Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


14. Januar 2021
Heiße Ware aus dem Knast: Das andere Shopping
Knastprodukte durchstöbern, aussuchen und online bestellen? Online-Shops mit Produkten aus den Betrieben von Justizvollzugsanstalten gibt es in fast jedem Bundesland. Die Waren sind sehr gefragt. Die Plattform knastladen.de in Nordrhein-Westfalen bietet beispielsweise Produkte aus 35 Betrieben in 28 Justizvollzugsanstalten an. Das Angebot ist umfangreich und vielfältig; […]
11. Juli 2020
Wunsch nach assistiertem Suizid im Gefängnis?
In der schweizerischen Zeitschrift „Seelsorge & Strafvollzug“ ist ein Artikel zum Thema des „Assistierten Suizid im Gefängnis“ veröffentlicht worden. Dieses Thema wird zurzeit in der Schweiz breit diskutiert und beschäftigt durch die Medien die allgemeine Öffentlichkeit. Anlässlich des ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB […]
2. Juni 2020
Gefängniswelt mehr von Außenwelt abgeschottet
Das Coronavirus sorgt in den Gefängnissen für massive Einschränkungen. So können Inhaftierte seit zwei Monaten keine Besuche mehr empfangen, es sei denn, es geht um ihre Verteidigung, wichtige Befragungen oder Vernehmungen. Auch alle Freizeitangebote in den Justizvollzugsanstalten (JVA) des Landes sind ausgesetzt. Bislang sind in Baden-Württemberg […]
15. Juni 2021
Mit einem Bein im Knast. Bedienstete in Verdacht
GefängnisseelsorgerInnen arbeiten im Gefängnis mit Menschen, die oft manipulierend auf die Person der MitarbeiterInnen im Vollzug einwirken. Kann der seelsorgerliche Dienst von Gefangenen wie Bediensteten für andere unterschwelligen Ziele ausgenutzt werden? Welche „Fallen“ von gegenseitigen Abhängigkeiten gibt es im Dienst und wie können sich SeelsorgerInnen und […]
19. November 2020
Strafvollzug kann nicht alle sozialen Probleme lösen
Die Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe aus theologisch-ethischer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der Haltung des Papstes Franziskus zu diesem Thema, kann nur vor einem christlichen Bezugshorizont geschehen. Die Gesetze in einem Rechtsstaat wie in Deutschland sind Gesetze eines säkularen Staates. Die Kirche und ihre Ansichten […]
27. August 2025
Restorative Justice: Sozialethische Perspektiven auf das Konzept
Der deutsche Justizvollzug ist eine besondere Institution, deren Charakter maßgeblich von ihrer Funktion geprägt ist: So ist gemäß Paragraf § 2 StVollzG des Bundes das Vollzugsziel, dem alle weiteren Aufgaben bei- bzw. untergeordnet sind, die Resozialisierung der Inhaftierten. Menschen staatlich ihrer Freiheit zu berauben, wird gerechtfertigt […]
Knastschlüssel