Die Sicherungsverwahrung wird ausgesprochen, wenn sie schon im Urteil angeordnet oder zumindest „vorbehalten“ war. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung , die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 als eine „verkappte Strafverlängerung“ bezeichnet und als Verstoß gegen die Menschenrechte gerügt hatte, ist abgeschafft.
Nach Paragraf 66 Strafgesetzbuch muss die Sicherungsverwahrung für bestimmte Wiederholungstäter angeordnet werden, wenn sie zum dritten Mal verurteilt werden und aufgrund der ersten zwei Verurteilungen schon mindestens zwei Jahre im Gefängnis abgesessen haben. Des weiteren kann Sicherungsverwahrung im Urteil aufgrund der Schwere der Schuld angeordnet werden. Die Sicherungsverwahrung muss vom Gericht alle zwei Jahre neu überprüft werden, bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten jedes Jahr.
Sicherungsverwahrung
Die ökumenische Arbeitsgemeinschaft Sicherungsverwahrung trifft sich einmal jährlich an wechselnden Orten.
Michael Kullinat | JVA Schwalmstadt
Matthias Mory | JVA Bautzen
Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss in einer Prognose im Urteil festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Ebenso wie die normale Strafhaft wird die Sicherungsverwahrung bisher in allgemeinen Justizvollzugsanstalten vollzogen. Den Sicherungsverwahrten werden jedoch mehr Hafterleichterungen gewährt, da für sie der Aufenthalt gerade nicht an ihre Schuld anknüpft, sondern der Sicherungsverwahrte sich dort einzig zum Schutze der Allgemeinheit vor ihm befindet.