Zwischen 1933 und 1945 waren mehrere Millionen Menschen in Vollzugsanstalten der Justiz, Gefängnissen, Untersuchungsgefängnissen, Zuchthäusern, Gerichtsgefängnissen und Strafgefangenenlagern im Deutschen Reich inhaftiert. Es existierten auf dem Reichsgebiet 167 größere Anstalten mit einer Kapazität von durchschnittlich 450 Gefangenen sowie zahlreiche kleinere Gefängnisse, Zuchthäuser und Gerichtsgefängnisse.

In den Jahren von 1933 bis 1942 waren Menschen in den Gefängnissen der oft willkürlichen Behandlung von den “Wärtern” ausgesetzt.
Ab 1933 kam es zu einer Radikalisierung der Strafpolitik. Diese war zum einen durch eine strengere Urteilspraxis sowie durch neue Gesetze wie z.B. das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrechen und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ (sog. Gewohnheitsverbrechergesetz) vom 24. November 1933 bestimmt. Zum anderen zeichnete sie sich durch eine Verschlechterung der Haft- und Lebensbedingungen aus. So waren die Haftanstalten und Straflager durch die massive Verfolgungspolitik und zahlreiche Inhaftierungen und Verurteilungen in zunehmendem Maße überfüllt. Ebenso erhöhte sich die Zahl der Todesurteile durch die Justiz. Schon ab Mai 1933 waren die Justizanstalten dazu angehalten, Entlassungen an die Polizei zu melden.
Der ideologische Hintergrund der NS-Justiz lässt sich an mehreren Tatsachen belegen: a) der Einführung willkürlicher Kategorien wie „gesundes Volksempfinden“ oder „Volksschädling“ als Maßstäbe der Urteilsfindung, b) der enormen Ausweitung der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden konnte, und c) aufgrund der tatsächlichen Vollstreckung eines Großteils dieser Urteile. Die Juristen erwiesen sich dabei in ihrer übergroßen Mehrzahl als willfährige Erfüllungsgehilfen der im Rahmen einer „Perversion der Rechtsordnung“ agierenden „Blutjustiz“ (Bundesgerichtshof 1995)
Die ausländischen Strafgefangenen sollten streng von den deutschen Gefangenen getrennt werden. Ab September 1944 waren fast neunzig Prozent der Justizhäftlinge im Arbeitseinsatz für die Rüstungsindustrie. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Justiz und Polizei fand im Herbst 1942 mit der „generellen Abgabe“ der so genannten „Sicherheitsverwahrten“ und Häftlingsgruppen wie Juden, Sinti und Roma sowie Menschen aus der Sowjetunion an die Konzentrationslager zur „Vernichtung durch Arbeit“ statt. Eine besondere Funktion übernahmen die Strafgefangenenlager der Justiz. Mehr Informationen…
Katholische Gefängnis-Hilfsvereine, auch Gefangenfürsorge genannt, hatten eine wichtige Funktion in der NS Zeit. Sie setzten sich für Gefangene ein und brachten ehrenamtliche HelferInnen ein. In einem Schreiben heißt es 1935 an das Amt für Volkswohlfahrt: "Nachdem durch den Erlass des Herrn Reichsministers der Justiz der Aufgabenkreis der Gefangenenfürsorge durch die Strafanstalt geregelt ist, bleibt uns als Aufgabe für unsere Arbeit die Fürsorge für die Strafgefangenen nach ihrer Entlassung, Beschaffung von Arbeitsplätzen, Unterbringung in Übergangswohnheimen, Vermittlung von Schutzaufsichten, Unterstützung von besonders notleidenden Familien und Fürsorge für durchwandernde ehemalige Gefangene." [Es folgt ein entsprechender damaliger Gruß!]