Maßregelvollzug ist nicht Strafvollzug oder Sicherungsverwahrung. Maßregelvollzug leistet therapeutische Behandlung und eine sichere Unterbringung von Straftätern, die aufgrund ihrer psychischen Instabilität oder einer Suchterkrankung das Unrecht ihrer Straftat nicht einschätzen konnten. Diese Täter werden in der Regel von Gerichten als nicht oder vermindert schuldfähig in forensisch-psychiatrische Kliniken eingewiesen – im Unterschied zu schuldfähigen, für ihre Tat voll verantwortliche Menschen, die überwiegend in Justizvollzugsanstalten kommen.
In den Ländern ist der Maßregelvollzug unterschiedlich zugeordnet. In der Regel ist das jeweilige Sozial- und Gesundheitsministerium zuständig. Unterschiedliche Klinikträger sind neben dem Land mit dieser Aufgabe betraut. Es geht um Menschen, die eine Straftat begehen und dabei die Willensfreiheit – vor Gericht gutachterlich nachgewiesen – nicht haben. Diese Menschen handeln demzufolge nicht schuldhaft im Sinne des Schuldprinzips und können daher nicht bestraft und in einer JVA untergebracht werden (vgl. §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB).
Psychisch kranke oder intelligenzgeminderte Straftäter, die aufgrund ihrer Krankheit nicht für ihre Tat zur Verantwortung gezogen werden können, werden nach § 63 StGB vom Gericht in psychiatrische Fachkliniken, die so genannten forensischen Kliniken, eingewiesen. Die Unterbringung in einer solchen Klinik ist zeitlich nicht befristet, sondern richtet sich allein nach den Behandlungsfortschritten des Patienten.
Straftäter, die aufgrund ihrer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, können nach § 64 StGB vom Gericht neben einer Haftstrafe zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt werden, wenn konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Auch hier handelt es sich um gesicherte forensische Kliniken mit einem speziellen Therapieauftrag: Ziel ist es, den Täter von seiner Sucht zu befreien.
Im Maßregelvollzug werden Straftäter behandelt, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Suchterkrankung nicht oder nur teilweise für ihre Tat verantwortlich gemacht werden können. Die Patienten leiden unter Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen, sind alkohol-, medikamenten- oder drogenabhängig.
Ursachen hierfür liegen oft in der Kindheit und haben einen Zusammenhang mit frühen Gewalterlebnissen, zerrütteten Familien und schwierigen Sozialisationsbedingungen. Hirnorganische Störungen können ebenso Ursachen sein.
Manche Patienten sind aufgrund einer intellektuellen Minderbegabung nicht in der Lage, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen. Sie sind in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit von Geburt an oder durch äußere Einwirkung wie beispielsweise einen Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma erheblich eingeschränkt. Die Bandbreite der begangenen Delikte ist sehr groß: Sie reicht von Beschaffungsdiebstählen über Brandstiftung bis hin zu schweren Körperverletzungen und Tötungsdelikten.
Sexualstraftaten machen etwa ein Viertel aller Einweisungsdelikte aus, wobei das Spektrum von Exhibitionismus bis zur Vergewaltigung reicht. Der Anteil von weiblichen Patienten im Maßregelvollzug ist sehr gering - er liegt zwischen drei und fünf Prozent. Die Rehabilitation von forensischen Patienten ist nur mit der Gesellschaft und nicht gegen sie möglich.
Therapie und Sicherheit des Maßregelvollzuges sind eng miteinander verknüpft und im Alltag einer forensischen Klinik präsent: Bauliche und elektronische Sicherheitsvorkehrungen schaffen den notwendigen gesicherten Raum für die Behandlung der psychisch kranken oder suchtkranken TäterInnen. Eine qualifizierte Therapie und Betreuung wiederum bieten den nachhaltigsten Schutz für die Bevölkerung - sowohl während der Unterbringung als auch nach einer möglichen Entlassung. Nach einer erfolgreichen Therapie in der forensischen Klinik ist die Nachsorge von entscheidender Bedeutung. Sie bietet den Patienten die notwendige Unterstützung, um ihren Therapieerfolg in den Alltag zu übertragen und ein straffreies Leben zu führen.