Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


23. Dezember 2023
Doppelstockbetten: Ein juristischer Sieg mit Folgen
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26. Februar 2019
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In unserer heutigen Welt greifen Rechtsnormen in alle Lebensbereichen des einzelnen Menschen ein. Rechtsnormen können das Leben schützen aber auch komplett zerstören. Hier muss nun gefragt werden, ob Rechtsnormen nur plausibel sein müssen oder allgemeingültig und moralisch begründbar? Kann verantwortet werden, dass z.B. ein Mensch zu lebenslänglicher […]
23. Januar 2019
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28. Dezember 2023
Werbekampagne für den Beruf des Justizvollzugsbeamten m/w/d
An der großen Plakatwand vor Kaufland hängen normalerweise Sonderangebote der Einzelhandelskette. Menschen gehen vorbei und beachten diese mehr oder weniger. Die aktuelle Plakatierung ist ungewöhnlich. Besonders das Wort „Gefängnis“ sticht ins Auge. Die Werbung, sich auf einen Job oder für eine Ausbildung bei der Justiz zu […]
17. August 2022
„Eine angenehme Haftnacht, Herr Richter…“, ruft ein Inhaftierter
Ein Richter, der sich freiwillig in Haft begibt? Zumindest symbolisch und im Rahmen von Gesprächen mit jugendlichen Inhaftierten vor Ort hinter Gittern. So geschehen in der Jugendanstalt (JA) Raßnitz in Sachsen-Anhalt. Mittlerweile ist Bruno Glomski, der ehemalige Jugendrichter des Amtsgerichtes Halle/Saale, seit einigen Jahre pensioniert. Zu […]
23. Februar 2020
Sozialethisches Nachdenken im Strafvollzug?
In Ethikkomitees in Justizvollzugsanstalten können unterschiedliche Situationen und Probleme aus dem Vollzugsalltag interdisziplinär diskutiert werden. Dabei geht es nicht darum, eine schnelle Lösung zu ­finden, sondern zu prüfen, ob das Handeln auf das richtige Ziel ausgerichtet ist. Der Justizvollzug war bislang selten Gegenstand sozialethischer Reflexion. Dort […]