Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


19. November 2020
Strafvollzug kann nicht alle sozialen Probleme lösen
Die Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe aus theologisch-ethischer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der Haltung des Papstes Franziskus zu diesem Thema, kann nur vor einem christlichen Bezugshorizont geschehen. Die Gesetze in einem Rechtsstaat wie in Deutschland sind Gesetze eines säkularen Staates. Die Kirche und ihre Ansichten […]
30. Juli 2019
Kein pauschales Verbot des Internets für Häftlinge
Im Gefängnis sollen sich Häftlinge auf die Freiheit vorbereiten. Das kann auch einen Anspruch auf einen Internetzugang bedeuten, so der sächsische VerfGH – zunächst einmal dann, wenn es um einen Sicherungsverwahrten geht. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen hat am 27. Juni 2019 in einem wegweisenden Beschluss ein pauschales […]
7. März 2019
Kein Anspruch auf das tägliche Duschen
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche – und auch nicht auf eine Dusche alle zwei Tage. Dies entschied das OLG Hamm in einem Beschluss. Ein Strafgefangener, der seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf verbüßt, […]
24. November 2023
Kratzt am Selbstbild: Moralische Belastung und Verletzung
Im Jahr 2009 gründet die Katholische Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. die Arbeitsgemeinschaft Ethik mit dem Ziel, ethische Fragestellung im Justizvollzug in Ethikkomitees vor Ort zu beleuchten. Kein leichtes Unterfangen angesichts dem Anspruch der Resozialisierung und der praktischen Wirklichkeiten im Vollzug. Dieser Tage treffen sich in Paderborn […]
22. September 2021
Bis nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht
Vor siebzig Jahren im Jahr 1951 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit seiner Arbeit begonnen. Das höchste Gericht in Deutschland kümmert sich darum, dass in Deutschland die Verfassung, das Grundgesetz, eingehalten wird. Es wird „Hüter der Verfassung“ genannt. Wenn man Aufnahmen des Bundesverfassungsgerichts sieht, fallen […]
18. November 2019
Knast-O-Mat: Kein Job wie jeder andere
Die Nachwuchsgewinnung bedeutet für die Justiz Nordrhein-Westfalen eine vielschichtige Herausforderung. Ziele sind in diesem Zusammenhang: attraktive Arbeitsplätze in den Justizeinrichtungen, ein modernes, zielgruppenorientiertes, internes wie externes Personalmarketing, die Aufrechterhaltung und Ausbau eines für eine Tätigkeit in der Justiz NRW geweckten Interesses, die Sicherstellung eines aktuellen Standards […]
Knastschlüssel