Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


3. Dezember 2024
Gefängnisseelsorge zu fragwürdigen Behandlungsmethoden
Angesichts der Berichte in den Medien über fragwürdige Behandlungen, Foltervorwürfen und menschenunwürdige Vorgänge in deutschen Gefängnissen wie in der JVA Gablingen, positioniert sich die Gefängnisseelsorge.   Stellungnahme Als Katholische Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. unterstützen wir die politische und gesellschaftliche Forderung nach einer vollumfänglichen (strafrechtlichen) Aufarbeitung der […]
15. Oktober 2023
Verein bringt Sammlung von Rechtstexten auf den Weg
GefängnisseelsorgerInnen aus dem gesamten Bundesgebiet treffen sich jährlich zu einer Studientagung. Dies geschieht ökumenisch und innerhalb der Katholischen Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. So nennt sich der gemeinnützige und kanonische Verein mit Sitz in Bonn seit seiner Gründung 2017. Davor setzten sich die GefängnisseelsorgerInnen als Personenkörperschaft zusammen. […]
25. Februar 2020
JustizreporterInnen – Podcast der Rechtsredaktion
Eine wöchentliche Podcast-Reihe für JuristInnen, juristisch Interessierte oder GefängnisseelsorgerInnen bietet die ARD Rechtsredaktion an. Es wird dabei über die Arbeit der höchsten Gerichte in Deutschland und Europa berichtet. Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden? Wie hat der Bundesgerichtshof geurteilt? Was war im Gerichtssaal los? Was bedeuten die […]
18. November 2019
Knast-O-Mat: Kein Job wie jeder andere
Die Nachwuchsgewinnung bedeutet für die Justiz Nordrhein-Westfalen eine vielschichtige Herausforderung. Ziele sind in diesem Zusammenhang: attraktive Arbeitsplätze in den Justizeinrichtungen, ein modernes, zielgruppenorientiertes, internes wie externes Personalmarketing, die Aufrechterhaltung und Ausbau eines für eine Tätigkeit in der Justiz NRW geweckten Interesses, die Sicherstellung eines aktuellen Standards […]
15. April 2021
Verfassungsbeschwerde gegen Anhaltung eines Briefes
Ein ehemals Inhaftierter hat beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Anhaltung eines Briefs eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht urteilte zugunsten des Beschwerdeführers. Der ehemals inhaftierte Beschwerdeführer schrieb aus der Justizvollzugsanstalt einen Brief an seine Großnichte und ehemalige Verlobte, die als seine Mittäterin in einer anderen Justizvollzugsanstalt inhaftiert war. Der […]
27. April 2024
Bielefeld? Das gibt es doch gar nicht! Oder doch?
Vor rund 30 Jahren tauchte im Internet einer der ersten Texte auf, die behaupteten, die Stadt Bielefeld würde überhaupt nicht existieren. 1994 hatte Achim Held mit dem Spruch: “Bielefeld gibt es doch gar nicht!” die sogenannte Bielefeld-Verschwörung kreiert. Seitdem wurde dieser Gag tausendfach wiederholt – oft […]
Knastschlüssel