Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


17. Mai 2019
Neuordnung des Strafrechts mit sanfter Vernunft
Im internationalen Vergleich hat Deutschland ein relativ hohes zivilisatorisches Niveau im Umgang mit dem Thema Kriminalität erreicht. Das sollte jedoch nicht zu einer selbstzufriedenen oder gar selbstgerechten Haltung von Justiz, Staat und Gesellschaft verführen. Dieses erreichte Niveau muss vielmehr immer wieder neu erkämpft und auch als […]
14. Januar 2019
LED kann echte Kerze in Haft nicht ersetzen
In seiner Stellungnahme zur Petition führt das Ministerium der Justiz aus, dass das Licht als religiöses Symbol in vielen Religionen verankert sei. Eine Kerze sei jedoch in der Allgemeinheit kein besonderer religiöser Gegenstand, sondern könne als solcher genutzt werden. Kerzen seien ein Kulturgut mit vielfältigen Nutzungsarten […]
19. November 2020
Strafvollzug kann nicht alle sozialen Probleme lösen
Die Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe aus theologisch-ethischer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der Haltung des Papstes Franziskus zu diesem Thema, kann nur vor einem christlichen Bezugshorizont geschehen. Die Gesetze in einem Rechtsstaat wie in Deutschland sind Gesetze eines säkularen Staates. Die Kirche und ihre Ansichten […]
22. November 2018
Kein ausreichend qualifiziertes Personal
Trotz aller Bemühungen: Ohne ausreichend Personal und ohne offenen Vollzug kann das Modell Gefängnis nicht funktionieren, sagt Heinz-Werner Schnittker, Vorstand des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer (SKFM) Düsseldorf e.V. „Ich konnte nur versuchen, den Schaden zu begrenzen…“ Dies ist das Fazit eines engagierten Sozialarbeiters, der sich […]
30. Juli 2019
Aussage, Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht
Zeugnisverweigerungsrechte ergeben sich aus der Stellung als Geistlicher (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO) sowie aus der Stellung des Berufshelfers eines Geistlichen (§ 53a Absatz 1 Satz 1 StPO). Eine Schweigepflicht besteht für öffentlich (kirchlich) Bedienstete (§ 54 Absatz 1 StPO). Voraussetzung ist, dass die betreffenden […]
23. Januar 2019
Ermittlungen aufgrund von Handyschmuggel
Gegen Geld ist auch im Gefängnis viel zu kriegen. Das wusste auch der Häftling, der vorigen Sommer unbedingt aus der JVA Würzburg hinaustelefonieren wollte. Der zu fünfeinhalb Jahren Knast verurteilte Betrüger muss noch eine Weile sitzen. Er kurbelt aber bereits wieder neue Geschäfte in Frankfurt an, […]
Knastschlüssel