Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


27. Februar 2024
Symposium „Familienorientierung im Justizvollzug“ in NRW
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach (Bündnis 90/Die Grünen) sprach in der Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel ein Grußwort anlässlich des 1. Symposiums Justizvollzug zum Thema “Familienorientierung des Justizvollzugs”. Der Einladung aus Nordrhein-Westfalen, für die ausgewiesene ExperInnen als Vortragende gewonnen werden konnten, sind über 100 […]
22. September 2021
Bis nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht
Vor siebzig Jahren im Jahr 1951 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit seiner Arbeit begonnen. Das höchste Gericht in Deutschland kümmert sich darum, dass in Deutschland die Verfassung, das Grundgesetz, eingehalten wird. Es wird „Hüter der Verfassung“ genannt. Wenn man Aufnahmen des Bundesverfassungsgerichts sieht, fallen […]
28. Dezember 2023
Werbekampagne für den Beruf des Justizvollzugsbeamten m/w/d
An der großen Plakatwand vor Kaufland hängen normalerweise Sonderangebote der Einzelhandelskette. Menschen gehen vorbei und beachten diese mehr oder weniger. Die aktuelle Plakatierung ist ungewöhnlich. Besonders das Wort „Gefängnis“ sticht ins Auge. Die Werbung, sich auf einen Job oder für eine Ausbildung bei der Justiz zu […]
30. Juli 2019
Aussage, Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht
Zeugnisverweigerungsrechte ergeben sich aus der Stellung als Geistlicher (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO) sowie aus der Stellung des Berufshelfers eines Geistlichen (§ 53a Absatz 1 Satz 1 StPO). Eine Schweigepflicht besteht für öffentlich (kirchlich) Bedienstete (§ 54 Absatz 1 StPO). Voraussetzung ist, dass die betreffenden […]
8. Juli 2022
Antworten des Landtages von Baden-Württemberg auf Petitionen
Es ist ein Recht, das allen zusteht, das Petitionsrecht. Um die Inhalte kümmert sich ein Petitionsausschuss. Als Anwalt der Bittenden bemüht er sich darum, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären. Gleich drei Petitionen beschäftigen den Landtag von Baden-Württemberg zum Justizvollzug. In der Drucksache 17 kann man die Antworten […]
7. Februar 2019
Vertrauen und Misstrauen im Gefängnis
Vertrauen ist gut. Denn es ist die Grundbedingung menschlichen Zusammenlebens – in persönlichen, sozialen, beruflichen und geschäftlichen Beziehungen. Freundschaft und Familie, Gesellschaft und Staat, Politik, Handel und Wirtschaft sind essentiell auf Vertrauen angewiesen. Dagegen glaubt die Spruchweisheit aus schlechter Erfahrung enttäuschten Vertrauens zu wissen, dass Kontrolle, […]
Knastschlüssel