Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche – und auch nicht auf eine Dusche alle zwei Tage. Dies entschied das OLG Hamm in einem Beschluss. Ein Strafgefangener, der seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf verbüßt, hatte beantragt, ihm täglich, zumindest aber alle zwei Tage eine Dusche zu ermöglichen.
Die Anstaltsleitung verweigerte ihm dies mit dem Hinweis darauf, dass in der JVA Düsseldorf grundsätzlich nur zweimal in der Woche geduscht werde. Ausnahmen würden für Gefangene gelten, die schweißtreibende körperliche Arbeit verrichten. Zudem könne nach jeder Teilnahme am Sport geduscht werden. Da der Antragsteller weder einer Arbeit in der JVA nachgehe noch am Sport teilnehme, müsse er an den duschfreien Tagen mit der “modernen Nasszelle” in seinem Haftraum vorlieb nehmen.
Dieser Ansicht folgten sowohl die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf als auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Beide Instanzen verneinten einen Anspruch des Strafgefangenen auf tägliches Duschen beziehungsweise auch eine Dusche alle zwei Tage.
Es sei nicht erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen unter den gegebenen Umständen – zweimaliges Duschen in der Woche mit der Möglichkeit des normalen Waschens an einem Waschbecken – leide. Vielmehr warnten auch Dermatologen vor zu häufigem Duschen, so die Richter. Eine Beeinträchtigung seines “sozialen Wohlbefindens” müsse der Häftling hingegen hinnehmen, da die Inhaftierung als solches dieses bereits beeinträchtige.
Ihr gegenüber sei der Umstand, an fünf Tagen der Woche auf eine Körperwäsche in der Zelle angewiesen zu seien, von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass er das soziale Wohlergehen nur unwesentlich vermindere. Ferner sei – auch “unter Berücksichtigung von im Internet zugänglichem statistischen Material” – keine gesellschaftliche Norm erkennbar, nach der die tägliche Körperpflege stets eine Dusche oder ein Bad verlange. Auch insofern reiche eine “normale Waschung” aus (Beschl. v. 10.11.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 458/15).