Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


7. Februar 2019
Weltethos – eine Basis an Grundwerten?
Damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist, benötigen alle menschlichen Gemeinschaften eine Basis an Grundwerten. Von dieser Erkenntnis geht der Theologe Hans Küng bei der Formulierung eines globalen Ethos aus. Er stellt fest: Alle Religionen und Kulturen haben einen gemeinsamen Bestand elementarer Werte und Moralvorstellungen – etwa […]
15. Oktober 2023
Verein bringt Sammlung von Rechtstexten auf den Weg
GefängnisseelsorgerInnen aus dem gesamten Bundesgebiet treffen sich jährlich zu einer Studientagung. Dies geschieht ökumenisch und innerhalb der Katholischen Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. So nennt sich der gemeinnützige und kanonische Verein mit Sitz in Bonn seit seiner Gründung 2017. Davor setzten sich die GefängnisseelsorgerInnen als Personenkörperschaft zusammen. […]
8. Juli 2019
Als Schöffe menschliche Note in das Urteil einbringen
Karsten Grosser | Meller Kreisblatt. Cora Dammann, Uwe Plaß und Claas Hofmeister sind ehrenamtliche Richter im Strafverfahren. So heißt es in der Verfassung. Als Schöffen nehmen die drei Meller regelmäßig an Gerichtsverhandlungen teil. Hier sprechen sie über „geklauten Scheiß“, zurückgestellte Gefühle und Gerechtigkeit als Herzenssache. Im kommenden […]
23. Februar 2020
Sozialethisches Nachdenken im Strafvollzug?
In Ethikkomitees in Justizvollzugsanstalten können unterschiedliche Situationen und Probleme aus dem Vollzugsalltag interdisziplinär diskutiert werden. Dabei geht es nicht darum, eine schnelle Lösung zu ­finden, sondern zu prüfen, ob das Handeln auf das richtige Ziel ausgerichtet ist. Der Justizvollzug war bislang selten Gegenstand sozialethischer Reflexion. Dort […]
22. November 2019
Schlichten statt Richten – Leitmotiv und Auftrag
Johannes Jasper ist seit einem Jahr Vorsitzender des Kirchlichen Arbeitsgerichts für das Erzbistum Paderborn. Vor etwa fünf Jahren wurde er zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgerichts Hamm berufen. Im nachfolgenden Interview zum Themenspezial “Hoffnung” nimmt er Stellung zu seinen Aufgaben am Arbeitsgericht, seinen Antriebsfedern sowie zu Situationen, […]
27. April 2024
Bielefeld? Das gibt es doch gar nicht! Oder doch?
Vor rund 30 Jahren tauchte im Internet einer der ersten Texte auf, die behaupteten, die Stadt Bielefeld würde überhaupt nicht existieren. 1994 hatte Achim Held mit dem Spruch: “Bielefeld gibt es doch gar nicht!” die sogenannte Bielefeld-Verschwörung kreiert. Seitdem wurde dieser Gag tausendfach wiederholt – oft […]
Knastschlüssel