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Eine Anstaltskleidung im erforderlichen Maß

22. Februar 2019

Wer von „außen“ eines Tages in ein Gefängnis „drinnen“ rein kommt, wird dort manchmal mit einer Frage konfrontiert, die uns in Freiheit Lebenden recht banal vorkommt: täglich frische Unterwäsche. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) ist es nämlich so, dass den Häftlingen keineswegs jeden Tag – sondern beispielsweise nur vier Garnituren Unterwäsche und zwei paar Socken in der Woche zur Verfügung stehen; damit müsse man dann hinkommen. So manche Anträge auf mehr Ausstattung mit Wäsche werden abgelehnt.

Einem 60-jährigen Häftling, der eine Freiheitsstrafe in einer westfälischen Justizvollzugsanstalt verbüßt, wurde einem Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahre 1993 entsprechend genau vier Stücke Unterwäsche und zwei Paar Socken pro Woche zur Verfügung gestellt. Eine Verbesserung dieser Situation mit der Folge, dass ein täglicher Wechsel möglich wäre, lehnte die JVA wie üblich mit dem Hinweis ab, dass mit der zur Verfügung gestellten Ausstattung die Gesundheit und Hygiene ausreichend berücksichtigt sei – darüber hinaus bedürfe es einer ärztlichen Anordnung.

Bereitstellung täglich

Die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Arnsberg lehnte die Beschwerde des Häftlings auf die begehrte Mehrversorgung mit täglich frischer Unterwäsche ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm verhalf ihm jedoch zum Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Vollzugsbehörde durch Beschluss an, dem Häftling auf sein Verlangen hin Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Seit der Entscheidung aus dem Jahre 1993 hätten sich die allgemeinen Lebensverhältnisse und die Lebensanschauungen geändert. Das gebiete ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung.

Leben in Freiheit eingliedern

Dem Betroffenen sei Anstaltskleidung im erforderlichen Maß bereit zu stellen. Die Verpflichtung, Anstaltskleidung zu tragen, berühre bereits sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere wenn die Versorgung mit Kleidung deutlich von den gesellschaftlichen Hygienevorstellungen abweiche. Heutzutage sei täglich frische Unterwäsche sowie Socken als gesellschaftliche Norm anerkannt oder zumindest wünschenswert. Eine andere Handhabung laufe mithin der Zielvorstellung des Strafvollzugs zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich nach der Haftentlassung in ein Leben in Freiheit einzugliedern. So könne eine unzureichende Körperhygiene den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben und auch sonstige soziale Kontakte erschweren. Daher sei es im Ergebnis geboten, den Strafgefangenen mit ausreichend Unterwäsche und Socken zu versorgen, um ihm dadurch eine Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.

Mirko Laudon | strafakte.de

OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 1 Vollz (Ws) 365/14 (rechtskräftig)

 

1 Rückmeldung

  1. Maik Schröder sagt:

    Wie ist das, wenn man ins Gefängnis kommt? Ich kann mir das nicht vorstellen…

    Antwort:
    Es ist ein schlechtes Gefühl und sehr unangenehm. Ich konnte mir das auch vorher nicht vorstellen. Ich bin nicht stolz darauf, ich war mit falschen Leuten unterwegs. Deshalb wurde ich zu einer Haftstrafe verurteilt. Im Gefängnis arbeite ich in einem Kurs mit Holz. So lerne ich Konfliktlösungsmöglichkeiten in Gruppen.
    Kevin G. aus dem Jugendvollzug

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