Im § 154 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes sowie in den Landesstrafvollzugsgesetzen (vgl. etwa Art. 175 Abs. 1 Bayerisches Strafvollzugsgesetz, § 76 Abs. 4 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 16 Abs. 1 Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) arbeiten alle im Vollzug Tätigen zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. Damit sind die GefängnisseelsorgerInnen als Fachdienst grundsätzlich in der Zusammenarbeit und Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels integriert.

 

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis.

Alle Dienste einer Justizvollzugsanstalt wirken bei der Behandlung von Inhaftierten mit, damit diese ihre Vollzugsziele erreichen und darüber hinaus nach dem Strafvollzug ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten führen. Der Fachdienst „Seelsorge“ arbeitet konstruktiv kritisch in Kooperation mit anderen Diensten, ohne seine seelsorgerliche Verschwiegenheit zu brechen. Neben dem medizinischen Dienst kommen GefängnisseelsorgerInnen in Berührung mit folgenden Diensten.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.


7. Februar 2019
Vertrauen und Misstrauen im Gefängnis
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26. Februar 2019
Gibt es eine Ethik des Wollens im Knast?
In unserer heutigen Welt greifen Rechtsnormen in alle Lebensbereichen des einzelnen Menschen ein. Rechtsnormen können das Leben schützen aber auch komplett zerstören. Hier muss nun gefragt werden, ob Rechtsnormen nur plausibel sein müssen oder allgemeingültig und moralisch begründbar? Kann verantwortet werden, dass z.B. ein Mensch zu lebenslänglicher […]
15. Oktober 2023
Verein bringt Sammlung von Rechtstexten auf den Weg
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24. Juli 2019
Gefangen in Sommerhitze der Justizvollzugsanstalt
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23. Januar 2019
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Der eine dealt mit Drogen, der zweite ist ein Betrüger und der dritte hat ein Geschäft ausgeraubt. Wer in Deutschland ein Verbrechen begeht, wird bestraft, sagt die Jurisdiktion. Gott vergibt uns unsere Schuld, sagt die Kirche. Im Mittelpunkt dieser Sendereihe des WDR „Lebenszeichen“ steht das Subjekt […]
29. April 2022
Ein gesetzlicher Mindeslohn für die Gefangenen-Arbeit
Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Strafgefangene für ihre Arbeit Stundenlöhne bekommen, die kaum mehr als einen Euro betragen? Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sich intensiv mit den Arbeitsbedingungen in Gefängnissen befasst. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Strafgefangenen […]
Knastschlüssel