Anstalten des offenen Vollzuges haben keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Gefangene können mit ihrer Zustimmung in Anstalten des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen genügen, z. B. Mitarbeitsbereitschaft zeigen oder offen sind für pädagogische Bemühungen, und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen.

 

Das Leben im offenen Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen weit stärker angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die Gefahr schädlicher Beeinflussung durch Mitgefangene ist hier wesentlich geringer. Der offene Vollzug ist in besonderer Weise dazu geeignet, den Übergang des Gefangenen in die Freiheit zu erleichtern, z.B. durch Arbeit außerhalb der Anstalt. Die Unterbringung eines Gefangenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges wird durch den Vollstreckungsplan bestimmt oder erfolgt erst nach Unterbringung im geschlossenen Vollzug im Wege der Verlegung in die Anstalt des offenen Vollzuges.

 

Anstalten des offenen Vollzuges haben keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Gemäß § 12 StVollzG beispielsweise in Nordrhein-Westfalen (NRW) und § 15 JStVollzG NRW sollen Gefangene mit ihrer Zustimmung in Anstalten des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen genügen, z. B. Mitarbeitsbereitschaft zeigen.

Es gibt eine Abwägung zu entscheiden, ob nicht zu befürchten ist, dass sich ein Inhaftierter dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen könnte. Die Suchtproblematik spielt ebenso eine Rolle wie das Verhalten im geschlossenen Vollzug.

 

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