Die Gefängnisseelsorge gehört zu den ursprünglichen Feldern des pastoralen Handelns der Kirche. Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Hebr 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde. Die Anwesenheit des Gefängnisseelsorgers im Vollzug stellt die religiöse Betreuung der Gefangenen in einer besonderen Lebenssituation sicher.

Gefängnisseelsorge im Recht von Staat und Kirche

 

Recht Staat + Kirche

Die Grundlage für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist der Artikel 4 des Grundgesetzes (GG), der die uneingeschränkte Religionsausübung gewährleistet. Der Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleistet den Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, und damit den ihnen beauftragten Seelsorgern, den Zutritt und das seelsorgerliche Wirken in den Justizvollzugsanstalten. Die Gefängnisseelsorge ist ein sensibles Feld des pastoralen Handelns der Kirche. Die Präsenz der Kirchen im Justizvollzug  will den Blick auf die göttliche Würde eines jeden Menschen vermitteln. Bekehrungs- und Missionierungsversuche in der Zwangssituation von Inhaftierung ist nicht das Ziel.

Die Gefängnisseelsorge ist sich der Verantwortung für den Rechtsstaat und der Loyalität ihm gegenüber bewusst. Die Länder als Justizorgane in den staatlichen Einrichtungen erachten die Gefängnisseelsorge als ein unersetzlichen Teil der gemeinsamen Aufgabe zur Resozialisierung. Der Fachdienst „Seelsorge“ hat neben den anderen Diensten wie den Sozial- oder psychologischen Dienst sowie der muslimisch-religiösen Betreuung eine wichtige Aufgabe inne. Sie vermitteln entsprechend zu anderen Religionsgemeinschaften (Juden, Jesiden, orthodoxe Christen…) oder sprechen mit Bekenntnisfreien.

 

Gesetzlicher Hintergrund

Mit der Föderalismusreform gingen im Jahr 2006 zahlreiche Gesetzgebungskompetenzen vom Bund auf die Länder über, darunter auch die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug. Seither haben die Länder eigene Strafvollzugsgesetze für die Bereiche des Erwachsenenstrafvollzuges, des Jugendstrafvollzuges, des Jugendarrestes, des Untersuchungshaft, des Abschiebegewahrsams sowie der Sicherungsverwahrung (SV) erlassen.

Die Grundlage für die Gefängnisseelsorge ist der Artikel 4 des Grundgesetzes (GG), der die uneingeschränkte Religionsausübung gewährleistet. Nach § 154 Abs. 1 der Strafvollzugsgesetze des Bundes und der Länder steht die Resozialisierung im Vordergrund (Artikel 175 Abs. 1 Bayerisches Strafvollzugsgesetz, § 76 Abs. 4 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 16 Abs. 1 Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg).

Seelsorgegeheimnis

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem Anstaltsseelsorger, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich auch darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht.

Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

3. November 2025
„Ach du liebe Zeit…“ Zur Chronographie des Gefängnisses
Offizielle und inoffizielle Gesetze (Nomographie), Mauern, Zäune und Türen (Topographie) sowie Zeitstrukturen, Arbeit, Besuche oder Einschluss (Chronographie) bilden die Koordinaten der sozialen Architektur eines Gefängnisses, die korrelieren. Während Nomographie und Topographie des Gefängnisses ausreichend erforscht und beschrieben wurden, wurde die Chronographie bisher eher vernachlässigt. Michel Foucault […]
25. März 2019
Hessen streicht Artikel der Todesstrafe aus Verfassung
Die Hessen haben die Reform der Landesverfassung angenommen. Laut amtlichem Endergebnis im Oktober 2018 sprachen sich 83 Prozent für eine Abschaffung der Todesstrafe aus. Die Reform der hessischen Landesverfassung mit der Aufhebung der Todesstrafe ist beschlossene Sache. Wie aus dem vorgelegten endgültigen Ergebnis der Volksabstimmung von […]
29. Oktober 2025
Suizidhilfe im Gefängnis?
Die Autoren Wulf/Grube weisen im Kontext eines geläufigen Zitates auf Folgendes hin: „Es heißt: ‚Wenn man den Zustand eines Staates erkennen will, muss man in seine Gefängnisse gehen.‘ Dieses Wort lässt sich auf den Umgang mit sterbenden Gefangenen präzisieren. Ob und wie Gefangene im Gefängnis sterben, […]
14. Februar 2026
Vielleicht lüge ich nicht, wie oft aber beteilige ich mich am Gerede
Einmal im Jahr nehme ich an einem Vipassana Retreat teil, einer Meditationswoche im Schweigen. Vipassana ist ein Wort aus buddhistischer Tradition und bedeutet Einsicht. Im täglichen Meditieren machen wir uns in dieser Woche auf den Weg, den Geist zu beruhigen, negative Tendenzen zu reduzieren und tiefere […]
18. Oktober 2019
Grundrecht Gefangener auf Resozialisierung gestärkt
Mit mehreren veröffentlichen Beschlüssen vom 17. und 18. September 2019 (2 BvR 1165/19, 2 BvR 681/19, 2 BvR 650/19) hat das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von langjährig Inhaftierten stattgegeben und die angegriffenen Beschlüsse zur erneuten Entscheidung an die betroffenen Landgerichte zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerden betreffen in allen Fällen […]
7. März 2019
Kein Anspruch auf das tägliche Duschen
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche – und auch nicht auf eine Dusche alle zwei Tage. Dies entschied das OLG Hamm in einem Beschluss. Ein Strafgefangener, der seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf verbüßt, […]
Knastschlüssel