Die Gefängnisseelsorge gehört zu den ursprünglichen Feldern des pastoralen Handelns der Kirche. Sie hat ihre Wurzel in den Gedanken an die Gefangenen in der Heiligen Schrift. Die Erinnerung „Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen“ gehört nach dem Hebräerbrief (Hebr 13,3) zu den Grundaufgaben der christlichen Gemeinde. Die Anwesenheit des Gefängnisseelsorgers im Vollzug stellt die religiöse Betreuung der Gefangenen in einer besonderen Lebenssituation sicher.

Gefängnisseelsorge im Recht von Staat und Kirche

 

Recht Staat + Kirche

Die Grundlage für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist der Artikel 4 des Grundgesetzes (GG), der die uneingeschränkte Religionsausübung gewährleistet. Der Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleistet den Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, und damit den ihnen beauftragten Seelsorgern, den Zutritt und das seelsorgerliche Wirken in den Justizvollzugsanstalten. Die Gefängnisseelsorge ist ein sensibles Feld des pastoralen Handelns der Kirche. Die Präsenz der Kirchen im Justizvollzug  will den Blick auf die göttliche Würde eines jeden Menschen vermitteln. Bekehrungs- und Missionierungsversuche in der Zwangssituation von Inhaftierung ist nicht das Ziel.

Die Gefängnisseelsorge ist sich der Verantwortung für den Rechtsstaat und der Loyalität ihm gegenüber bewusst. Die Länder als Justizorgane in den staatlichen Einrichtungen erachten die Gefängnisseelsorge als ein unersetzlichen Teil der gemeinsamen Aufgabe zur Resozialisierung. Der Fachdienst „Seelsorge“ hat neben den anderen Diensten wie den Sozial- oder psychologischen Dienst sowie der muslimisch-religiösen Betreuung eine wichtige Aufgabe inne. Sie vermitteln entsprechend zu anderen Religionsgemeinschaften (Juden, Jesiden, orthodoxe Christen…) oder sprechen mit Bekenntnisfreien.

 

Gesetzlicher Hintergrund

Mit der Föderalismusreform gingen im Jahr 2006 zahlreiche Gesetzgebungskompetenzen vom Bund auf die Länder über, darunter auch die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug. Seither haben die Länder eigene Strafvollzugsgesetze für die Bereiche des Erwachsenenstrafvollzuges, des Jugendstrafvollzuges, des Jugendarrestes, des Untersuchungshaft, des Abschiebegewahrsams sowie der Sicherungsverwahrung (SV) erlassen.

Die Grundlage für die Gefängnisseelsorge ist der Artikel 4 des Grundgesetzes (GG), der die uneingeschränkte Religionsausübung gewährleistet. Nach § 154 Abs. 1 der Strafvollzugsgesetze des Bundes und der Länder steht die Resozialisierung im Vordergrund (Artikel 175 Abs. 1 Bayerisches Strafvollzugsgesetz, § 76 Abs. 4 Hessisches Strafvollzugsgesetz, § 16 Abs. 1 Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg).

Seelsorgegeheimnis

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem Anstaltsseelsorger, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich auch darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht.

Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

20. Dezember 2019
Kommste Kirche, oder was? Religion im Knast
Die Kirche St. Peter in Oldenburg ist eine neugotische Hallenkirche. Die Kapelle in der Justizvollzugsanstalt ist dagegen wesentlich kleiner. Foto: Waltroper Zeitung. Clemens Fabry war von 2010 bis 2017 Pfarrer in St. Peter und ist nun Gefängnis-Seelsorger in der JVA Oldenburg. Er sagt, warum Relgionsfreiheit auch […]
30. Juni 2022
Ronen Steinke: Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich
Fernseher-Präsentation in einem Elektromarkt mit dem selben Programmbild. Entgegen dem eigenen Selbstverständnis ist Deutschland ein Land, in dem die Schere zwischen Arm und Reich weit auseinanderklafft. Das zeigt sich auch in unserem Justizsystem. Ärmere Menschen werden hier systematisch diskriminiert und härter bestraft. Zu diesem Ergebnis kommt […]
9. April 2019
Wahlrechtsausschlüsse sind aufgehoben
Der Bundestag hat am 15. März 2019 einen Antrag der Koalitionsfraktionen verabschiedet, eine Reform des Bundes- und des Europawahlrechts zu erarbeiten, damit Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung und Menschen im Maßregelvollzug im Europa- und im Bundeswahlgesetz ersatzlos gestrichen werden. Dieser Schritt war überfällig. In Deutschland sind […]
8. Mai 2019
Über sechs Jahre unschuldig im Gefängnis
Daniel Göbel. Hessische/Niedersächsische Allgemeine. Ein Mann aus Darmstadt saß sechseinhalb Jahre unschuldig im Gefängnis. Er wurde vor dem Landgericht Kassel freigesprochen. Obwohl sein Leben nie wieder so sein wird, wie es einmal war, verspürt Thomas Biermann (Name geändert) keine Wut. Der 55-jährige Darmstädter will einfach nur zur […]
29. Juli 2025
Religionsrecht: Religiöse Pluralität in der Anstaltsseelsorge
Von der Tradition gibt es evangelische und katholische SeelsorgerInnen im Strafvollzug. Doch wie wird auf die zunehmende religiöse Pluralität und die muslimisch-religiöse Betreuung reagiert? Ausgehend von der Vorschrift zur christlichen Anstaltsseelsorge aus der Weimarer Reichsverfassung wird die aktuelle Praxis der 16 Bundesländer anhand der gesetzlichen Regelungen […]
27. November 2019
BGH: Freispruch für vollzugliche Entscheider
Der Bundesgerichtshof hat am 26. November sein Urteil in dem Verfahren 2 StR 557/18 verkündet und zwei rheinland-pfälzische Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 (5 KLs 3 Js 11612/16), durch das […]
Knastschlüssel