Die Kirche St. Peter in Oldenburg ist eine neugotische Hallenkirche. Die Kapelle in der Justizvollzugsanstalt ist dagegen wesentlich kleiner. Foto: Waltroper Zeitung.
Clemens Fabry war von 2010 bis 2017 Pfarrer in St. Peter und ist nun Gefängnis-Seelsorger in der JVA Oldenburg. Er sagt, warum Relgionsfreiheit auch für “Knastis” gilt. Gefangenen darf das Recht, ihre Religion auszuüben, nicht ohne Weiteres verwehrt werden, sagt Clemens Fabry. Wenn er es recht bedenke, sagt er, so sei seine derzeitige Aufgabe als Gefängnispfarrer in Oldenburg nur auf dem Boden von Artikel 4 des Grundgesetzes vorstellbar. Dieses lautet: “Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.”
Das bedeutet auch, den Inhaftierten muss ermöglicht werden, einen kirchlichen Raum zu besuchen. Deshalb gibt es in deutschen Gefängnissen seit jeher Kapellen und Seelsorger. Und zwar inzwischen nicht nur der christlichen Konfessionen. In Oldenburg hat zum Beispiel gerade ein Imam, ein Vorbeter der Muslime, seinen Dienst angetreten. In Niedersachsen ist der Einsatz von Imamen in einer Vereinbarung geregelt.
Auch in Bremen werden jetzt Imame für Gefängnisseelsorge ausgebildet. Ob Christ, Muslim oder Angehöriger einer anderen Religion: Er kenne einige Gefangene, sagt Fabry, die sagten, sie gingen „draußen“ nie in die Kirche, im Gefängnis aber durchaus. Auch das Dienstverhältnis Fabrys unterstreicht übrigens die Trennung von Kirche und Staat: Sein Vorgesetzter ist der Weihbischof von Vechta und nicht die Gefängnisleitung.
Clemens Fabry hat schon viel von der Welt gesehen. Er war ab 1999 Pfarrer der deutschsprachigen Gemeinde im thailändischen Bangkok. Zehn Jahre später wurde er freigestellt für die Seelsorge in der deutschsprachigen Gemeinde in Kapstadt (Südafrika). Und auch in Ghana hat er schon gearbeitet. Eine Arbeitserlaubnis in diesen Ländern zu bekommen, war für ihn kein Problem, er konnte stets ohne Repressalien seine Aufgaben erfüllen.
Erfahrungen mit Einschränkung von Religionsfreiheit
Persönliche Erfahrungen mit Einschränkung von Religionsfreiheit in Ländern, in denen Christen in der Minderheit sind, hat er also nicht. Auch an anderweitige Störungen seiner Gottesdienste („Es gab mal einen Zwischenruf, aber das ist ja normal“) kann sich der 60-Jährige kaum erinnern. Aber er weiß zum Beispiel auch von einem deutschen Kollegen, der in Peking gearbeitet hat, dass dort die Welt schon anders aussah. Konkret will Fabry darüber nicht sprechen, um mögliche negative Konsequenzen für den Kollegen auszuschließen, aber er sagt: „Viele nehmen die im deutschen Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit als selbstverständlich hin, weil sie es nicht anders kennen.“
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Dabei sei es schon bemerkenswert, wie der Staat sich für die freie Religionsausübung „ins Zeug legt“. Denn der Staat hält sich beim Thema Religion nicht nur heraus, er gewährleistet sogar aktiv, dass jeder in Deutschland seinen Glauben leben kann. Fabry, der auch einige Semester Jura studiert hat, verweist auch aufs Strafgesetzbuch. Dort steht, in Paragraf 167: „Wer den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Eine klare Ansage.
Mit freundlicher Genehmigung: Markus Weßling | Waltroper Zeitung