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BGH: Freispruch für vollzugliche Entscheider

27. November 2019

Der Bundesgerichtshof hat am 26. November sein Urteil in dem Verfahren 2 StR 557/18 verkündet und zwei rheinland-pfälzische Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 (5 KLs 3 Js 11612/16), durch das die beiden Kollegen zu jeweils neunmonatigen Bewährungsstrafen verurteilt worden waren.

Das Landgericht Limburg hatte es als erwiesen angesehen, dass die Lockerungsentscheidungen der beiden Bediensteten den Tod einer Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten. Der Bundesgerichtshof sah diese Entscheidung als rechtsfehlerhaft an. Mit diesem Urteil ist zugleich eine schwere Last von allen Entscheidern des Vollzuges genommen. Das Landgericht Limburg hatte festgestellt, dass die beiden Strafvollzugsbediensteten einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug verlegt und diesem dort weitere Lockerungen gewährt hatten.

Der Strafgefangene hatte während eines Ausgangs weisungswidrig ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein. Er war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet. Weil er durch die Polizei verfolgt wurde, fuhr er als „Geisterfahrer“ auf eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße auf. Obwohl er in die falsche Fahrtrichtung fuhr und seine Geschwindigkeit sukzessive erhöhte, gelang es ihm, zahlreichen Fahrzeugen auszuweichen. Aufgrund des Verfolgungsdrucks, auch die Polizei war in der falschen Richtung auf die Bundesstraße aufgefahren, stieß der Strafgefangene frontal mit dem Auto einer jungen Frau zusammen. Durch die Kollision zog sich die völlig unbeteiligte 21-Jährige tödliche Verletzungen zu. Wegen dieser Tat ist der Strafgefangene wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Zustehender Ermessensspielraum

Das Landgericht Limburg hat in den Lockerungsentscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der beiden Strafvollzugsbediensteten gesehen, durch das der Tod der 21-jährigen Frau fahrlässig mitverursacht worden sei. Gegen ihre Verurteilungen haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt und der Bundesgerichtshof kommt jetzt zu einem gänzlich anderen Urteil.

Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Die Richter des Bundesgerichtshofes stellen fest, dass ein entscheidungsbefugter Vollzugsbediensteter bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundgesetzlich geschützten Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen habe. Die Angeklagten, so das Gericht, hätten ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Landesbestimmungen für den Strafvollzug getroffen. Ein Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand aus Sicht der Richter für die Angeklagten nicht. Der Bundesgerichtshof gelangte zu der Überzeugung, dass die Angeklagten alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt haben und eine Überschreitung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht vorliegt.

Nicht vorhersehbar gewesen

Über den Aspekt, ob im Vollzugsverlauf den erforderlichen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen worden sei, mussten die Richter nicht entscheiden. Diesbezüglich stellten sie nochmals klar, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht komme, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der Senat machte im Hinblick auf das dem Verfahren zugrunde liegende Ereignis deutlich, dass das Landgericht Limburg den Fluchtablauf des Strafgefangenen erschöpfend festgestellt habe. Dieser habe das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht, als er gegen die Fahrtrichtung auf eine vierspurige Bundesstraße auffuhr. Ein solches Geschehen sei für die vollzuglichen Entscheider nicht vorhersehbar gewesen.

Friedhelm Sanker | BSBD nrw

 

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