Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


30. Juni 2022
Ronen Steinke: Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich
Fernseher-Präsentation in einem Elektromarkt mit dem selben Programmbild. Entgegen dem eigenen Selbstverständnis ist Deutschland ein Land, in dem die Schere zwischen Arm und Reich weit auseinanderklafft. Das zeigt sich auch in unserem Justizsystem. Ärmere Menschen werden hier systematisch diskriminiert und härter bestraft. Zu diesem Ergebnis kommt […]
27. September 2019
„Wir sind Rechtsstaat“ startet bundesweit
Plakatwerbung der Kampagne am Bahnhof in Magdeburg-Neustadt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz startet eine bundesweite Kampagne zur Stärkung des Rechtsstaats. Gemeinsam mit den Bundesländern wurde der Pakt für den Rechtsstaat beschlossen. Teil dieser Offensive für den Rechtsstaat ist eine Kampagne des Bundes, mit der […]
25. März 2019
Hessen streicht Artikel der Todesstrafe aus Verfassung
Die Hessen haben die Reform der Landesverfassung angenommen. Laut amtlichem Endergebnis im Oktober 2018 sprachen sich 83 Prozent für eine Abschaffung der Todesstrafe aus. Die Reform der hessischen Landesverfassung mit der Aufhebung der Todesstrafe ist beschlossene Sache. Wie aus dem vorgelegten endgültigen Ergebnis der Volksabstimmung von […]
4. Mai 2022
Ethik der Sorge für Andere – philosophische Seelsorge
„Erfahrungen eines philosophischen Seelsorgers“ verspricht der Untertitel des Buches von Wilhelm Schmidt und macht neugierig darauf, was einen Philosophen in die Seelsorge führt. Vermutlich ist es nicht anders als bei TheologenInnen, die nicht schon durch ihr Wissen für die Seelsorge prädestiniert sind. Ist es eine Botschaft, […]
16. Januar 2019
Ethische Reflexion im Justizvollzug notwendig
Ethikkomitees sind Instrumente der Institution Justizvollzug, die durch bestimmte Rahmenbedingungen und der Bereitschaft zu einer sachlichen Auseinandersetzung im Alltag des Justizvollzugs einen Raum der ethischen Reflexion eröffnen. Situationen, die aus nicht unmittelbar benennbaren Gründen als unstimmig erscheinen, erhalten im Ethikkomitee Zeit und Ort, um interdisziplinär ohne […]
19. November 2020
Strafvollzug kann nicht alle sozialen Probleme lösen
Die Diskussion um die lebenslange Freiheitsstrafe aus theologisch-ethischer Sicht und unter besonderer Berücksichtigung der Haltung des Papstes Franziskus zu diesem Thema, kann nur vor einem christlichen Bezugshorizont geschehen. Die Gesetze in einem Rechtsstaat wie in Deutschland sind Gesetze eines säkularen Staates. Die Kirche und ihre Ansichten […]