Abschiebehaft oder offiziell Abschiebegewahrsam (in Österreich: Schubhaft, in der Schweiz Ausschaffungshaft) ist ein Begriff aus dem Ausländerrecht. Es handelt sich um eine Freiheitsentziehung, die in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung für eine bestimmte Dauer durch einen Richter angeordnet werden kann.  Die Einrichtungen werden „Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige“ oder „Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige“ (UfA) genannt.

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Abschiebegewahrsam ist und bleibt ein Freiheitsentzug. Durch den Zaun und durch extra dafür engagiertes Sicherheitspersonal erinnert vieles an ein Gefängnis. Eine Zelle nennen sie hier lieber „sicheren Raum“. Nichts soll den Vergleich zu einem Gefängnis erlauben. Schließlich sind abgelehnte Asylbewerber keine Straftäter und dürfen deshalb nicht in Haft genommen werden. Der im September 2018 in Berlin eröffnete Abschiebegewahrsam war speziell für sogenannte Gefährder. Er wird künftig auch für die Abschiebehaft von Menschen, die nicht als Gefährder eingestuft sind, genutzt werden.

Ziel einer Abschiebungsbeobachtung durch SeelsorgerInnen ist es, strukturelle Missstände zu identifizieren, zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beizutragen und den Vorgang und Vollzug von Rückführungen transparenter zu machen. Ergänzend findet auf Grundlage dieser Fälle ein Austausch über den Vollzug von Flugabschiebungen im jeweiligen Flughafenforum, einem Gremium aus VertreterInnen von staatlichen Behörden, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen, statt. Evangelische und Katholische Kirche haben in den Einrichtungen SeelsorgerInnen vor Ort, die sich um die Menschen kümmern. Darüber hinaus bieten Caritas und Diakonie kostenlose Rechtsberatung für die Abschiebehäftlinge an.

Derzeit gibt es mehr als 70 unterschiedliche  Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Visum, Blaue Karte etc.). Die Aufenthaltstitel werden aus verschiedenen Gründen (Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründe) erteilt. Sie  sind mit unterschiedlichen Rechten verbunden. Für Staatsangehörige der Türkei und deren Familienangehörigen gelten besondere Regelungen. Das Assoziationsratsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei sichert ihnen mehr Rechte zu als andere Ausländern. Als Beleg für das Aufenthaltsrecht dient ein Aufenthaltsdokument. Ohne den Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist der Aufenthalt illegal.

 

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