Die Anstaltsleitung ist der erste und unmittelbare AnsprechpartnerIn für die Gefängnisseelsorge. Durch die explizite Sonderstellung des Fachdienstes „Seelsorge“ ist sie im Organigramm direkt neben der Leitung angesiedelt. Je nachdem ob ein GefängnisseelsorgerIn verbeamtet oder in Gestellungsvertrag angestellt ist, trägt die Leitung einer JVA die Dienstaufsicht. Seelsorgerliches Arbeiten sowie die Achtung von Sicherheit und Ordnung geschieht im gegenseitigen Vertrauen zueinander.

Eine Loyalitätspflicht gegenüber dem staatlichen Anstaltszweck obliegt jedem AnstaltsseelsorgerIn, unabhängig von der Form der Ausgestaltung seines dienstrechtlichen Status. Staatlich-kirchliche Vereinbarungen über den Status der AnstaltsseelsorgerIn legen fest, dass Gefängnisseelsorge in Fragen des Strafvollzugs der Aufsicht des Staates unterliegt, aber fachlich jedoch bei der kirchlichen Aufsicht und Visitation bleibt. In den Bundesländern regeln Dienstordnungen das dienstrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen.

Im März 1971 wurde in Bad Godesberg die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. ins Leben gerufen. Aufgabe und Ziel der Bundesvereinigung ist es, länderübergreifend einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Anregungen bzw. Lösungsvorschläge für die Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Deutschland und in Europa zu erarbeiten. Die Bundesvereinigung steht in kontinuierlicher Verbindung zur Justizvollzugsabteilung des Bundesjustizministeriums und zu den Länderministerien.

 

Die unabhängige Stellung des Gefängnisseelsorgers zeigt sich darin, dass die Kirche für alle in ihrem Auftrag im Gefängnis tätigen Seelsorger das Seelsorgegeheimnis beansprucht. Gemäß §§ 53 Abs 1 Nr. 1, 53 a StPO haben Geistliche und ihre Berufshelfer im strafrechtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger und im Rahmen eines seelsorgerischen Gesprächs anvertraut worden oder bekannt geworden ist (vgl. a. § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Zivilprozess). Ferner erkennt § 139 Abs. 2 StGB für Geistliche den Vorrang des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses vor der Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB an.

Für ein Gelingen der Behandlungsarbeit ist die Mitwirkung aller Berufsgruppen unverzichtbar. Intern prägen neben den in Führungspositionen verantwortlichen JuristInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen des Sozialdienstes, PädagogInnen, SeelsorgerInnen verschiedener Konfessionen, MitarbeiterInnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie die im Übrigen in der Verwaltung eingesetzten Kräfte die Arbeit in der Vollzugspraxis.

 


3. Dezember 2024
Gefängnisseelsorge zu fragwürdigen Behandlungsmethoden
Angesichts der Berichte in den Medien über fragwürdige Behandlungen, Foltervorwürfen und menschenunwürdige Vorgänge in deutschen Gefängnissen wie in der JVA Gablingen, positioniert sich die Gefängnisseelsorge.   Stellungnahme Als Katholische Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. unterstützen wir die politische und gesellschaftliche Forderung nach einer vollumfänglichen (strafrechtlichen) Aufarbeitung der […]
11. Juli 2020
Wunsch nach assistiertem Suizid im Gefängnis?
In der schweizerischen Zeitschrift „Seelsorge & Strafvollzug“ ist ein Artikel zum Thema des „Assistierten Suizid im Gefängnis“ veröffentlicht worden. Dieses Thema wird zurzeit in der Schweiz breit diskutiert und beschäftigt durch die Medien die allgemeine Öffentlichkeit. Anlässlich des ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum § 217 StGB […]
16. Februar 2019
Sicherungsmaßnahme der Beobachtung Gefangener
In einer Vollzugsache hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015 – 1 Vollz (Ws) 664/14 – geurteilt. Zu entscheiden war folgende Frage: Gegen den betroffenen Gefangenen war nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt die Sicherungsmaßnahme der Beobachtung in […]
20. Juni 2023
BVerfG Beschluss: Stundenlöhne von 2 Euro in Haft unzulässig
Eine niedrige Gefangenentlohnung ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Bei den entsprechenden Ländergesetzen muss bis 2025 nachgebessert werden. Inhaftierte aus Bayern und Nordrhein-Westfalen haben sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen eine niedrige Entlohnung von Arbeit hinter Gittern gewandt.   Stundenlöhne von zwei Euro oder […]
9. April 2019
Wahlrechtsausschlüsse sind aufgehoben
Der Bundestag hat am 15. März 2019 einen Antrag der Koalitionsfraktionen verabschiedet, eine Reform des Bundes- und des Europawahlrechts zu erarbeiten, damit Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung und Menschen im Maßregelvollzug im Europa- und im Bundeswahlgesetz ersatzlos gestrichen werden. Dieser Schritt war überfällig. In Deutschland sind […]
18. Oktober 2019
Grundrecht Gefangener auf Resozialisierung gestärkt
Mit mehreren veröffentlichen Beschlüssen vom 17. und 18. September 2019 (2 BvR 1165/19, 2 BvR 681/19, 2 BvR 650/19) hat das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von langjährig Inhaftierten stattgegeben und die angegriffenen Beschlüsse zur erneuten Entscheidung an die betroffenen Landgerichte zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerden betreffen in allen Fällen […]