Laut der UN-Resolution „UN Basic Principles on Restorative Justice“ versteht man unter Restorative Justice „Jegliches Verfahren, in welchem das Opfer, der Täter sowie andere Subjekte oder Gemeinschaften, die von einer Straftat betroffen sind, aktiv und gemeinsam an der Lösung und Bereinigung der Folgen, die sich aufgrund der Straftat ergeben haben, arbeiten; in der Regel mit Unterstützung einer außenstehenden Fachperson“.

 

Das Konzept der Restorative Justice entzieht sich der Logik von Sanktionen und finanzieller Vergeltung sowie von Bestrafung und Ahndung, um sich der Dimension der Wiedergutmachung des Leids und der negativen Auswirkungen, die durch das kriminelle Ereignis hervorgerufen wurden, zu öffnen. „Restorative Justice“ ist ein Prozess „Dinge so gut wie möglich in Ordnung zu bringen“ („to make things right“). Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist in Deutschland ein Angebot im Rahmen von „Restorative Justice“. Geschädigte und jugendliche Beschuldigte können nach Urteil des Amtsgerichtes die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines Vermittlers aufarbeiten. Die Konfliktbeteiligten erhalten die Möglichkeit den Konflikt gemeinsam zu bearbeiten und den entstandenen Schaden wieder gut zu machen.

Geschichte

In Deutschland sind die ersten Ausgleichsprojekte Mitte der 80-er Jahre durch private Initiativen für Jugendliche entstanden. Aufgrund der guten Erfahrung mit solchen Projekten ist im Jahr 1990 im Jugendgerichtsgesetz der Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen gesetzlich verankert worden.

1994 folgte eine gesetzliche Regelung im Strafgesetzbuch für den Erwachsenenbereich, Anfang 2000 eine Bestimmung in der Strafprozessordnung. 

Täter- Opferausgleich (TOA)

Mit einem Täter-Opfer-Ausgleich soll der durch die Straftat gestörte soziale Frieden zwischen Täter und Geschädigtem wiederhergestellt werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bearbeitung des Konflikts und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Im Verhältnis zwischen Täter und Opfer soll der im Zusammenhang mit der Tat bestehende Konflikt beigelegt werden.

Die Wiedergutmachung schließt nicht nur finanziell bezifferbare Schäden ein, sondern beinhaltet auch die körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen des Opfers. Zwischen den Interessen des Geschädigten und den Leistungsmöglichkeiten des Täters soll ein Kompromiss gefunden werden, mit dem beide Seiten leben können (Wiederherstellung des sozialen Friedens zwischen Täter und Opfer).

Zur Friedensstiftung und Aussöhnung gehört auch, dass Täter und Geschädigter die Sichtweise der jeweils anderen Seite kennen - und (in gewissem Umfang) verstehen lernen. Hierbei ist neben der materiellen Schadenswiedergutmachung der Form des immateriellen Ausgleichs eine besondere Bedeutung beizumessen. Symbolischer Ausdruck einer Konfliktregelung kann die Entschuldigung und das Akzeptieren der Entschuldigung sein.

 

24. Juni 2022
Situationskomik, Galgenhumor oder echtes Lachen?
Gefangene im Gefängnis sollen nichts zu lachen haben, meinen viele. Tatsächlich wird dort viel geweint. Jeder Neue im Strafvollzug sieht aber sofort: Viel gelacht wird dort auch. „Ich wäre längst im Irrenhaus, wenn ich nicht mehr lachen könnte.“, sagt ein Lebenslänglicher. Situationskomik, Galgenhumor, lachendes Überspielen von […]
29. Dezember 2021
Humanwissenschaftliche Perspektiven: Gott im Knast
Bedenkt man die prekäre Situation inhaftierter Subjekte, scheint ein verwundbarkeitsorientierter Ansatz in besonderer Weise indiziert. Im Justizvollzug wirkt verschärft: „Das menschliche Subjekt schillert zwischen Selbstverwirklichung und Verletzbarkeit“ (Stinkes 2016, 35). Gerade in einer „totalen Institution“ (Goffman 1973) nimmt „Sicherheit“ die oberste Priorität ein. Sobald die Sicherheit […]