Unter Jugendkriminalität versteht man die Gesamtheit aller Straftaten Jugendlicher (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsender und jungen Erwachsenen (18 bis 21 Jahre). Unter 14-jährige gelten als Kinder und sind nicht strafmündig und deshalb strafrechtlich nicht verfolgbar. Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass junge Menschen nicht in gleichem Maße Verantwortung für ihr Handeln übernehmen können wie Erwachsene, da ihre Entwicklung und Reifung noch nicht abgeschlossen ist.

 

Deshalb steht hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Bis zum 24. Lebensjahr kann ein junger Erwachsener im Jugendvollzug verbleiben. Eine Jugendstrafe kann bis zum 21. Lebensjahr durch das Gericht verhängt werden. Seit 2006 ist aufgrund der Föderalismusreform das Jugendgerichts- und Jugendvollzugsgesetz Ländersache. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG), in dem die strafrechtlichen Sanktionen gegen Jugendliche und Heranwachsende fixiert sind, enthält zwar den im allgemeinen Strafrecht aufgeführten Straftatenkatalog, jedoch ist der Strafrahmen niedriger und die Sanktionen sollen vorrangig dazu dienen, straffällige Jugendliche und Heranwachsende zu „erziehen“. Eine Haft- Jugendstrafe, soll nur verhängt werden, wenn eine „schädliche Neigung“ oder eine schwere Schuld vorliegt (§ 17 JGG).

 

Arbeitsgemeinschaft Jugendvollzug

GefängnisseelsorgerInnen der Jugendgefängnisse treffen sich jährlich an wechselnden Orten. Alle 2 Jahre tagt die Arbeitsgemeinschaft gemeinsam mit den evangelischen KollegInnen.

Leitung

Sebastian Alt  | JSA Arnstadt (Thüringen)
Michael King | JVA Herford (Nordrhein-Westfalen)

Eckhard Jung | JVA Wiesbaden (ev.)

3%

Mädchen

17%

Minderjährig

49%

Heranwachsend

68%

Bewährung

4%

Jugendanteil

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