Zu Anfang der Weimarer Republik verändern sich das Gefängniswesen und damit auch der Gefängnisalltag. Im Gegensatz zu den vorigen Jahrhunderten sollte das Gefängniswesen »nicht den Willen des Gefangenen brechen, den Gefangenen seelisch und körperlich zermürben, sondern im Gegenteil den Willen des Gefangenen stärken und in die richtigen Bahnen lenken (Stärke). Die Strafe wurde als pädagogisches Mittel aufgefasst, mit dem ein Häftling zu einem guten Staatsbürger erzogen werden sollte.

 

Einerseits fand das Resozialisierungsprinzip Eingang ins deutsche Strafsystem, gleichzeitig wurde aber auch der Typ des „unverbesserlichen Straftäters“ entwickelt. Unter diese Kategorie fielen diejenigen, die sich den Maßnahmen zur Resozialisierung entzogen und damit als nicht gesellschaftsfähig galten. Begründet wurde das mit biologistischen Erklärungen. Dem gegenüber sah das Resozialisierungsprinzip ein Stufensystem für Gefangene mit längeren Haftstrafen vor. Durch ein System von Vergünstigungen sollten die Häftlinge in ihrem Verhalten gelenkt werden. Auch dieses Vorgehen erfüllte eine repressive Funktion. Die Angst vor dem Verlust von Privilegien stellte hier das disziplinarische Druckmittel dar.


Doch auch im Gefängnis zeigte sich ein Grundproblem der Weimarer Republik: Große Teile des Personals in Verwaltung und Justiz stehen der Demokratie ablehnend gegenüber. Die meisten GefängniswärterInnen setzten weiterhin auf strenge militärische Ordnung und Disziplin und verweigerten sich den neuen Idealen. Zudem kam es im Zuge der Wirtschaftskrise zu einem Abbau des Weimarer Wohlfahrtsstaates. Staatszuschüsse für Gefängnisse wurden gekürzt und damit auch die Grundversorgung durch Kleidung, Verpflegung und medizinische Betreuung. Ganz abgesehen von den kaum durchsetzbaren Idealvorstellungen einer humanitäreren Haft, bildete das Strafsystem der Weimarer Republik weiterhin eine gute Grundlage für den nationalsozialistischen Staat. Insbesondere der Gedanke des „unverbesserlichen Straftäters“ ließ sich einwandfrei in die nationalsozialistische Ideologie integrieren.


Breslau, den 15. September 1922

Der Vorsitzende                                            
der Fuldaer Bischofskonferenz
G.K6650

Zu den am 26. Dezember 1921 von Ew. [Euer] Hochwürden namens der „Vereinigung Katholischer Strafanstaltsseelsorger Preußens“ mir mitgeteilten Anträge hat die Fuldaer Bischofkonferenz am 25. August 1922 folgende Stellungnahme beschlossen:
„In Berücksichtigung eines Antrages der hauptamtlich an Gefängnissen tätigen Geistlichen beschließt die Konferenz:

  1. Die hauptamtlichen Gefängnisseelsorger erhalten den Titel „Pfarrer“
  2. Die Bischöfe delegieren servatis servandis die Gefängnisseelsorger bezüglich der Eheassistierung ad universitatem causarum, vorausgesetzt, dass eine Verständigung mit dem Heimatpfarrer bezw. mit dem Domizilpfarrer über Freiheit von Ehehindernissen und von entgegen stehenden Bedenken in Einzelfällen stattfindet.
  3. Die Taufe von Kindern gefangener Frauen und Mädchen hat in der Ortspfarrkirche zu geschehen und ist für gewöhnlich von dem Gefängnisseelsorger zu spenden.
  4. Die Gefängnisseelsorger sind zu den Dekanatskonferenzen und sonstigen Veranstaltungen des Pfarrklerus einzuladen und haben bei den Beratungen Stimmrecht, soweit es sich um Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse handelt.“

Ew. Hochwürden ersuche ich ergebenst, Vorstehendes zur Kenntnis der Beteiligten bringen zu wollen.

Der Fürstbischof: gez. A. card. Bertram

An
Herrn Strafanstaltspfarrer
Limberg, Hochwürden
in Anrath

Pastoralinstruktion 1925

 

In der Schrift der „Tagesordnung“ des Zellengefängnisses im ostwestfälischen Herford von 1923, stehen unter den Vormeldungen ausdrücklich die Geistlichen: „An die Geistlichen in allen religiösen, kirchlichen und seelsorgerlichen Fragen, in Fragen der Aussöhnung mit den Angehörigen, der Eheschließung, der Fürsorge für sich oder die Familienmitglieder sowie des späteren Fortkommens bei vorzeitiger oder endgültiger Entlassung.“

Das Bischöfliche General-Vikariat Paderborn schrieb 1917 einen Brief an die Hochwürden im Strafvollzug, dass regelmäßig an die Ordinariate Jahresberichte aus dem Gefängnis zugesandt werden sollen. Der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskonferenz schrieb handschriftlich an die „Vereinigung katholischer Strafanstaltsgeistlicher Preußens“ 1922 einen Brief zu ihrer Rolle als Strafanstaltspfarrer (siehe links).

Orginalbrief

Die Anstaltskirche in Herford um 1883.

 

 

 

Verwaltungsvorschriften des Zellengefängnisses Herford für die Gefangenen. Artikel 53: Seelsorge, 1923.

 

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