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Quarantäne und Isolierung in der JVA während der Pandemie

4. Juli 2021

Die Nationale Stelle ist in Deutschland zuständig für die Verhütung von Folter und für die Wahrung menschenwürdiger Unterbringung und Behandlung in allen Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Durchführung von Besuchen nur zu wenigen Zeitpunkten möglich. Im Justizvollzug richtet sie den Blick einerseits auf die Gestaltung von Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahmen, andererseits auf Einschränkungen und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie.

In allen Bundesländern wurde als Vorsichtsmaßnahme eine sogenannte (Präventiv-)Isolierung von Gefangenen zu Beginn der Inhaftierung umgesetzt, um sicherzustellen, dass bei einer eventuell unerkannten Infektion mit dem Coronavirus keine anderen Gefangenen angesteckt wurden. Bei dieser Art von Isolierung handelte es sich um eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme der Justizvollzugsanstalten, die zudem anhand unterschiedlicher Kriterien auch nach Außenaufenthalten von Gefangenen umgesetzt wurde. Eine förmliche Rechtsgrundlage hierfür existierte nicht. Hiervon zu unterscheiden ist eine Quarantäne beziehungsweise Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz, die von den Gesundheitsämtern bei nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus oder nach Verdachtsfällen bei Kontaktpersonen – wie auch im Leben in Freiheit – angeordnet wird.

Dauer der Vorsichtsmaßnahmen

Während alle Bundesländer in Justizvollzugsanstalten Isolierungen als Vorsichtsmaßnahmen umsetzten, unterschieden sich diese in der Gestaltung voneinander: So reichte bereits die Dauer der Isolierung von fünf Tagen mit der Möglichkeit, danach mit einem negativen Corona-Test in den Regelvollzug eingegliedert zu werden, bis hin zu vollen 14 Tagen und einer anschließenden Testung, deren Ergebnis nach 48 Stunden vorlag, sodass sich für die Isolierung eine Dauer von 16 Tagen ergeben konnte, wie es in Bayern der Fall war. Andere Bundesländer verzichteten auf einen Test zu Beginn oder, bei der vollen Dauer von 14 Tagen ganz darauf, Gefangene auf eine Corona-Infektion zu testen. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass Gefangene auch bei einer gegebenenfalls bestehenden Infektion nach 14 Tagen mit einer bestimmten Dauer von Symptomfreiheit nicht mehr infektiös sind.

Die Dauer einer sogenannten Präventivisolierung soll im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten so kurz wie möglich gestaltet sein. Es ist darauf zu achten, dass Isolierungen nur solange aufrechterhalten werden, wie das Risiko einer möglichen Weiterverbreitung des Virus nicht durch andere Maßnahmen, wie etwa Testungen, ausgeschlossen werden kann.

Gestaltung der Isolierung

In Bezug auf die Gestaltung der Isolierung können zwei Modelle unterschieden werden. Ungefähr die Hälfte der Bundesländer setzte eine strenge Isolierung der Gefangenen in Einzelzellen und im Rahmen von Einzelfreistunden um. Die restlichen Bundesländer fassten Gefangene zu Kohorten unterschiedlicher Größe zusammen, innerhalb derer während der Isolierung Kontaktmöglichkeiten bestanden, etwa bei der Bewegung im Freien, bei gemeinsamer Freizeit oder beim Umschluss. In Hamburg konnte in Kleinstgruppen unter der Einhaltung von Abstandsregeln gemeinsam an vollzuglichen Maßnahmen teilgenommen werden. Dort war die zentrale Untersuchungshaftanstalt für die Isolierung bestimmt. In anderen Bundesländern waren dies bestimmte Abteilungen von Justizvollzugsanstalten.

Während durch eine Einzelisolierung die Kontakte und damit die Infektionsmöglichkeiten unter neu zugegangenen Gefangenen auf nahezu null reduziert werden können, fallen bei einer Kohortenunterbringung durch Abstriche beim Gesundheitsschutz der Gefangenen innerhalb der Kohorte zugleich Einschränkungen weniger stark aus; so sind hierbei gemeinsame Aktivitäten, Freizeit, Bewegung im Freien oder Umschluss sowie die Teilnahme an Gruppenangeboten möglich. Dabei ist in beiden Fällen, wenn eine Abtrennung von der restlichen Gefangenenpopulation umgesetzt ist, der Gesundheitsschutz der Gefangenen die schon länger inhaftiert sind gewährleistet, soweit keine Infektionen durch das Personal eingebracht werden. Die Abwägung, wie stark dem Gesundheitsschutz gegenüber dem Aufrechterhalten von Beschäftigung, sozialen Kontakten und gegebenenfalls Resozialisierung Rechnung getragen wird, fiel in den Bundesländern verschieden aus.

In Bezug auf die Einzelisolierung ist aus der Sicht der Nationalen Stelle zu beachten, dass die Isolierung von Gefangenen einen erheblichen Grundrechtseinschnitt darstellt, der für die betroffene Person mit besonderen Belastungen einhergeht. So vertritt das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass bei „unzureichender Überwachung […] während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen“ besteht. Dabei kann eine Isolierung für die Betroffenen im Einzelfall in ihrer Intensität sogar „einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen.“ Isolierungen wurden aus der Sicht der Nationalen Stelle und auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher vor allem als besondere Sicherungsmaßnahmen, nicht jedoch als Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der betroffenen Gefangenen selbst betrachtet.

Folgen von Isolierungen

Für die Einschätzung, wie intensiv sich die Folgen einer Isolierung für die betroffene Person auswirken können, müssen jedoch auch in diesem Fall ähnliche Annahmen gelten. Wegen den schweren Folgen, die von (Einzel-)Isolierungen ausgehen, sollen diese von besonderen Vorsichtsmaßnahmen und Betreuungsangeboten begleitet werden. Der Betreuungsbedarf steigt dabei mit Dauer und Isolierungsgrad der Maßnahme. Einige Bundesländer, die eine solche Einzelisolierung umsetzten gaben an, die betroffenen Gefangenen dementsprechend stärker zu betreuen und Beschäftigungsmöglichkeiten vorzusehen.

So erhielten isolierte Gefangene in Brandenburg eine sogenannte Bildungs- und Freizeittasche mit Lesestoff, Schreib- und Zeichenutensilien, Spiele für eine Person, Rätsel oder Aufgabenblätter zum Deutschlernen. Im Saarland wurden Anleitungen für Bewegungsübungen im Haftraum ausgehändigt. Neben der Beschäftigung ist in Einzelisolierung eine intensive Betreuung durch die Fachdienste wichtig. Über einen täglichen Kontakt der Gefangenen mit Bediensteten berichteten jedoch nicht alle Bundesländer. Hervorzuheben ist deshalb die dargestellte Praxis in den Antworten einiger Bundesländer. So gab Brandenburg an, Mitarbeitende für den Bereich Suizidprophylaxe bei Isolierungen besonders zu sensibilisieren. Als bedrückt wahrgenommenen Gefangenen wurden Notfall-Mobiltelefone ausgehändigt, um Gespräche mit der Telefonseelsorge zu ermöglichen.

In Baden-Württemberg wurde nach der Auskunft des Ministeriums ein sogenanntes Telemedizin-Angebot geschaffen. Einige Bundesländer berichteten, dass Gefangene regelmäßig initiativ in ihren Hafträumen aufgesucht wurden, wobei aufwendige Schutzausrüstung getragen wurde. Im Rahmen der Aufnahme kann eine besondere Gefahr, die eine Isolierung im individuellen Fall bedeutet, abgeklärt werden. Ähnliche Angebot sind auch in anderen Bundesländern angemessen und sollen aus der Sicht der Nationalen Stelle strukturell eingeführt werden, insbesondere weil davon ausgegangen werden muss, dass die Praxis der Einzelisolierung in manchen Bundesländern noch bis zum Ende der Pandemie aufrechterhalten wird. Viele der Antworten aus den Bundesländern fielen in diesem Bereich jedoch sehr knapp aus und legten die Annahme nahe, dass ansonsten keine Betreuung stattfand. Insbesondere wenn Gefangene um eine entsprechende Betreuung bitten beziehungsweise diese schriftlich beantragen müssen, besteht das Risiko, dass bestimmte Notwendigkeiten nicht erkannt werden. Um die negativen Auswirkungen einer (Einzel-) Isolierung auf die psychische und physische Gesundheit der Betroffenen abzumildern, sollen ausreichende Möglichkeiten zum Kontakt zu anderen Personen und zu sinnvoller Betätigung gegeben werden. Auch sind Betroffene regelmäßig medizinisch und psychologisch zu betreuen. Dies soll in einem angemessenen und vertraulichen Rahmen stattfinden. Die Notwendigkeit einer intensiven Betreuung besteht insbesondere bei dem Modell der Einzelisolierung.

Anlässe für Isolierungen

Neben der Isolierung bei Erstaufnahme wurden Gefangene auch aus anderen Gründen isoliert. Dies war in fast allen Bundesländern nach externen Krankenhausaufenthalten über Nacht sowie nach Situationen, in denen die Abstands- und Hygienevorschriften von Gefangenen bei Aufenthalten außerhalb der Anstalt oder bei Besuchen nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden konnten, der Fall. In Sachsen-Anhalt und in Hessen wurden darüber hinaus auch Isolierungen nach Gerichtsterminen umgesetzt, was für die betroffenen (Untersuchungs-)Gefangenen mit längeren Verfahren eine deutliche Belastung darstellen dürfte. Die Dauer lag in Sachsen-Anhalt bei 14, in Hessen bei fünf Tagen. In Hessen wurden Gefangene zudem auch nach Arztausführungen für fünf Tage isoliert. In beiden Ländern sollte dringend die in den anderen Bundesländern verbreitete Praxis geprüft werden, um auf wiederholte Isolierungen zu verzichten.

In den meisten Bundesländern wurde auf eine Isolierung nach begleiteten Außenaufenthalten (auch zu Gericht) verzichtet, soweit die Einhaltung der Hygienevorschriften überwacht und eingehalten wurde. Schleswig-Holstein gab an, Gefangene gegebenenfalls mit Schutzkleidung und FFP2-Masken auszurüsten, um Isolierungen nach Gerichtsterminen zu vermeiden. Darüberhinausgehend erlaubten während der Abfragezeit viele Bundesländer nur Außenaufenthalte, die von Justizpersonal begleitet wurden. Wiederkehrende Isolierungen nach externen Aufenthalten sollen im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten durch Schutzvorkehrungen vermieden werden.

Isolierung bei Infektion und Verdacht

Im Falle von Infektionen sowie bei der Einstufung als Kontaktpersonen ordnen die zuständigen Gesundheitsämter medizinisch begründete Isolierungen beziehungsweise Absonderungen nach dem Infektionsschutzgesetz an. Auch für die Gestaltung der Haftbedingungen erfolgte in einigen Bundesländern eine Verantwortungsübergabe an das zuständige Gesundheitsamt; so wurden in Hamburg vereinzelt Hofgänge ausgesetzt, bis das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen entschied. In Hessen wurden auf Anordnung von Gesundheitsämtern auch Einzelfreistunden nicht gewährt. Bei der Gewährung von einer Stunde Bewegung im Freien pro Tag handelt es sich jedoch eine menschenrechtliche Mindestgarantie, auf die in keinem Fall verzichtet werden darf.

Bei infizierten Gefangenen ist dann der Zugang ins Freie so zu gestalten, dass für andere Personen keine Ansteckungsgefahr besteht. Durch entsprechende Schutzvorkehrungen muss dies bei kooperierenden Gefangenen möglich sein. Hier muss die Prognose über das mögliche Verhalten von Gefangenen bei der Anstalt verbleiben, diese darf nicht vom zuständigen Gesundheitsamt übernommen werden. Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, menschenrechtlich gebotene Mindeststandards wie die Garantie von täglich einer Stunde Aufenthalt im Freien weiterhin zu gewährleisten.

Videotelefonie und Digitalisierung

Wie in allen gesellschaftlichen Bereichen hat die Pandemie auch im Justizvollzug eine Beschleunigung der Digitalisierung angestoßen. Die Einführung von Videotelefonie war zwar in vielen Bundesländern bereits geplant, die Umsetzung wurde jedoch durch die Corona-Pandemie zum Teil beschleunigt, sodass annähernd alle Bundesländer hier Angebote geschaffen oder ausgebaut haben. Eine flächendeckende Einführung der Videotelefonie war gleichzeitig nur in den wenigsten Bundesländern erfolgt. Drei Bundesländer gaben an, noch zu prüfen, ob die Möglichkeit für Videobesuche beibehalten werden könne (Brandenburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg machten hierzu keine Angaben), indes wird in diesem Zusammenhang nur über positive Erfahrungen berichtet.

Im Zuge der gesetzlichen Umsetzung dieser Maßnahmen begrüßt es die Nationale Stelle, wenn die Möglichkeit für Videobesuche nicht auf reguläre Besuche angerechnet wird. Hierzu sind dann aber auch entsprechende personelle Möglichkeiten erforderlich. Rheinland-Pfalz berichtete, dass elektronische Postfächer für Behördenpost über die dort verfügbaren TV-Geräte zugänglich sind.  Als Besonderheit haben Berlin, Brandenburg und Hamburg im Rahmen der Pandemie auch einfache Handys an Gefangene ausgegeben. Während in Hamburg die Möglichkeit, mit Einfachhandys zu telefonieren nach dem Ende der ersten Welle der Pandemie wieder beendet wurde, wurden in Brandenburg so Gespräche mit der Telefonseelsorge ermöglicht. In Berlin wurden Einfachhandys an Gefangene ausgegeben, die keinen Zugriff auf Haftraumtelefonie hatten. In Nordrhein-Westfalen bestand die Möglichkeit der Handynutzung nur im offenen Vollzug.

Die Nationale Stelle begrüßt die Umsetzung entsprechender Angebote und Systeme die Haftraumtelefonie, eine beschränkte Internetnutzung, ein digitales Schwarzes Brett, den Zugriff auf Informationen oder das Versenden von E-Mails im Strafvollzug ermöglichen. Diese stellen vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft einen wichtigen Beitrag für den Resozialisierungs- und den Angleichungsgrundsatz dar. Auch unabhängig von der Corona-Pandemie sollen die Möglichkeiten digitaler Kommunikation ausgebaut werden, ohne hierbei die herkömmlichen Angebote einzuschränken. Die nach der Pandemie nutzbaren Zeiten für reale Besuche sollen nicht zugunsten von Videobesuchen eingeschränkt werden. Gesamter Bericht…

Quelle: Jahresbericht 2020, S. 39 – 41 | Nationale Stelle zur Verhütung von Folter

 

3 Rückmeldungen

  1. Heike sagt:

    Neues aus dem bayrischen Vollzug zum Thema Corona und Entfremdung. Heute wurde eine seit langem für morgen geplante Ausführung abgesagt. Warum? Corona…. Die Inzidenz… 50 ist überschritten, keine Ausführung. Überall macht man auf, in Kaisheim wird geschlossen.

    Nach 819360 Minuten, 13632 Stunden, 569 Tagen, fast 82 Wochen, fast 21 Monaten ohne jeden körperlichen Kontakt, keine noch so kleine Berührung, kein Lächeln (Maske) wurde gerade wieder ein Stück Hoffnung per Willkürerlass zertreten. Ich wiederhole mich: In Bayern – und vor allem im Königsreich Kaisheim – gehört Entfremdung zum Vollzugsziel.

    Ist der Inzidenzwert eigentlich noch irgendwo von Belang? Zumal alle Beteiligten durchgeimpft sind? Ich bleib dabei: Willkür, deine Heimat ist Bayern.

  2. Marla sagt:

    Ich bin Mutter eines inhaftierten Sohnes. Eine Nationale Stelle zur Verhütung von Folter in Einrichtungen mit Freiheitsentzug, deren Mitglieder von den Justizministerien ernannt werden – das ist doch ein Witz, wenn sich das System selbst kontrolliert. Und so wird die Institution Gefängnis selbstverständlich auch an keiner Stelle im Jahresbericht grundsätzlich infrage gestellt. Da geht es nur um die Umsetzung von Vorschriften im status quo: der Haftraum muss als Einzelzelle mindestens 6 qm groß sein, es muss eine Gelegenheit zur Einzeldusche geben, Hofgang muss gewährleistet sein, Videotelefonie wird „begrüßt“ (auf deutsch: muss nicht sein).
    Dass jede Haft im geschlossenen Strafvollzug unter den herrschenden Bedingungen unmenschlich, desozialisierend und krankmachend ist, wird ausgeblendet. Deprimierend.

    Es ist allgemein bekannt, dass Gefängnisstrafen in der jetzigen Form nicht funktionieren (Rückfallquote!). Aber der Staat hält nicht nur an diesem System fest, nein, er verwaltet es bis in die kleinsten Details mit typisch deutscher Gründlichkeit, egal wie sinnlos oder grausam. Genug Erfahrung haben wir Deutschen da ja:(((

    Der Bericht meiner Vor-Kommentatorin zeigt das ganze Ausmaß des Wahnsinns.

  3. Heike sagt:

    Erfahrungen als Angehörige zum bayrischen Strafvollzug

    Einfach nur telefonieren dürfen, wäre für bayerische Inhaftierte schon ein Quantensprung. Aber Resozialisierung ist in diesem Bundesland ja gar nicht gewollt, hier will man einzig Rache… Wo fange ich an mit meinen Erfahrungen? Erklärend vorweg – ich bin die Lebensgefährtin eines zu einer längeren Haftstrafe verurteilten Mannes, mittlerweile sind wir im letzten Drittel seiner Haftstrafe angekommen, haben also auch schon eine erhebliche Zeit auf der Uhr. Ich hatte und habe keine Probleme mit der Tatsache, dass er für seine Taten die entsprechende Quittung erhalten hat. In gewissem Sinne bin ich froh, wer weiß was letzten Endes noch passiert wäre.

    Telefonieren

    Mein Erleben des Strafvollzug in Bayern als Angehörige bereitet mir da, leider, weitaus mehr Magengrimmen. Allein, wenn man sieht, dass da die meisten (gefühlt alle) anderen Bundesländer einen erheblich resozialisierungsorientierteren Vollzug vornehmen und den Kontakt zu Angehörigen entsprechend fördern. Als Angehörige empfinde ich vor allem das Verbot wenigstens per Telefon eingeschränkt Kontakt zu halten, besonders unerträglich. Während Corona dürfen „wir“ 2 x 20 Minuten pro Monat telefonieren – jedes Mal wenn ich diese Telefonate anmelde, freut sich der Beamte „lang geht’s nimmer“ – jeder darf seine Meinung zu diesem Thema haben, aber menschlich finde ich dies grenzwertig. Zumal es leider immer wieder passiert. Die Hoffnung war, dass durch Corona die restriktive Haltung Bayerns was das Telefonieren angeht etwas aufgeweicht wird. Aber das wird wohl ein Traum bleiben. Telefonate nur im absoluten Notfall, es muss also erst jemand sterben…

    Besuche hinter Plexiglas

    Seit Corona, nunmehr 15 Monate, finden die raren Besuche nur hinter cm dicken Plexiglasscheiben statt. Keinerlei Körperkontakt, beide mit Maske. Auf die Frage „wann wird das wieder normal?“ „Keine Ahnung, liegt am Justizministerium…“ – Leider gelogen, denn das Justizministerium sagt „Entscheiden einzig die JVA mit Hinblick auf das Infektionsgeschehen.“ Das man die Inhaftierten ständig belügt „Nächste Woche wird geimpft (seit April…) ist wahrscheinlich an der Tagesordnung, aber als Angehörige erwarte ich eine korrekte Antwort. Auch auf die Gefahr hin, dass sie mir nicht gefällt.

    1 Stunde, auch ohne Corona, Besuch pro Monat zu immer weiter eingeschränkten Besuchszeiten. Manche JVA gewähren 2, gerne mit dem Hinweis „die ist Extra und kann gestrichen werden…“ Corona hat hier sicherlich nicht geholfen. Die JVA meines Lebensgefährten plant die Wochenendbesuche abzuschaffen. Feiertag, Montag und Freitag sind schon seit längerem nicht mehr vorhanden. Dann geht besuchen leider nicht mehr, zu weit und die „Öffnungszeiten“ sind unter der Woche nicht zu schaffen. Geht nicht nur mir so, die Zeiten sind zudem so gehalten, dass die JVA mit ÖPNV nicht erreichbar ist. Taxi von 20,– pro Strecke oder 2 x 8 km Fußmarsch kann auch nicht jede(r) leisten. Mein Hinweis die Besuchszeiten etwas anzupassen ( 30 min. würden reichen! ) wurde mit einem Achselzucken ignoriert.

    Keine Ausgänge und Ausführungen

    Langzeitbesuche sind für Bayern ebenfalls kein Thema, was gerade bei länger Inhaftierten die Beziehungen sicherlich nicht fördert. Der offene Vollzug wird generell nur spärlich eingesetzt, ca 6-8 %, da gehen andere Bundesländer weitaus fortschrittlichere Wege. In der JVA meines Partners gibt es derzeit, weder Ausführungen, Ausgänge noch Urlaub. Begründung: schlechte Impfquote in der JVA! …den Aushang macht man nur auf Deutsch und seit April wird „nächste Woche“ geimpft, welch eine Überraschung. 2/3 Strafablehnung meines Partners war dann keine Überraschung: Fazit des Richters „Wenn Herr XXX sich in Ausgang und Urlaub bewährt hat stehe ich einer Aussetzung zur Reststrafe positiv gegenüber.“ Antrag auf Ausgang wurde heute zum gefühlt 20 mal, seit März 2020 hätte er diese haben „dürfen“ – abgelehnt. Grund: Corona… Hier nicht von Nachtreten zu sprechen fällt mir schwer.

    Teil der Strafe?

    Aber am ärgsten hängt mir immer noch ein „Gespräch“ einer, wie ich heute weiß, Anstaltspsychologin und einem etwa 10-11 Jahre alten, nach dem Besuch, verstörten Kind, nach. Ich finde es zeigt, was man wirklich von den Angehörigen denkt. Zufällig mitangehört, Privatsphäre = Nicht vorhanden, an der Pforte… Zu besagtem Kind, das wohl nicht verstehen wollte warum der Papa nicht wenigstens telefonieren darf (vor Corona) kam der Spruch „Hör auf zu plärren, die Entfremdung ist Teil der Strafe und dein Vater selber Schuld!“ – selbst die anderen anwesenden Beamten haben bei diesem Ausspruch schwer gezuckt. Immerhin… Besagte Psychologin möchte jetzt ein Gespräch mit mir, um den „Stand der Beziehung“ mal zu hinterfragen. Ohne Worte…

    System Gefängnis

    Ach ja und warum bitte geht der Bayrische Rundfunk (BR) mit seinem Checker Team (sehr gute Jugendsendung!) in eine JVA nach Niedersachsen, um den Kids das System Gefängnis zu erklären? Klar, weil man 2/3 des Films in Bayern gar nicht hätte drehen können (Telefon, „Schmusezelle“, Privatkleidung, volle „Mitbringsel-Automaten“ anstelle von 2 Tafeln Schokolade, 4 x Besuch pro Monat….) Auf die Antwort vom Sender warte ich immer noch…

    Natürlich kann ich hier gar nicht objektiv und unbefangen an das Thema herangehen und sicherlich sind manche, die meisten?, der Punkte und die Aufregung für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Trotzdem fände ich es hilfreich, wenn das Thema „Haft“ mehr in die Öffentlichkeit kommt. Nicht nur bei spektakulären Ausbrüchen. Auch den Spruch, gerne auch von JVA Angestellten, „Vergleichen Sie es doch mal mit z.B. der Türkei, China oder Südamerika!“ Pardon, aber ich will den Strafvollzug in Deutschland, in Bayern nicht mit diktatorischen oder armuts-gebeutelten Ländern vergleichen. Ich vergleiche mit NRW oder meinetwegen Mecklenburg-Vorpommern, exotischer brauch ich es nicht.

    Vielen Dank das Sie sich gemeldet haben, übrigens erst durch Ihre Seite bin ich auf die Straubinger Petition aufmerksam geworden! Natürlich habe ich unterschrieben…

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Drittweltland Bayern.

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