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Muslimisch religiöse Betreuer sind Seelsorger

25. Oktober 2020

Muslimische Gefangene können schon seit einigen Jahren religiöse Betreuung im Justizvollzug durch islamische Begleiter in Anspruch nehmen. In den Bundesländern wird die religiöse muslimische Betreuung unterschiedlich geregelt. Rheinland-Pfalz hat ein Konzept dafür Ende 2017 durch den Justizminister Herbert Mertin (FDP) vorgelegt. Im April 2020 hat das rheinland-pfälzische Justizministerium den islamischen Betreuern mitgeteilt, dass sie sich fortan muslimische Seelsorger nennen dürfen. Dies findet sich nun in den Geschäftsverteilungsplänen der Justizvollzugsanstalten wieder.

Dabei hat sich nichts an den Rahmenbedingungen geändert. Muslimische Betreuer sind weiterhin gegenüber den Anstaltsleitungen auskunftspflichtig. Insbesondere dieser Punkt wird von den Gefängnisseelsorgern beider christlicher Konfessionen kritisch gesehen. Rheinland-Pfalz hat begonnen Islamwissenschaftler für die religiöse Betreuung von Muslimen einzustellen. Dazu wurden drei Stellen geschaffen. Jeder Mitarbeiter ist für mehrere Anstalten zuständig. Hinzu kommt eine Honorarkraft für die pfälzische JVA und der Sicherungsverwahrung in Diez. Alle vier sind Islamwissenschaftler mit deutschem Abschluss und haben die reguläre Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Einer davon hat bereits Erfahrungen in Nordrhein-Westfalen gesammelt. Von den rund 3200 Häftlingen in den zehn Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz sind etwa 500 muslimischen Glaubens, sagte der Sprecher des Justizministeriums, Christoph Burmeister.

Angebot unabhängig von Radikalisierung

Das Angebot soll unabhängig von Nationalität und Glaubensrichtung muslimische Gefangene erreichen. Aus dem internationalen Recht und dem Landesjustizvollzugsgesetz ergebe sich die Verpflichtung, Gefangenen die Ausübung ihrer Religion und Zugang zu einer Seelsorge ihres Bekenntnisses zu ermöglichen. Bisher sprach das Ministerium von „religiöser Betreuung“, die auch einer Art islamischen Lebensberatung diene. „Die traditionell bestehenden und fachlich fundierten Angebote der beiden christlichen Kirchen können bei der Einrichtung einer religiösen Betreuung für muslimische Gefangene lediglich als grober Anhaltspunkt dienen. Im Islam gibt es keine vergleichbaren zentralen kirchlichen Strukturen; die vorhandenen muslimischen Verbände vertreten meist nur kleinere Gruppierungen der in Deutschland lebenden Muslime. Darüber hinaus gibt es zahlreiche kulturelle und inhaltliche Unterschiede. Dennoch ist es geboten, sich grundsätzlich an der hohen Fachlichkeit und Professionalität der evangelischen und katholischen Gefängnisseelsorge zu orientieren“, so die Ausführungen  im genannten Konzept.

Außerdem grenzt sich das Konzept inhaltlich deutlich zu dem im Justizvollzug wichtigen Thema der „Deradikalisierung islamistischer Gewalttäter“ ab. Hier gebe es völlig andere Kompetenzen, Methoden und Interventionen. „Zwar ist anzunehmen, dass eine funktionierende muslimische Seelsorge auch präventive Effekte hinsichtlich möglicher Radikalisierungen von Gefangenen entwickeln kann. Dies aber als einen Hauptzweck der Seelsorge zu verstehen, würde dem eigentlichen Sinn von Seelsorge widersprechen“, sagt das Papier mit deutlichen Worten. „Dem können wir als hauptberuflich tätige Gefängnisseelsorger nicht widersprechen. Gefängnisseelsorge darf auf keinen Fall nicht vereinnahmt werden“, sagt ein erfahrener katholischer Theologe, der in einem der rheinland-pfälzischen Gefängnissen arbeitet.

Herausforderung ist die Schweigepflicht

Angebote wie Gottesdienste und das Freitagsgebet sollten weitgehend auf Deutsch sein, ausgenommen seien aber beispielsweise rituelle Gebete, heißt es in den veröffentlichten „Empfehlungen für eine muslimische Gefängnisseelsorge“. Das Papier wurde federführend von Rheinland-Pfalz mit den Justizministern weiterer Bundesländer erarbeitet und soll der Deutschen Islamkonferenz vorgestellt werden. Die zentrale Herausforderung ist demnach die Frage nach der seelsorgerischen Schweigepflicht. Geistliche MitarbeiterInnen der beiden großen Kirchen können sich vor dem Staat auf das Beichtgeheimnis berufen und müssen vor Gericht keine Informationen offenlegen, die ihnen als SeelsorgerIn anvertraut wurden. Ein solches Seelsorgegeheimnis und den gesetzlichen Schutz gibt es für muslimische SeelsorgerInnen noch nicht. Dies hat Auswirkungen auf das Zeugnisverweigerungsrecht von Seelsorgern vor Gericht. Zudem besteht die Gefahr, dass die Gefangenen die grundlegende Schweigepflicht von „Seelsorgern“ bei den muslimischen Geistlichen voraussetzen, sie im Endeffekt aber nicht haben.

Die islamischen Religionsgemeinschaften sollten deshalb ein verbindliches Schweigegebot formulieren. Für die seelsorgerische Tätigkeit sei das unverzichtbar. Andernfalls könne der Staat keine Ausnahme von den Offenbarungspflichten machen. Von den muslimischen Seelsorgern werden eine Universitätsausbildung in islamischer Theologie und eine zusätzliche Seelsorgeausbildung gefordert. Sie sollten die verschiedenen Glaubensrichtungen des Islam kennen und offen für einen religiösen Dialog sein. Weiter heißt es: „Die Seelsorge ist politisch neutral auszugestalten.“ Wie andere Mitarbeiter im Justizvollzug sollten sich die Seelsorger „aktiv zur freiheitlich demokratischen Grundordnung“ bekennen und werden einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Das Konzept…

Michael King  | Manfred Heitz

 

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