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LL steht für die Lebenslange Freiheitsstrafe

22. Dezember 2019

Die lebenslange Freiheitsstrafe gilt weithin als alternativlos. Selbst KritikerInnen der Sanktion sind vielfach der Auffassung, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Abschaffung unrealistisch wäre, weil „ein System, das von vornherein nur zeitliche Strafen kennt, wäre der Öffentlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar.“

Gegen menschenrechtliche Bedenken wird gerne ins Feld geführt, Lebenslang sei längst – spätestens seit Einführung des § 57a StGB (Strafaussetzung zur Bewährung nach Mindestverbüßungsdauer) – nicht mehr lebenslang, sondern de facto eine Zeitstrafe. BefürworterInnen der lebenslangen Freiheitsstrafe betonen gerne den „normfestigenden Charakter“ der Sanktion. Die ultimative Strafe sei unverzichtbar, um den besonderen Wert der durch sie ‚geschützten‘ Rechtsgüter zu verdeutlichen. Lebenslang gilt hier als „Flaggschiff“ des Strafrechts und „zumindest derzeit noch unerlässlich für die Verwirklichung der Kommunikationsaufgabe, die das Strafrecht hat.“

In den Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ins Leben gerufenen Expertenkommission zur Reform der Tötungsdeliktsnormen heißt es sogar, die lebenslange Freiheitsstrafe sei „sozialethisch gleichsam die ‚Leitwährung‘ des Strafrechts.“ Die Strafverteidigervereinigungen sehen dies anders: Die lebenslange Freiheitsstrafe ist eine Vernichtungsstrafe. Als Totalverfügung des Staates über den von ihr betroffenen Bürger macht sie ihn zum Objekt von Strafe. Sie fügt damit den von ihr Betroffenen wie auch dem Rechtssystem einen anhaltenden und schwer zu heilenden Schaden zu. Aufgrund ihres grenzenlosen Charakters passt sie nicht in das Strafe begrenzende System des Schuldstrafrechts.

Anstoß für ein neues Leben“, so heißt die bundesweite Initiative der Sepp-Herberger-Stiftung zur Resozialisierung jugendlicher Strafgefangener.

Die lebenslange Freiheitsstrafe macht das Leben nicht sicherer. Vor allem im Bereich der Tötungsdelikte zeigt sich die völlige Wirkungslosigkeit der generalpräventiven Abschreckung durch Strafe. Und: Die lebenslange Freiheitsstrafe ist keineswegs alternativlos. Die Strafverteidigervereinigungen sind daher der Ansicht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft werden muss. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist als Ersatz für die Todesstrafe eingeführt worden, ursprünglich zum Zwecke, härter als mit dem Tode strafen zu können. In Deutschland wird die lebenslange Freiheitsstrafe (LL) in fast 95% aller Fälle für Mord verhängt. Der aus der Nazizeit übernommene „Mörderparagraph“ des Strafgesetzbuches (§ 211 StGB) definiert als einziger den Täter statt die Tat („Mörder ist, wer…“). Es hält sich hartnäckig das Gerücht, LL bedeute „nur“ 15 Jahre. Die Praxis zeigt jedoch ein ganz anderes Bild. 15 Jahre sind die Mindesverbüßungsdauer, 22 Jahre ist die Durchschnittsverbüßungszeit, viele sitzen daher länger als 30 Jahre ein. Für ca. 1/5 bis 1/6 der Täter (Täterinnen gibt es bei Mord verhältnismäßig sehr wenige) bedeutet LL auch real lebenslänglich: sie sterben im Knast. Ständig befinden sich rund 1200-1300 Personen mit dem Urteil LL in Haft. Die durchschnittlichen Verbüßungsdauern sind seit Einführung der Schuldschwereklausel (die „Schwere“ der Schuld und die „Gefährlichkeitsprognose“ entscheiden über Haftfortsetzung nach 15 Jahren) länger statt kürzer geworden, vergleicht man die Haftdauern mit den Haftzeiten, die z.Zt. der Gnadenpraxis üblich waren.

Zentralen Argumente gegen die LL

  • Die Strafe nützt den Opfern nicht, Opferhilfe wird nur vorgetäuscht; stattdessen wäre wirkliche unbürokratische psychische und finanzielle Opferhilfe vonnöten.
  • Die Strafe nützt potentiellen Opfern nicht: die Abschreckungswirkung – die Prävention – wird immer wieder als Hauptargument vorgetragen, ist jedoch empirisch nicht belegbar. In Ländern, in denen die LL abgeschafft wurde, hat sich die Zahl der Tötungsdelikte nicht erhöht. Auch die Anwendung der Todesstrafe in den USA zeigt, dass Gewalt-Kriminalität in den Ländern mit Todesstrafe eher höher ist als in den anderen Ländern ohne Todesstrafe. Mordtaten geschehen in der Regel in zugespitzten Konfliktsituationen, ohne dass sich die Täter im Vorhinein einer rationalen Folgenabwägung unterziehen würden.
  • Die Strafe nützt den Tätern nicht. Wenn Resozialisierung das Ziel von Strafen sein soll, verfehlt die LL dieses Ziel gründlich. Es geschieht in Wahrheit Desozialisierung. Die Haftdauer führt zu oft irreparablen psychischen Schädigungen, das Selbstwertgefühl wird zerstört, soziale Bindungen werden aufgelöst, die materielle Existenzmöglichkeit wird weitgehend vernichtet. Jede über die Zeit von 10 Jahren hinausreichende Haftdauer führt nach nahezu einmütigem Urteil von Psychologen zu nicht mehr rückgängig machbaren Schädigungen. Bei LL führt die Ungewissheit über die Haftdauer zu zusätzlichen Belastungen, da die Betroffenen sich nicht auf ein absehbares Straf-Ende hin einen Lebensplan entwerfen können. Die Strafform ist damit auch grundrechtswidrig. Sie nimmt dem Bestraften seine Würde und macht ihn zum Objekt staatlichen Strafanspruchs. Der Täter wird als „Mörder“ gebrandmarkt und auf diese Tat, als zu seinem Wesen gehörige, für alle Zeiten – lebenslänglich – festgelegt, eine Veränderungsmöglichkeit wird ihm nicht mehr zugestanden.
  • Die Strafe dient nicht der Aufarbeitung der Tat. Vielmehr wird im Strafprozess selbst eine Auseinandersetzung mit der Tat eher verhindert, denn befördert. Der sich Verteidigende (und sein Verteidiger) hat nur eine Chance, dem LL-Urteil zu entkommen, wenn er die Tat möglichst „klein“ zu machen versucht, also folglich ihr auch psychisch auszuweichen sucht. Die Bedrohung mit LL schreckt vor einer Übernahme von Verantwortung für die Tat ab. Zudem ist es der Staat selbst, der sich im Strafprozess an die Stelle des Opfers setzt und die Bestrafung mit LL fordert. Auch so wird eine Inbeziehungssetzung der Tat mit den Opfern und Angehörigen der Opfer eher vermieden.
  • Alternativen zur LL sind vorhanden. Zunächst wäre eine Höchststrafe von maximal 10 Jahren anzusetzen und das gesamte Gefüge der langandauernden Haftstrafen zu reformieren. Täter-Opfer-Ausgleichsbemühungen (auch mit den Angehörigen) müssten intensiviert werden. Der Aufarbeitung der Tat und der wirklichen Resozialisierung mit psychosozialen Angeboten müsste Raum gegeben werden. Die sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und Voraussetzungen von Gewalttaten sind zu thematisieren und praktisch zu bearbeiten. Die Täter selbst wollen in aller Regel Verantwortung für ihre Tat übernehmen, viele haben den Wunsch, irgendetwas wieder gutmachen zu müssen – irgendwie noch einmal beweisen zu dürfen, dass sie der Gesellschaft gegenüber etwas Gutes geben können. Ein LL´er sagte einmal, sein größter Wunsch wäre es, als Alten- oder Krankenpfleger arbeiten zu dürfen. Aber – so folgerte er – wer würde denn glauben, dass „Mörderhände“ pflegen können?

Quellen: Strafverteidigungsvereinigungen, Netzwerk Friedenskooperative Bonn

 

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