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Erfahrungen mit zu lebenslanger Haft Verurteilten

23. Dezember 2021

Das Thema einer Studientagung der Gefängnisseelsorge lautete einmal „Mensch… lebenslänglich. Christliches Menschenbild und lebenslängliche Freiheitsstrafe.“ Die inhaltliche Auseinandersetzung führte zu dem Beschluss, ein gemeinsames Votum für die Diskussion der lebenslangen Freiheitsstrafe zu formulieren. Damit leisten wir einen Beitrag zur Diskussion um die Reform der Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten nach §§ 57a, 211-213 StGB. Durch die seelsorgliche Begleitung lebenslänglich Inhaftierter ist uns eine besondere Sichtweise ihrer Situation möglich. Dabei nehmen wir die zerstörerischen Auswirkungen ihrer zeitlich unbefristeten Haft wahr.

Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat schwere Schuld auf sich geladen und Menschen großes Leid angetan. In der seelsorglichen Begleitung kommen wir mit diesen Menschen in Kontakt. Ebenso begegnen wir Menschen, die über Jahre konsequent leugnen, was ihnen vorgeworfen wird. Angesichts bekannter Justizirrtümer in den vergangenen Jahrzehnten ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es gegenwärtig auch unter den lebenslänglich Inhaftierten zu Unrecht Verurteilte gibt. Den Hinterbliebenen von Opfern und der Öffentlichkeit kann es zum Zeitpunkt der Verurteilung eine Genugtuung sein, den Täter ein Leben lang hinter Mauern weggesperrt zu wissen.

Demgegenüber darf es dem Rechtsstaat nicht um Genugtuung oder Rache gehen. Er hat die Aufgabe, die Menschenwürde des Einzelnen – auch wenn er Täter ist – zu wahren. Dies bringt die Verpflichtung mit sich, das Leid und das Leiden der Hinterbliebenen sowie der Opfer von Straftaten wahrzunehmen, es anzuerkennen und ihnen Hilfsangebote zu gewährleisten, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen. So wird ihre Menschenwürde geachtet und gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 1977 vielfach die Unvereinbarkeit der unbefristeten lebenslangen Freiheitsstrafe bis zum Tod mit dem Grundgesetz festgestellt. Dem ist die Strafrechtsreform mit der Einführung des § 57a StGB 1981 gefolgt. Bis heute gilt allerdings: Die „Mindestverbüßungszeit ist… weder eine rechtliche noch eine faktische Begrenzung der lebenslangen Freiheitsstrafe; sie setzt lediglich eine Grenze nach unten, nicht nach oben.“

Umso mehr begrüßen wir die Diskussion um die Reform der oben genannten Paragraphen. Sie bietet die Möglichkeit, die Menschenwürde auch der Täter neu in den Blick zu nehmen. Zur Menschenwürde gehört die Selbstbestimmung in Freiheit, die zwar temporär, keinesfalls aber zeitlich unbefristet oder gar bis ans Lebensende eingeschränkt werden darf. Die Menschenwürde zu achten und zu bewahren heißt, gesellschaftliche Teilhabe prinzipiell zu ermöglichen. Die lebenslange Freiheitsstrafe zerstört die familiären Beziehungen und führt oft zum fast völligen Abbruch aller sozialen Kontakte zu Menschen außerhalb der Haftanstalt. Noch immer gilt, was die evangelische Gefängnisseelsorge bereits 1992 festgestellt hat. „Das Gefühl, lebendig begraben zu sein lähmt die notwendige Lebensenergie. […] Gefühlsverarmung stellt sich ein oder wird weiter verstärkt.“

Die Menschenwürde zu achten und zu bewahren verbietet es, den Gefangenen auf seine Täterschaft und damit auf seine Belastung mit Schuld zu reduzieren und ihm die Möglichkeit zur Umkehr und zum Neuanfang zu verwehren. Die Deutschen Bischöfe ermutigen uns, mit Inhaftierten Perspektiven für ein Leben nach der Haft zu entwickeln: „Gefängnisseelsorge […] identifiziert den Gefangenen nicht mit der Straftat und fixiert sich nicht auf sie. Unabhängig davon, welche Tat vorliegt – mag sie auch noch so schlimm und abstoßend sein –, besteht ihre Aufgabe in der Mitwirkung daran, dass sich der Gefangene mit diesem Geschehen auseinander setzen und Umkehrbereitschaft entwickeln kann. […] Vor diesem Hintergrund sieht es Gefängnisseelsorge auch als ihre Aufgabe an, zu konstruktiver Entlassungsvorbereitung auch im Rahmen von Vollzugslockerungen beizutragen.“

Im Blick auf die biblische Tradition halten wir fest: Der Brudermörder Kain muss schwerwiegende Konsequenzen seiner Tat tragen. Letztlich bewahrt jedoch Gott selbst ihn vor dem vernichtenden Zugriff der Menschen und ermöglicht ihm eine neue Perspektive. Jesus bezeugt das Erbarmen Gottes mit den Schuldigen dadurch, dass er dem mit ihm gekreuzigten einsichtigen Räuber die Zusage der Vergebung gibt. Die unbedingte Verpflichtung zur Wahrung der Menschenwürde, unsere Erkenntnisse und Erfahrungen mit zu lebenslanger Haft Verurteilten und das biblische Zeugnis bestärken uns in der Ablehnung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Wir fordern alle Verantwortlichen in Politik und Justiz dazu auf, das ihnen Mögliche zu tun, der lebenslangen Freiheitsstrafe die rechtliche Grundlage zu entziehen.

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