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Rechtskräftige Verurteilungen rückläufig

14. Dezember 2019

Nach Ergebnissen der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik wurden 2018 rund 712300 Personen rechtskräftig von deutschen Gerichten verurteilt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 3700 beziehungsweise 0,5 % Verurteilte weniger als im Vorjahr. Bei weiteren rund 156800 Personen endete das Strafverfahren im Jahr 2018 nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung.

Von allen rechtskräftigen Verurteilungen im Jahr 2018 war die Verhängung einer Geldstrafe nach allgemeinem Strafrecht wie bereits in den Vorjahren die häufigste Sanktionsart. So wurden insgesamt rund 550300 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das entspricht 77,3 % aller Verurteilungen. Auf Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht oder Strafarrest wurde bei rund 102700 Personen (14,4 %) entschieden. Bei weiteren rund 9200 Personen (1,3 %) wurde eine Jugendstrafe und somit die schwerste Sanktionsform innerhalb des Jugendstrafrechts ausgesprochen. Weit häufiger griffen die Gerichte zu weniger schweren Sanktionen des Jugendstrafrechts: Bei rund 42400 Personen (5,9 %) verhängten sie Zuchtmittel, bei den übrigen rund 7700 Personen (1,1 %) Erziehungsmaßregeln.

712300

Verurteilte

566

Sicherungsverwahrte

51600

Strafgefangene

211301

Nicht-Deutsche

16956

Schleswig-Holstein


Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung der Jugendlichen sowie die Verhinderung weiterer Straftaten in den Vordergrund und bietet dafür ein gegenüber dem allgemeinen Strafrecht stärker abgestuftes Sanktionensystem. Zuchtmittel können nach § 13 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) von Verwarnungen über die Erteilung von Auflagen bis zur Verhängung von Jugendarrest reichen.

Mit Erziehungsmaßregeln werden Weisungen zur Lebensführung erteilt, beispielsweise an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Sie können auch die Anordnung beinhalten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Bei Straftaten Heran­wachsender, die zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt waren, prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewandt wird. Verurteilt werden kann nach deutschem Strafrecht nur, wer zur Tatzeit 14 Jahre oder älter und somit strafmündig war.

Pressemitteilung Nr. 425 | Statistisches Bundesamt

 

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