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Verhalten im Gefängnis nicht wirksam veränderbar

20. September 2019

Abscheuliche Gewalttaten sehr junger Täter haben die Diskussion um die Strafunmündigkeit wieder aufflammen lassen. Das Verhalten der Kinder und Jugendlichen könne im Gefängnis nicht wirksam verändert werden, so Klaus Esser, Vorsitzender des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen. Die Vergewaltigung einer 18-jährigen Frau durch fünf Kinder und Jugendliche in Mülheim war eine abscheuliche Gewalttat.

Anstoß für ein neues Leben“, so heißt die bundesweite Initiative der Sepp-Herberger-Stiftung zur Resozialisierung jugendlicher Strafgefangener.

Der Staat hat das Recht und die Pflicht, hier einzugreifen und deutlich zu machen, dass dies nicht geduldet wird. Das Opfer hat ein Anrecht auf Schutz, Hilfe und Unterstützung. Die Traumatisierung bei einem so übermächtigen Gewaltangriff verlangt einfühlsame, professionelle und individuelle Hilfe. Die junge Volljährige hat Anspruch auf Jugendhilfe, das Jugendamt als aktiver Hilfevermittler ist hier gefragt. In den Medien steht das Entsetzen über die besonders jungen Täter im Vordergrund, und die Diskussion um eine Strafverfolgung der strafunmündigen Kinder flammt auf. Die Strafunmündigkeit erkennt richtigerweise an, dass das Verhalten der Kinder und Jugendlichen im Gefängnis nicht wirksam verändert werden kann. Dies kann nur mit sozialpädagogischen Hilfen gelingen. Die Familien der Täter sind in der Verantwortung, zusammen mit dem professionellen Hilfesystem aktiv zu werden.

Die Täter müssen mit ihrem Verhalten und den Folgen für das Opfer konfrontiert werden und Verhaltens­alternativen lernen. Diese Arbeit ist nicht hoch genug einzuschätzen, weil sie die Wege für ein gutes Zusammenleben ebnet. Was wichtig ist, sind schnelle, klare und professionelle Reaktionen von Jugendamt und Jugendhilfeeinrichtungen. Überlastete Jugendämter, fehlende Maßnahmenplätze und pädagogisch-therapeutische Hilfen begünstigen, dass Straf­taten wiederholt werden. Nicht tolerierbar ist, wenn Hilfe und Intervention abgelehnt werden. Hier gibt es keine Freiwilligkeit. Weigern sich die Familien der jungen Täter, Hilfe anzunehmen, kann und soll im Fall schwerer Gewalt durch die Kinder und Jugendlichen das Jugendamt zum Mittel des Sorgerechtsentzugs greifen, um die ­notwendigen Maßnahmen durchzusetzen. Bei jugendlichen Intensivtätern wirkt die Zusammenarbeit von Polizei, Schule, Jugendamt und freien Trägern.

Bei Straftaten durch strafmündige Jugendliche sind beschleunigte Verfahren anzustreben, die Zeit zwischen Tat und Gerichtsverhandlung und verhängten Strafen ist viel zu lang. Für Intensivtäter sind auch individualpädagogische Projekte eine Alternative. Immer muss die Frage im Vordergrund stehen, welche Maßnahme die Veränderung des Verhaltens bewirken kann. Auch wenn es unpopulär ist: Wir brauchen kein neues Strafrecht für Kinder. Positionspapier…

Dr. Klaus Esser | Caritas

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