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Inhaftierung und Schulden während Corona

28. Mai 2020

Hinter den Gefängnismauern sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie ebenso spürbar. Die vorübergehende Schließung der Arbeitsbetriebe in manchen Justizvollzugsanstalten hat zur Folge, dass das Einkommen der Inhaftierten wegfällt. Mittel, die vor allem verschuldete Gefangene zur Tilgung ihrer Schulden benötigen. Gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe (BAG-S) eine Stellungnahme veröffentlicht, die auf die kritische Lage arbeitender Gefangener aufmerksam macht.

Zum Schutz der Gefangenen und des Personals vor Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2 wurden in den Justizvollzugsanstalten weitreichende Maßnahmen ergriffen. Vor dem Ausbruch der Pandemie sind viele Gefangene einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen. Im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmen wurden oft auch die Arbeitsmöglichkeiten der Inhaftierten beschränkt. Das Einkommen der Inhaftierten fällt darum teilweise komplett weg. Arbeitspflicht in Gefängnissen besteht in fast allen Bundesländern. Auch wenn nicht immer für alle Gefangenen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Ausnahme hiervon bildet Schleswig-Holstein und Berlin: Dort wurden Kompensationsmöglichkeiten geschaffen. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine „Billigigkeitsentschädigung“. Obwohl die Höhe des erzielbaren Einkommens insbesondere im geschlossenen Vollzug gering ist, ist dieses Geld für die Betroffenen ausgesprochen wichtig.

Viele Inhaftierte tilgen mit dem Arbeitseinkommen in Haft Schulden, die unmittelbar im Zusammenhang der Inhaftierung entstanden sind. Das können Unterhalts- oder Schadenersatzzahlungen sein, Schadenswiedergutmachungen oder die Begleichung alter Forderungen, um nach der Entlassung bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt zu haben. Während versicherungspflichtig beschäftigte ArbeitnehmerInnen draußen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ist dies für arbeitende Inhaftierte nicht der Fall. Mit dem wegbrechenden Verdienst ist es verschuldeten Gefangenen nicht möglich, ihre Schulden abzubezahlen.

„Draußen“ besteht zumindest die theoretische Chance wegbrechende Einkommen von ArbeitnehmerInnen durch Kurzarbeit oder alternative (Zu-)Verdienstmöglichkeiten abzufedern. Inhaftierten Menschen ist das jedoch unmöglich, denn Kurzarbeitergeld für Gefangene im Gefängnis gibt es derzeit nicht und die erzielbaren Einkommen entfallen für Inhaftierte grundsätzlich ersatzlos. Das hat weitreichende Folgen und steht im Widerspruch zu den zentralen Prinzipien für die Gestaltung des Vollzuges (§ 3 StVollzG): Wird in Freiheit Kurzarbeitegeld gezahlt, Inhaftierten jedoch nicht, widerspricht dies dem Angleichungsgrundsatz.

Können Gefangene ihre Schulden nicht abbezahlen, weil die Betriebe in den Justizvollzugsanstalten aufgrund der Pandemie vorübergehend geschlossen sind, verletzt dies den Gegensteuerungsgrundsatz. Insbesondere der Wiedereingliederungsgrundsatz ist betroffen. Denn mit Schulden, die sonst durch erworbenes Einkommen abbezahlt würden, wird die reelle Möglichkeit, ein straffreies Leben nach der Inhaftierung aufzubauen, deutlich erschwert. Keinesfalls sollte in Zeiten der Krise der wirtschaftlich Stärkere zu Lasten des wirt-schaftlich Schwächeren agieren. Stattdessen müssen alle ihren Anteil zur Bewältigung der aktuellen Krise beitragen.

Lohnersatzleistungen auch in Haft

Gemeinsam setzen sich die Verbände dafür ein, dass bei Arbeitsausfall aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes für bisher arbeitende Inhaftierte ein Verdienstausfall durch Lohnfortzahlung oder ein Kurzarbeitergeld zu kompensieren ist. Es ist nur angemessen, Gefangenen für den Zeitraum des erzwungenen Arbeitsausfalls ebenfalls eine Lohnersatzzahlung zu zahlen – in Analogie zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte im System der Arbeitslosenversicherung. Eine aktuelle Studie weist Schulden/Überschuldung als eines von vier zentralen Problemen straffällig gewordener Menschen aus. So gering diese Ratenzahlungen auch sein mögen, so gewichtig wirken sie sich auf das Leben der Inhaftierten aus. Diese Anstrengung, die finanziellen Verhältnisse aus eigener Kraft zu stabilisieren, ist ein wichtiger Baustein für die Wiedereingliederung in die  Gesellschaft. Mit der Schließung der Arbeitsbetriebe in den Gefängnissen verschlechtern sich also auch die  Resozialisierungschancen der Inhaftierten erheblich.

Entgegenkommen der Gläubigerseite

Die Bundesarbeitsgemeinschaften rufen alle öffentlichen und privaten Gläubiger auf…

  • großzügig Stundungen ohne Berechnung zusätzlicher Kosten und Zinsen zu gewähren
  • auf die Kündigungen laufender Ratenzahlungsvereinbarungen und Pfändungen von Eigengeld zu verzichten

  • den Schuldenabtrag zu erleichtern, indem auf Kosten verzichtet und von weiteren Vereinbarungen mit weiteren Kosten abgesehen wird
  • eingehende Ratenzahlungen immer zunächst auf die Hauptforderungen zu verrechnen und dann erst auf Kosten und Zinsen.


Durch diese Maßnahmen soll verschuldeten straffällig gewordenen Menschen eine reelle Chance geben werden, nach der Pandemie ihre Schuldensituation eigenständig zu bewältigen. Alle Beteiligten sollen ihre Verantwortung wahrnehmen, damit Menschen, die es – unabhängig von den Gründen – besonders schwer haben, in Zeiten einer Pandemie ihren Weg zurück in die Gesellschaft weiterverfolgen können. Stellungnahme…

 

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