Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Urteil vom 15. Juni 2020 (Aktenzeichen: 3A 11024/19.OVG) die Entfernung einer Beamtin aus dem Dienst bestätigt und die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier eingelegte Berufung verworfen. Die Vollzugsbedienstete war eine Liebesbeziehung zu einem Inhaftierten eingegangen und hatte dem Gefangenen mehrere Nacktfotos überlassen, ohne dass sie ihre Beziehung ihrem Dienstvorsetzten offenbarte.
Bereits das Verwaltungsgericht Trier hatte in diesem Verhalten ein schweres Dienstvergehen gesehen, diese Rechtsauffassung ist jetzt durch das OVG bestätigt worden. Im Rahmen einer Postkontrolle war im Dezember 2017 offenbar geworden, dass eine Vollzugsbeamtin zahlreiche Briefe mit einem damaligen Gefangenen ausgetauscht hat. Einigen Schreiben lagen Nacktfotos der Bediensteten bei. Dieses pflichtwidrige Verhalten führte zur Suspendierung der Betroffenen und zur Klageerhebung vor der landesweit zuständigen Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier. Das Gericht urteilte, dass die Justizvollzugsbeamtin gegen das ihr obliegende Zurückhaltungsgebot verstoßen habe. Da sie als Vollzugsbeamtin gravierend eine Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug verletzt habe, sei sie zwingend aus dem Dienst zu entfernen.
Über etliche Monate sei die Beamtin eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Unter Verschleierung der wahren Identität sei es zu einem durchaus umfangreichen Briefverkehr gekommen. Im Zuge des Briefwechsels wurden sexuelle Vorlieben und Fantasien offenbart und Pläne für eine gemeinsame Zukunft geschmiedet. Die Überlassung von Nacktfotos wertete das Gericht als besonders schwere Pflichtverletzung. Zudem habe die Beamtin Beziehung und Briefkontakt der Anstaltsleitung nicht offenbart.
Durch dieses Verhalten, so das Gericht, habe die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen und sich als untragbar für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erwiesen. Aus selbstsüchtigen Motiven habe sie in überaus verantwortungsloser Weise eine unkalkulierbare Gefährdungslage für ihre Dienststelle hervorbeschworen und ihre Kolleginnen und Kollegen hintergangen. Damit sei die Vertrauensbasis grundlegend zerstört. Durch die dem Gefangenen überlassenen Nacktaufnahmen von sich habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht.
Auch nach der Verlegung des Gefangenen und selbst, nachdem das Disziplinbarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, den Kontakt zu dem Gefangenen aufrechtzuerhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts habe sich die Beklagte uneinsichtig gezeigt. Speziell den Umstand ihrer Erpressbarkeit durch die überlassenen Nacktfotos wies sie immer wieder energisch zurück. Durch dieses Verhalten sah die Disziplinarkammer das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Dienstausübung als massiv gestört an.
Die Betroffene hat mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Trier geltend gemacht, sie habe keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung mit dem Gefangenen geführt. Zudem habe sie sich im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung befunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Rahmen die Betroffene und der Gefangene als Zeuge gehört und die Briefe verlesen wurden, wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurück.
Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass die Justizvollzugsbeamtin eine Liebesbeziehung zu dem Gefangenen über mehrere Monate eingegangen war. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den aufgefundenen Briefen. Den Aussagen der Zeugen maß das Gericht keine große Glaubwürdigkeit bei. Das Gericht bestätige folglich die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die Beamtin habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere. Anhaltspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin hätten sich hingegen nicht ergeben.
Friedhelm Sanker | BSBD NRW