Straffällig gewordene Menschen stellen in vielerlei Hinsicht eine vulnerable Gruppe dar. Oftmals handelt es sich um Menschen, die multiple Problemlagen aufweisen, in prekären Wohnsituationen und/oder Armut leben, keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen, verschuldet sind und Suchtproblematiken aufweisen Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) hat Wahlforderungen für die Bundestagswahl im Herbst 2021 formuliert. Darin schlägt die BAG-S den Parteien für ihre Wahlprogramme zur Bundestagswahl fünf politische Initiativen vor, um die Lebenslagen straffällig gewordener Menschen und ihrer Angehörigen zu verbessern.
Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass dieser Zielgruppe durch gezielte und individuelle Unterstützungsangebote und -maßnahmen geholfen wird. Die Beratungsstellen der Freien Straffälligenhilfe übernehmen solche Hilfsangebote und stehen den Betroffenen vor, während und nach der Haft zur Seite. Jedoch gelingt eine Reintegration in die Gesellschaft nicht in allen Fällen. Stigmatisierungen und Vorurteile gegenüber straffällig gewordenen Menschen sind tief in der Gesellschaft verankert. Hier ist die Politik aufgefordert zu handeln, und sich für die Belange von straffällig gewordenen Menschen einzusetzen und gesellschaftsfähig zu machen. Denn politische Aufmerksamkeit bekommen straffällig gewordene Menschen in der Regel nur, wenn es darum geht, mit staatlicher Härte auf ihre Taten zu reagieren. Dabei gerät regelmäßig aus dem Blick, dass die Politik vor der Aufgabe steht, straffällig gewordene Menschen nach Verbüßung der Strafe wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Nur den wenigsten Menschen wird die Freiheit lebenslang entzogen.
1. Ersatzfreiheitsstrafe überprüfen
In Deutschland wird bei ca. 10 Prozent der zu einer Geldstrafe Verurteilten diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Oftmals verfügen die Betroffenen nicht über die finanziellen Mittel, um die Geldstrafe zu begleichen. So münden jährlich schätzungsweise 50.000 Geldstrafen in die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Bei den Betroffenen handelt es sich in der Regel um Menschen, die am äußersten Rand der Gesellschaft stehen und multiple Problemlagen aufweisen. Darunter fallen Suchtprobleme, psychische Auffälligkeiten, soziale Desintegration, Schulden, Armut und Wohnungslosigkeit.
Ursache für die hohe Anzahl von vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe sind die oftmals zu hoch angesetzten Tagessätze. Aufgrund von fehlenden wirtschaftlichen Angaben der betroffenen Person oder falschen Berechnungsgrundlagen bei Menschen, die am Existenzminimum leben, werden die Geldstrafen in den meisten Fällen zu hoch angesetzt. Eine Ermittlung der Zahlungsfähigkeit ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe unentbehrlich, damit die Betroffenen diese auch reell bezahlen können. Bei Menschen, die von Arbeitslosengeld II leben, sind Tagessätze in Höhe von 10 – 15 Euro bereits zu hoch.
Die Ersatzfreiheitsstrafe sollte daher dringend überprüft und evaluiert werden. Neben Alternativen wie der Möglichkeit zur gemeinnützigen Arbeit muss das Gericht die Tagessatzhöhe an die individuellen und finanziellen Bedürfnisse der Betroffenen anpassen. Zudem sollten die Auswirkungen der Corona-Pandemie, und die damit einhergehenden bundesweiten Aussetzungen von Ersatzfreiheitsstrafen, bei einer Evaluation berücksichtigt werden. Sie geben Aufschluss, inwieweit an der Ersatzfreiheitsstrafe festgehalten werden muss.
2. Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung verhindern
Wohnen ist ein Menschenrecht. Bezahlbarer angemessener Wohnraum muss für alle verfügbar sein. Daher hat der Staat die Verfügbarkeit von angemessenem, bezahlbarem Wohnraum sicherzustellen, insbesondere für bedürftige und benachteiligte Personen wie straffällig gewordene Menschen. Hierbei sind die spezifischen Problemlagen von straffällig gewordenen Frauen zu berücksichtigen. Damit eine Wiedereingliederung von haftentlassenen Personen in die Gesellschaft gelingen kann, muss sichergestellt werden, dass sie nicht in die Wohnungslosigkeit entlassen werden. Mietkosten sollten daher bei einer Inhaftierung grundsätzlich bis zu einem Jahr übernommen werden. Auch eine längere Übernahme der Mietkosten sollte möglich sein, wenn Umstände vorliegen, die dies notwendig machen. Dies trifft auch für Angehörige zu, wenn der Haupt- und Nebenverdienst durch die Inhaftierung wegfallen und die Mietkosten nicht mehr gedeckt werden können. Oftmals scheitert eine Mietkostenübernahme an der Unwissenheit der Betroffenen und Angehörigen, sodass kein Antrag gestellt wird. Daher müssen die Betroffenen bereits bei der Inhaftierung bzw. Untersuchungshaft über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Mietkostenübernahme in Kenntnis gesetzt werden.
3. Zugang zur Rentenversicherung ermöglichen
Seit Jahren sind sich Fachleute aus Wissenschaft, Praxis und Straffälligenhilfe einig, dass Inhaftierte in die Rentenversicherung aufgenommen werden müssen. Weiterhin scheitert es an der Einigung zwischen Bund und Ländern. Die BAG-S ist der Überzeugung, dass eine Person, die während des Freiheitsentzuges arbeitet, auch Rentenansprüche erwerben sollte. Dieselbe Ansicht hatte die Bundesregierung bereits 1977 vertreten, als sie versprach, ein entsprechendes Bundesgesetz zu erlassen. Der Bund sollte folglich eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen. Die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) soll dahingehend ändern, dass…
- Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden,
- die im Strafvollzug geleistete Arbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung paritätisch beitragspflichtig und anspruchsbegründend wirkt,
- nach Erfüllen der allgemeinen Wartezeit der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt,
- Rentenanwartschaften, die während der Haftzeit oder der Sicherungsverwahrung erworben wurden, bei der 35-jährigen Wartezeit nach § 51 Absatz 3 SGB VI berücksichtigt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e.V., ein Zusammenschluss der Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Diakonie Deutschland e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Der Paritätische Gesamtverband e. V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.) und des DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik, engagiert sich sozial- und kriminalpolitisch, um der Diskriminierung und Ausgrenzung straffällig gewordener Menschen entgegenzuwirken und den Beitrag der sozialen Integrationsarbeit der Straffälligenhilfe zur Prävention zu verdeutlichen.
4. Teilhabechancengesetz
Mit dem Teilhabechancengesetz und der Förderung nach § 16i SGB II wurde ein Regelinstrument eingeführt, das dringend nötig war und ist. Menschen, die lange vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, können durch die Förderung eine echte Perspektive am Arbeitsmarkt erhalten. Die positive Wirkung dieser Förderung ist auch mit Blick auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft wichtig. Eine Zielgruppenerweiterung auf straffällig gewordene Menschen ist daher dringend geboten, damit auch sie eine reelle Chance auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft haben.
5. Beitragsschulden bei der Gesetzlichen Krankenversicherung vermeiden
Mit der obligatorischen Anschlussversicherung soll gewährleistet werden, dass jede in Deutschland lebende Person für den Fall von Krankheit abgesichert ist, auch wenn die Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet (§ 188 Abs. 4 S. 1 SGB V). Somit setzt sich die Anschlussversicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten den Austritt. Problematisch wird diese Regelung bei inhaftierten Menschen, die oftmals aus Unwissenheit oder zu spät einen Austritt beantragen und durch das Verstreichen der zweiwöchigen Frist nicht mehr austreten können. Dadurch müssen sie weiterhin die Beiträge bezahlen, obwohl eine andere Versicherung greift. Daher sollte § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V dahingehend ergänzt werden, dass er nicht für Menschen gilt, die sich in Untersuchungshaft befinden, die nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. Mit dieser Ergänzung können unnötige Schulden abgewandt werden, die nachher die Resozialisierung gefährden können