Im Gefängnis sollen sich Häftlinge auf die Freiheit vorbereiten. Das kann auch einen Anspruch auf einen Internetzugang bedeuten, so der sächsische VerfGH – zunächst einmal dann, wenn es um einen Sicherungsverwahrten geht. Der Verfassungsgerichtshof Sachsen hat am 27. Juni 2019 in einem wegweisenden Beschluss ein pauschales Internetverbot für Inhaftierte untersagt. Vorausgegangen war die Beschwerde des Sicherungsverwahrten Herrn B. am 28. Juni 2018, dem der Internetzugang in seiner JVA untersagt worden war. Diesen benötigte er jedoch nach eigenen Angaben zu Weiterbildungszwecken und zur Selbstbeschäftigung.
Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowohl vom Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen (20. September 2017, 14 b StVK 294/17) abgewiesen als auch die anschließende Rechtsbeschwere beim Oberlandesgericht Dresden (5. Juni 2018, 2 Ws 609/17) verworfen worden war, machte der Beschwerdeführer Herr B. eine Verletzung verschiedener Grundrechte geltend. Nunmehr stellte der VerfGH fest (Vf. 64-IV-18), dass die Verfassungsbeschwere zulässig und begründet sei. Die bisherigen richterlichen Beschlüsse verletzten den Sicherungsverwahrten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1SächsVerf) i.V.m. seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 20 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf).
In ihrer Begründung wiesen die RichterInnen unter anderem darauf hin, dass der Vollzug der Sicherheitsverwahrung therapiegerichtet und freiheitsorientiert und damit in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten sei. Demnach könne das Grundrecht auf Informationsfreiheit, das auch den Internetzugang umfasst, zwar unter Umständen eingeschränkt werden, es müsse jedoch umfassend zwischen Sicherheitsinteresse und dem Resozialisierungsbedürfnis abgewogen werden.
Damit setzte sich der sächsische VerfGH über die bisher geltende Regelung hinweg, wonach die große Mehrheit deutscher JVAs ihren Inhaftierten bis dato keinen Internetzugang gewährt. Welche Tragweite diese Entscheidung für reguläre Strafgefangene hat, wird sich zeigen. Unzweifelhaft ist die Absage an ein pauschales Internetverbot ein wichtiger Schritt hin zu einer liberaleren Resozialisierungspolitik, die womöglich auch Signalwirkung auf andere Bundesländer haben könnte.
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