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Inhaftierte Frauen* – Die Vergessenen der Pandemie?

29. März 2022

Die Corona-Pandemie hat bis heute weitreichende Konsequenzen für straffällig gewordene Frauen*. Sie beeinflusst das Leben in Haft und die Kontakte der Frauen* nach außen, sowie die Arbeit der Beratungsstellen der freien Straffälligenhilfe und der Sozialen Dienste der Justiz. Die externen sozialen Dienste konnten oder können nicht in die Justizvollzugsanstalten hinein, wodurch Beratungen nicht bzw. kaum möglich sind.

Aufgrund der vulnerablen Position, in der sich straffällig gewordene Frauen* befinden, hat der Fachausschuss „Straffällig gewordene Frauen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) ihre Situation genauer in den Blick genommen. Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation die massive Ausbreitung des Virus SARS CoV-2 zu einer Pandemie. Infolgedessen wurden das öffentliche Leben und die sozialen Kontakte mit weitreichenden Beschränkungen belegt. Dies hatte auch für inhaftierte Frauen* massive Auswirkungen und führte zu einer Verschlechterung der Haftbedingungen durch weitere Einschränkungen. Die Gefängnisse riegelten sich fast vollkommen nach außen ab. Neben dem Freiheitsentzug, der de facto die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Betroffenen maximal einschränkt, wurden den inhaftierten Frauen* durch die Pandemie weitere Restriktionen auferlegt. Die föderale Regelung des Strafvollzugs hat dazu geführt, dass unterschiedliche Maßnahmen und Regelungen existieren, z. B. bei Kontaktbeschränkungen, die größtenteils im Ermessensspielraum der einzelnen Justizvollzugsanstalten liegen. Bis heute werden diese einschränkenden Maßnahmen und Regelungen, bei einem erneuten Anstieg der Inzidenzen oder einem Ausbruch innerhalb der Justizvollzugsanstalt, angewandt.

Forderungen

  • Prüfung der Einführung von kurzfristigen Alternativen zur Vollstreckung von Ersatz- und kurzen Freiheitsstrafen durch die Bundesländer sowie eine langfristige Lösung durch den Bundesgesetzgeber. Das bestehende Recht muss konsequent angewandt werden. § 459c Abs.
    2 StPO ermöglicht den Gerichten einen Ermessensspielraum zur Unterlassung einer Vollstreckung und damit die Möglichkeit Alternativen in Erwägung zu ziehen.
  • Zusätzlich zu den persönlichen Besuchen die dauerhafte Gewährleistung von Videotelefonie oder anderen digitalen  Kommunikationsmitteln, ohne dass sie auf die regulären Besuchszeiten angerechnet wird.
  • Schnelle Wiederherstellung und dauerhafte Sicherstellung der persönlichen Erreichbarkeit von Behörden und ein diskriminierungsfreier Zugang zu sozialen Leistungen.
  • Aufbau flächendeckender Kooperationsvereinbarungen aller am Wiedereingliederungsprozess beteiligten Akteure (Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe, Bildungsträger, Arbeitsmarktakteure, Kommunen etc.) zur Herstellung einer gelingenden Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
  • Sicherstellung einer ausreichenden und dauerhaften Finanzierung von Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe während und nach der Pandemie sowei Erhalt von Freizeitstrukturen in Haft während einer Pandemie.
  • Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität von inhaftierten Frauen*, die weitreichende gesundheitliche Einschränkungen haben und die Fokussierung der frauenspezifischen gesundheitlichen Fürsorge im Justizvollzug.

Schutzkonzepte

Die Anstalten entwickelten entsprechend der Vorgaben ‚draußen‘ ihre Hygiene- und Schutzkonzepte und orientierten sich dabei an den Infektionszahlen außerhalb der Anstalten. Das bedeutete für die Frauen*, dass sie sich ausschließlich auf ihrer Station bewegen durften und auch in dieser Konstellation zum Hofgang gingen. Die Abteilungen des offenen Vollzugs wurden entweder gänzlich geschlossen oder die gelockerten Abteilungen wurden von der übrigen Anstalt konsequent separiert, was zur Folge hatte, dass die Frauen* die offenen Häuser nicht mehr verlassen konnten. Auch Vollzugslockerungen wie Ausgänge und Urlaube konnten aufgrund der erlassenen Hygiene- und Schutzkonzepte nicht mehr gewährt werden. Fehlende Gruppen- und Freizeitangebote wurden versucht mit einem kostenlosen Zugang zum Fernsehen zu kompensieren. Körperliche Betätigungen beschränkten sich auf die individuelle Gymnastik im Haftraum.

Die Arbeitsbetriebe konnten zum größten Teil ihre Arbeitsangebote aufrechterhalten, wenn auch mit Schichtplänen, um die Anzahl der Arbeiter:innen zu reduzieren. Bei sogenannten Neuzugängen kam es obligatorisch zu einer 14-tägigen Quarantäne, die eine Isolierung von den Mitgefangenen bedeutete und einen erhöhten Gesprächsbedarf mit dem internen Sozialdienst zur Folge hatte. Des Weiteren wurden abhängig von der Infektionslage die Kontakte zur Außenwelt stark eingeschränkt. Alternativ zu regulären Besuchszeiten wurden teilweise Telefon- oder Videozeiten in unterschiedlicher Dauer angeboten und bisher zusätzliche (Sonder-)Besuche mit Kindern gestrichen. Persönliche Besuche wurden im Rahmen der ersten Lockerungen in zahlreichen Anstalten auf monatlich eine Stunde reduziert, zugelassen war eine Person mit einem Kind unter 14 Jahren. Ausnahmen für Eltern mit mehreren Kindern gab es nicht. Das Zusammentreffen hinter einer Plexiglasscheibe mit Mund- und Nasenschutz ist nicht zuletzt für Kinder eine angstauslösende Situation. Auch der Kontakt zu Mitarbeitenden der freien Straffälligenhilfe fand über Monate nur telefonisch statt und wurde in manchen Anstalten überwacht.

Beratungssituation der Straffälligenhilfe

Die Maßnahmen der Corona-Pandemie haben auch die Beratungsstellen der freien Straffälligenhilfe und Sozialen Dienste der Justiz betroffen. Die von den externen Beratungsstellen regelmäßig angebotenen Sprechstunden im Justizvollzug wurden im Zuge des ersten Lockdowns von heute auf morgen eingestellt bzw. wurden kreative Möglichkeiten in Erwägung gezogen Sprechstunden weiterhin sicherzustellen. Die Kontaktaufrechterhaltung zu den inhaftierten Frauen* war in den Justizvollzugsanstalten von den internen Sozialdiensten abhängig und wurde neben Telefonaten vorrangig per Mail und/oder Brief, mit vorfrankierten Rückumschlägen, versucht aufrechtzuerhalten. In vielen Anstalten fand der Kontakt nur telefonisch statt und wurde teilweise mitgehört, da die Telefonate im Beisein des Sozialdienstes geführt wurden. Ein vertrauensförderndes Gespräch war somit in den betroffenen Anstalten unmöglich. Über die administrativen Hilfen hinaus ging dadurch der erheblich wichtigere Teil, die psychosozialen Beratungen, gänzlich verloren. Für die inhaftierten Frauen* tragen diese Beratungen zur Stabilisierung ihrer Lebenslagen bei und sind keinesfalls durch Schriftverkehr oder sporadische Telefonate zu kompensieren.

Inwieweit die Kontaktreduzierung per Telefon kompensiert werden konnte, richtete sich danach, wie tragfähig und stabil das Betreuungsverhältnis schon vor der Pandemie entwickelt war. Aus diesem Grund bestand eine große Schwierigkeit, neuinhaftierte Frauen* zu erreichen und Beratungs- bzw. Hilfe/Unterstützungsangebote zu gewinnen. Ohne die Möglichkeit psychosoziale Beratungsangebote externer Dienste wahrnehmen zu können, mussten die inhaftierten Frauen* mit der veränderten Situation – ihrer Angst, um sich und die Angehörigen – alleine umgehen. Auch bei den wenigen persönlichen Beratungen – insbesondere zwischen den beiden Lockdowns – kam es zu Einschränkungen unter anderem durch das Tragen von Masken, da die Mimik der Beteiligten nicht erkannt und gedeutet werden konnte. Die nonverbale Kommunikation, ein wichtiger Teil der zwischenmenschlichen Verständigung, bleibt ausgeblendet und Distanz entsteht.

Durch den Ausfall von Sprech- und Beratungsstunden während der Lockdowns konnte die Entlassungsvorbereitung, im Sinne des Übergangsmanagements, und somit auch die Nachbetreuung der inhaftierten Frauen* nur unzureichend bis gar nicht durchgeführt werden. Durch den eingeschränkten Zugang zu Behörden gab es mehr Anfragen an die externen Beratungsstellen. Aus der Haft entlassene Frauen* benötigten vermehrt Unterstützung, da viele Anträge nur noch online gestellt werden konnten. Sprechzeiten bei Ämtern waren nur nach Termin oder gar nicht möglich, telefonisch waren die zumeist im Homeoffice tätigen Mitarbeitenden nur schwer bzw. gar nicht erreichbar. Wenn Behörden nur online erreichbar sind, stellt sich die Frage, was diejenigen machen sollen, die nicht über die notwendige Ausstattung verfügen. Auch die persönlichen obligatorischen Übergabegespräche zum Übergangsmanagement zwischen der Anstalt und der Bewährungshilfe wurden teilweise nur telefonisch oder per Videotelefonie durchgeführt.

Positive Aspekte

Positiv ist anzumerken, dass die mit dem Lockdown einhergehende Möglichkeit der Videotelefonie mit Angehörigen die ansonsten verhängten Einschränkungen der Kontakte zum Teil kompensierte. Darüber hinaus erhielten sie die Möglichkeit, nicht zuletzt in Bundesländern, in denen bisher das unüberwachte Telefonieren nicht möglich war, kostenlos einmal die Woche Kontakt mit der Familie und Freund:innen zu pflegen. Die Frauen* durften auch mit im Ausland lebenden Angehörigen per Videotelefonie sprechen. Tatsächlich brachte die Pandemie aber positive Aspekte mit sich, wie bundesweite vorzeitige Entlassungen, Haftunterbrechungen und Aussetzung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurzen Freiheitsstrafen. In einzelnen Bundesländern, z. B. in Hessen, konnten inhaftierte Frauen* ihre Haftzeit während des ersten Lockdowns in betreuten Einrichtungen und/oder zuhause ‚absitzen‘. Nicht nur die vorzeitigen Entlassungen, sondern auch die Aussetzung der Ersatzfreiheitsstrafen, machten sich in den Justizvollzugsanstalten bemerkbar. Die Anzahl der inhaftierten Personen sank deutlich. Die Arbeit der Gerichtshilfe und freien Straffälligenhilfe konnte während der Zeit des Vollstreckungsaufschubs intensiver zur Regelung von Angelegenheiten der Geldstrafen genutzt werden, um zukünftig die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Dennoch bestand die Schwierigkeit der Vermittlung in freie Arbeit, da viele Beschäftigungsstellen geschlossen waren. Mehr lesen…

 

Das Sternchen hinter “Frauen” bezieht sich auf alle Personen, die sich unter der Bezeichnung „Frauen“ definieren oder sichtbar gemacht sehen.

 

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