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Gefangenenkultur mit einem Markt in der Innenwelt?

23. Januar 2021

Der materielle Rahmen, also die Möglichkeiten im Gefängnis, Materielles zu besitzen, zu beschaffen, zu handeln und zu tauschen, ist Thema im Rahmen einer Forschungsarbeit einer Studierendengruppe der Zeppelin Universität in Friedrichshafen am Lehrstuhl für Soziologische Theorie mit dem Titel “Karrieren innerhalb des Gefängnisses. Inwiefern machen Insassen im sozialen Kontext der Justizvollzugsanstalt Karriere?” Begleitet wurde die Forschungsarbeit durch Prof.in Dr. phil. Maren Lehmann.

Besitz und Eigentum sind für die individuelle Distinktion der Inhaftierten, die Gefangenenkultur und die Machtverhältnisse und damit für das Bilden sozialer Hierarchien von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich dürfen Häftlinge lediglich im Besitz von Gegenständen sein, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen wurden. Folglich ist die Anstalt nicht nur ständig über das materielle Eigentum der Gefangenen informiert, sondern sie verfügt auch über dieses.

To be powerful was, to a large degree, to have things that other people wanted.

Mächtig zu sein bedeutet in hohem Maß, Dinge zu haben, die andere Menschen wollten.

Crewe 2009, S. 262 f.

Der einzig offizielle und somit erlaubte Weg, sich als Inhaftierter Eigentum zu beschaffen, ist der zweimal monatlich stattfindende Listen-Einkauf. Grundsätzlich ist es den Gefangenen verwehrt, Bargeld zu besitzen, welches sie als Zahlungsmittel nutzen könnten. Sie verfügen lediglich über das sogenannte Haus- bzw. Taschengeld mit dem sie „Nahrungs- und Genussmittel“ von einem monatlichen Gesamtwert von beispielsweise höchstens 256 € kaufen können. Auf diese Weise wird der Umfang des Einkaufs, ebenso wie das Warenangebot von der Organisation bestimmt und kontrolliert. Trotz der allumfassenden Regulierung des Marktes ist nicht davon auszugehen, dass das Personal des Gefängnisses eine umfassende Kenntnis über die Besitztümer der Gefangenen und deren Warenverkehr hat. Neben der offiziellen Warenbeschaffung durch den Einkauf ist das untersagte Handel- und Tauschgeschäft ein gängiges Mittel zwischen Inhaftierten (teilweise sind in Einzelfällen Bedienstete involviert), um Zugang zu illegalen oder auch nur im Einkauf nicht zugänglichen Waren zu erhalten. Bei diesen Handelsgeschäften werden Tabak, Rauschmittel und Kaffee als Währung gehandelt, da sie einer grundsätzlich sehr hohen Nachfrage bei fast allen Häftlingen unterliegen, auf legalem Wege entweder gar nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und den Inhaftierten der Besitz von Geld untersagt ist.

Ein Inhaftierter, der im Besitz einer dieser nachgefragten Waren ist oder für den diese leicht zugänglich sind, genießt folglich eine Machtposition über den übrigen Häftlingen. Diese Machtposition ergibt sich aus der Abhängigkeit dieser, da der Erstgenannte ihnen die Befriedigung ihrer Sucht und Genuss-Bedürfnisse ermöglichen kann. Der Hauptbestandteil der nicht zulässigen Waren, die zirkulieren, wird unter anderem von Inhaftierten nach ihrer Rückkehr aus Vollzugslockerungen, durch einzelne Beamte und Angestellte oder durch die Arbeitsbetriebe der Anstalt eingeschleust. Ein weiterer und sehr verbreiteter Weg, illegale Substanzen in die Räume der Anstalt zu schleusen, ist der Transport in den Körperöffnungen von (vornehmlich weiblichen) BesucherInnen, da diese lediglich eingeschränkt kontrolliert werden können.

Kritzeleien in einem Haftraum einer Justizvollzugsanstalt.

Des weiteren wird das Leben in Haft von pathologischem Wetten geprägt. Auch um den monotonen Gefängnisalltag abwechslungsreicher gestalten zu können, schließen die Häftlinge Wetten ab. Auch hierbei werden ebenfalls die oben genannten Währungen als Zahlungsmittel genutzt. In diesem System von Tauschhandel, Wetten und Abhängigkeiten entsteht oftmals eine Schuldenspirale, in die vor allem diejenigen Inhaftierten gezogen werden, die unter einer Suchterkrankung leiden und nicht über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten zur Befriedigung ihrer Sucht zu tragen. Aus den asymmetrischen Abhängigkeiten und der daraus entstehenden Schuld bildet sich eine ökonomische Hierarchie, die einen wesentlichen Einfluss auf die soziale Rangordnung der Häftlinge ausübt.

Sozialstrukturen im Strafvollzug

Die Sozialstrukturen der Justizvollzugsanstalt bestehen aus unterschiedliche großen Gruppen ebenso wie aus Einzelgängern. Vor Freundschaften oder Liebesbeziehungen kann innerhalb der Anstaltssubkultur eher nicht die Rede sein, lediglich freundschaftliche Beziehungen („Kumpel“) oder Verhältnisse, die der Befriedigung sexueller Bedürfnisse dienen seien üblich. „Freunde habe ich draußen“, so gibt der Anstaltsleiter einen Inhaftierten wieder. Der Einzelgänger lebt vornehmlich in sozialer Isolation. Er verzichtet auf den Schutz und entzieht sich den Verpflichtungen, die durch die Zugehörigkeit zu einer subkulturellen Gruppe entstehen. In erster Linie bilden sich Gruppen nach Nationalitäten, wobei nicht nur die Staatsangehörigkeit relevant ist, sondern bereits der Migrationshintergrund eine entscheidende Rolle spielt. Die Sprachkenntnisse der Gefangenen sind bei der Bildung subkultureller Gruppen von Bedeutung, da durch sie der Zugang zu bestimmten Gefangenenkreisen ermöglicht wird. Grundsätzlich spielt der Sprachgebrauch eine bedeutsame Rolle innerhalb der Anstaltssubkultur. Diese wird durch einen Knastjargon geprägt, welcher sich innerhalb der, von der Außenwelt isolierten, Zwangsgemeinschaft bildet und einheitsfördernd wirkt (Laubenthal 2010, S. 1).

Während des Integrationsprozesses in eine solche Anstaltssubkultur sind, neben den oben beschriebenen Ressourcen, bestimmte Attribute von besonders hohem Wert. Aufgrund der hohen Bereitschaft, sich über Gewalt zu definieren, spielt physische Stärke eine wichtige Rolle, da sie zur Einschüchterung anderer Gefangener dient. Des weiteren sind Rechtskenntnisse und Kontakte außerhalb der Anstalt nutzbringend. Diese Ressourcen können als Machtquelle genutzt werden und befördern somit eine vorteilige Einordnung in die Gefangenenhierarchie. Besonderen Einfluss auf diese haben auch die von den Inhaftierten begangenen Straftaten. Da sie unter den wichtigsten Distinktionsmerkmalen der Inhaftierten sind und ebenfalls einer Rangordnung unterliegen, werden sie häufig verschwiegen, schöngeredet oder neu erfunden. Eine eindeutige Hierarchie von Delikten ist nach oben hin nicht auszumachen, doch bilden Sexualdelikte sowie Verbrechen an Kindern und Frauen in dieser grundsätzlich die unterste Ebene Sittlichkeitstäter werden häufig Opfer von schweren Gewalttaten, weshalb sie in der Regel aus Schutzgründen auf gesonderte Abteilungen verlegt werden. Da die Verteilung der Inhaftierten auf die verschiedenen Abteilungen und Flügel (und ggf. auch die Zellenzuteilung) nach bestimmten Charakteristika erfolgt, entsteht schon alleine durch die räumliche Unterbringung der Häftlinge eine Einordnung dieser in die Gefangenenhierarchie. Ferner spielen die Arbeitsbetriebe eine bedeutende Rolle im sozialen Kontext. Auch dort werden Beziehungen geknüpft und Gruppen gebildet.

Umgang mit dem Leben in Haft

Der Umgang der Inhaftierten mit dem Leben in Haft unterscheidet sich von Person zu Person. Da es für diese Forschungsarbeit kaum möglich war, mit Gefangenen persönlich zu sprechen, und wir daher kaum Erkenntnisse über das Innenleben von Gefangenen im deutschen Strafvollzug gewinnen konnten, orientiert sich diese Darstellung an den Untersuchungen Goffmans. Goffman schreibt von primären und sekundären Anpassungen, als Komplementäre der Anpassung an das Leben in Haft (vgl. Goffman 1973, S.65). Er ordnet die Verhaltensformen als Ablehnung zum System der totalen Institution unter dem Begriff der „sekundäre[n] Anpassungen“. Diese bilden das Unterleben der Haftanstalt. Das Unterleben beinhaltet offiziell untersagte Praktiken, wie z.B. den Drogenkonsum und das Tätowieren. Eine andere Haltung bilden die „primären Anpassungen“, alle Umgangsformen, die die Kooperation mit der Haftanstalt erkennen lassen (Goffman 1973, S. 185). Eine Haltung von Inhaftierten, welche Goffman diesbezüglich erwähnt, ist die Strategie der Konversion, durch die sich der Gefangene vollkommen mit seiner Rolle und den Vorschriften in Haft identifiziert.

Ein Seelsorger erzählt, dass Inhaftierte in Anpassung an das Leben im Strafvollzug einen siebten Sinn entwickeln, der darin bestünde, Launen und Stimmungen in ausgeprägter Weise wittern zu können. Dies resultiere aus einem von Unsicherheit und Misstrauen geprägten Umgang mit anderen Gefangenen. Eine ehemaliger Inhaftierter rät: „Geb` nicht alles preis, bleib‘ korrekt und anständig.“ Es herrscht ein Konsens von zweckorientierter Ehrlichkeit zwischen den Mithäftlingen und gegenüber den Bediensteten Konflikte zu vermeiden um möglichst ohne Probleme mit anderen Gefangenen die Haftzeit zu verbringen, scheint die verbreitetste Haltung zu sein. Dies stimmt mit Goffmans beschriebener Strategie „ruhig Blut bewahren“ überein, welche den Inhaftierten vor psychischen und physischen Schäden schützen soll. Goffman hat neben dieser Strategie noch vier weitere erwähnt, welche Inhaftierten häufiger verfolgen würden: Den „kompromißlose[n] Standpunkt“, den „Rückzug aus der Situation“, die „Kolonisierung“ und die „Konversion“. Eine Form der Anpassung, die ein Seelsorger als „innere Emigration“ bezeichnete, deutet auf Goffmans „Rückzug aus der Situation“ hin. Außerdem würden Gefangene im Laufe der Zeit eine „harte Schale“ entwickeln, durch die sie im Haftalltag abstumpfen würden und weniger angreifbar seien.

Innen und Außen

Mit dem Eintritt in die Innenwelt der nach außen geschlossenen Haftanstalt lassen die Inhaftierten ihre bisherige Lebenswelt hinter sich. Das Ablegen und Abgeben sämtlicher Habseligkeiten und der Kleidung sowie das Anlegen der verpflichtenden Anstaltskleidung ist Ausdruck dieses Übertritts. Mit diesem Verlust der Kleidung als Form superfizieller Identitätsmanifestierung gewinnen andere Äußerlichkeiten, insbesondere Frisuren und Tätowierungen, als Distinktionsmerkmal an Bedeutung. In einigen Anstalten gehört auch Schmuck, wie Eheringe oder Uhren bis zu einem gewissen Wert dazu, sofern dieser getragen werden darf. Neben der allgemeinen Beschränkung der Freizügigkeit, welche die Gefangenschaft ohnehin mit sich bringt (ihre dingliche Manifestierung wurde im Kapitel zum räumlichen Rahmen dargestellt), manifestiert sich der Charakter einer totalen Institution nach Goffman in den „Beschränkungen des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt“ (Goffman 1972, S. 15f.). Der Kontakt der Gefangenen nach Außen, der für das Aufrechterhalten sozialer Beziehungen von großer Bedeutung ist, wird im deutschen Strafvollzug stark beschränkt und überwacht. Dies soll im Folgenden durch eine vergleichende Betrachtung von Besuchsreglungen, Vorschriften zu Telefon- und Schriftverkehr, zum Urlaub aus der Haft und der Betrachtung der unterschiedlichen Vollzugslockerungsmaßnahmen dargelegt werden.

Die Besuchsreglungen der unterschiedlichen JVAs variieren nicht signifikant. In einer JVA stehen den Strafgefangen zwei Besuchstermine von jeweils einer Stunde zur Verfügung. Diese Besuche werden „in der Regel nur optisch überwacht“. In der anderen JVA sind zwei Besuche im Monat erlaubt. Eine Überwachung kann jederzeit angeordnet werden (vgl. § 27 (1) StVollzG). Mit dem Haftantritt erfolgt die Abgabe der Mobiltelefone und damit ein abrupter Abbruch der Kommunikation mit dem sozialen Umfeld außerhalb. Handys sind in den deutschen JVAs strikt verboten. Von nun an haben die Gefangenen keinen Zugang zum Internet mehr und damit zu keinen Nachrichtendiensten oder sozialen Netzwerken. Sie können keine Textnachrichten verschicken. Telefonate sind ausschließlich über die von der Anstalt betriebene Telefonanlage möglich, unter Nutzung des speziell eingerichteten Telefonkontos bis zu einem begrenzten, festgelegten Betrag. Die anfallenden Gebühren trägt jeder Gefangene selbst. Jede Kommunikation nach außen wird regelmäßig überwacht. Dies gilt somit auch für die Kommunikation nach innen. Die Kontaktaufnahme stellt sich in diese Richtung sogar als noch schwieriger dar. So sind z.B. Annahmegespräch generell nicht möglich. Briefe müssen in unverschlossenen und frankierten Umschlägen an den Abteilungsbeamten ausgehändigt werden.

Vollzugslockerungsmaßnahmen (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang) und der Urlaub aus Haft ermöglichen das Verlassen der Anstalt. Ausführungen, Ausgänge und Urlaube sind auch bei bestimmten, besonderen Ereignissen möglich (vgl. § 35 StVollzG). Beim Bezug von Zeitungen und Zeitschriften von außen durch Abonnement können ganze Ausgaben oder Teile einzelner Ausgaben vorenthalten werden, sodass die Anstalt auch diese lineare Kommunikation in die Anstalt hinein überwachen und zensieren kann. Durch solche Maßnahmen forciert sie eine ideologische Unfreiheit der Gefangenen. Auch „Verwendung und Besitz“ von pornographischen Darstellungen sind ausdrücklich verboten. Demnach wird mit dem Eintritt in die Haftanstalt auch die selbst bestimmte Auslebung des Sexualtriebs formal untersagt.

Verhältnis von Personal und Inhaftierten

„In totalen Institutionen besteht eine fundamentale Trennung zwischen einer großen, gemanagten Gruppe Gefangener, auf der einen Seite, und dem […] Aufsichtspersonal auf der anderen.“ (Goffman 1973, S. 18)

Das Feld des Gefängnisses wird durch die Teilung in zwei Gruppen strukturiert. Zum einen von dem uniformierten Personal und zum anderen von den in Anstaltskleidung auftretenden Inhaftierten. Bereits die einheitliche Kleidung der Gruppen weist auf die – das Verhältnis zwischen beiden prägende – hierarchische Ordnung hin. Wie im § 82 des Strafvollzugsgesetzes festgeschrieben, ist der Gefangene dem ihm bedingungslos übergeordneten Bediensteten zu ständigem Gehorsam verpflichtet. Das Verhältnis zwischen “Wachpersonal” und “Insassen” ist wesentlich durch die Zielsetzung der Anstalt bedingt, denn die Bediensteten agieren nach von der Anstaltsleitung definierten Zielen und Vorschriften, die nicht allzu viel Raum zu eigenständigem Handeln lassen. Hierbei verfolgt die Arbeit der Bediensteten offiziell im Jugendvollzug einen erzieherischen und im Erwachsenenvollzug einen behandelnden Ansatz. Hierfür wird insbesondere in ersterem Fall ein von Vertrauen geprägtes Verhältnis zwischen Häftlingen und dem Personal angestrebt. Eine weitere Rolle spielen Vollzugslockerungen und Ausgängen, die dem Häftling sukzessive mehr Freiräume schaffen und insbesondere zur Entlassungsvorbereitung vorgesehen sind. Um das Sicherheitsrisiko dieser Lockerungen einschätzen zu können, muss das Personal grundlegende Kenntnis über die Situation des Inhaftierten haben, was eine ständige Überwachung der Häftlinge erforderlich macht. Diese Überwachung dient jedoch nicht ausschließlich der Einschätzung des Sicherheitsrisikos lockernder Haftmaßnahmen, sondern offensichtlich ebenfalls der möglichen Sanktionierung von Fehlverhalten.

Hieraus geht hervor, dass die Privatsphäre der Gefangenen nur kompromittiert gewährleistet ist, auch, da ständig die Möglichkeit einer Durchsuchung der eigenen Person, ihrer Sachen oder ihres Haftraums besteht. Die Inhaftierten verfügen über kaum bis wenig Freizügigkeit innerhalb der Anstalt. Grundsätzlich stehen den Gefangenen gewisse Einspruchs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu, deren Wirkkraft jedoch fraglich bleibt (GMV – Gefangenenmitverantwortung). Ferner werden den Gefangenen symbolische Praktiken zum Schutz ihrer Privatsphäre und Selbstbestimmung ermöglicht, wie das Verschließen der Tür ihres Haftraums von innen durch einen Klettverschluss. Dies wäre nicht erlaubt, wenn es das Eintreten des Personals tatsächlich verhindern würde. Dem Gefangenen bleibt dementsprechend kein abschirmbarer Bereich mehr, an dem er sich garantiert frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Justizvollzugsbedienstete von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn direkt beobachten können. Kurz, die Gefangenen erleben in Haft einen Verlust von Privatsphäre und Autonomie, welcher durch die Bediensteten subjektiv verkörpert und erfahrbar wird.

Coco Lina Aglibut, Tom Dahlke, Katharina Kipp, Justus Susewind, Alice von der Osten, Hans Willems

Zur gesamten Forschungsarbeit (für registrierte NutzerInnen)

 

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