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Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug

23. Juli 2019

Seit dem 17. Juli 2019 ist das Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug und bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen Nordrhein-Westfalens in Kraft. Im Zentrum steht ein Richtervorbehalt für absehbar nicht nur kurzfristige Fixierungen. Geregelt werden hier die materiell-rechtlichen und formellen Anforderungen für Fixierungen von denjenigen Gefangenen bzw. Untergebrachten, die nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen erfasst sind (Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte; Gefangene im Jugendstrafvollzug), sowie für die Fixierungen von PatientInnen im Maßregelvollzug und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

Im Sommer 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von PatientInnen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung festgelegt (Urteil vom 24. Juli 2018, Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sind nunmehr neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben für Fixierungen nicht nur im Bereich der öffentlichen-rechtlichen Unterbringung, sondern insbesondere auch im Bereich des Justiz- und Maßregelvollzuges dienen. Das Bundesgesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen enthält allgemeine Vorschriften zum gerichtlichen Verfahren und zur gerichtlichen Zuständigkeit für diejenigen Fixierungen (aller Gefangenen), die dem Richtervorbehalt unterliegen. Die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen betreffen dagegen allein die Fixierung von Zivilgefangenen sowie von StrafarrestantInnen.

„Ich freue mich, dass der Landtag die Möglichkeit des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nutzten konnte, um Regelungen zur Fixierung von Gefangenen im Justizvollzug gesetzlich zu verankern“, erkläre Justizminister Herbert Mertin bereits vor einigen Monaten in Rheinland-Pfalz. Künftig ist für nicht nur kurzfristige Fixierungen die Genehmigung des Amtsgerichts erforderlich, in dessen Bezirk die betroffene Anstalt liegt: „Fixierungen stellen einen besonders schweren Eingriff in die Freiheit der betroffenen Personen dar. Mit der gesetzlichen Regelung folgt das Land den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und schafft als erstes Land überhaupt eine konkrete gesetzliche Regelung. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die MitarbeiterInnen des Justizvollzugs, aber auch für die Gefangenen bzw. in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.“

Das BVerfG hat festgestellt, dass die Fixierung in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (Zivilhaft) einen Eingriff in das Grundrecht auf die Person darstellt. Sowohl bei einer Fünf-Punkt- als auch bei einer Sieben-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von der zugrunde liegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt sei und daher den Richtervorbehalt abermals auslöst.

 

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