Drohnen als Überwachungsgerät können im Justizvollzug gute Dienste leisten. In den Händen von illegalen Machenschaften werden sie im Justizvollzug zu einer erheblichen Gefährdung. Welche Gefahren können von diesen unbemannten und ferngelenkten Fliegern ausgehen? Drohnen gehören zur Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme. Die Vorschriften, an die sich ein Lenker einer Drohne zu halten hat, finden sich in der Luftverkehrsordnung wieder.
Für die Justizvollzugsanstalten ist neben vielen anderen Vorschriften besonders der § 21b Absatz 1 Ziffer 3 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) von Interesse. Danach ist der Betrieb einer so genannten Drohne über einer Justizvollzugsanstalt verboten, aber auch seitlich muss ein Abstand von 100 Metern eingehalten werden. Einer, der per Drohne verbotene Gegenstände an einen Inhaftierten auf diese Weise zukommen lassen will, wird sich von einem drohenden Bußgeld für den Verstoß gegen diese Vorschrift nicht unbedingt abhalten lassen.
Das Bundeskriminalamt hat aufgelistet, welche Gefährdungen durch einen Drohneneinsatz für den Vollzug relevant sein können. Neben der Verletzung der Privatsphäre an den Haftraumfenstern geht es über Schmuggel unerlaubter Gegenstände bis hin zu Angriffen gegenüber Personen. Es geht nicht ausschließlich darum, Drogenschmuggel zu unterbinden. Es gibt weitere Gefahrenmomente. Beispielsweise kann ein Sprengsatz gezündet werden, um die Flucht eines Gefangenen zu ermöglichen. Oder das heimliche Filmen eines Gefangenen im Haftraum, um ihn damit erpressen zu können. Handelsübliche Drohnen können Nutzlasten bis zu 7,5 kg befördern. Unerlaubte Gegenstände werden somit hinter die Mauern transportiert.
Der Justizvollzug wird sich weiter mit der Gefahr von drohnen beschäftigen müssen. Eine präventive Maßnahmen ist die Feinvergitterung der Zellenfenster, um so eine Übergabe zu verhindern. Diese sind – nicht nur wegen möglichen Drohnenflügen – in vielen Gefängnissen flächendeckend installiert. Freiflächen und Freizeitinnenhöfe werden vor den Freistunden von Bediensteten kontrolliert, ob nicht doch ein verbotener Gegenstand per Luftfracht den Weg über Mauer und Zaun gefunden hat. In der Schweiz wurde in einer ersten Haftanstalt ein Detektionssystem in Betrieb genommen. Für etwa 180.000 Franken entstand ein Erkennungssystem, das mit Radartechnologie und Kameraerfassung arbeitet.
In Österreich ist ein Netz entwickelt worden, um die Drohnen zum Absturz zu bringen. Entdeckt die JVA eine anfliegende Drohne, ist ein Weiterflug des unbemannten Luftobjekts zu verhindern. Durch eine mechanische Einwirkung auf die Drohne oder einer Störung von deren Flugtauglichkeit bis hin zur Übernahme der Steuerung des Objektes wird nachgedacht. In den Niederladen und Südfrankreich werden dressierte Greifvögel auf die Drohnen angesetzt. In Deutschland ist dies aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Drohnen können ebenso zum Vorteil von Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden. Im unwahrscheinlichsten Fall bei der Verfolgung eines Flüchtigen und der Überwachung von Inhaftierten, die in Außenbereich der Anstalt tätig sind. Kontrollflüge über das Gelände einer JVA können die Sicherheit und Ordnung erhöhen. In Notsituationen wird ein im Haftraum verbarrikadierter Häftlinge durch das Fenster mit Hilfe einer Drohne beobachtet. In neuen Anstalten sind Freistundenhöfe mit einem Netz von Leinen vor unbemannten Luftgeräten gesichert. Letztlich geht es neben all der Sicherung und Kontrolle um die soziale Sicherung in einer JVA. Dazu benötigt man keine Drohnen.
Aus: Kuckucksei | Magazin der JVA Schwerte