Internetzugang für Jugendstrafgefangene – notwendig oder zu hohes Sicherheitsrisiko? Bericht über den aktuellen Stand der Diskussion im Kreise der Jugendanstaltsleitungen und Besonderen Vollstreckungsleitungen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendanstaltsleiterinnen und -leiter sowie der Besonderen Vollstreckungsleiterinnen und -leiter (BAG) hat sich seit 2017 auf ihren Jahrestagungen mit dem Thema der Einführung eines Internetzugangs für Jugendstrafgefangene beschäftigt.¹ Dieses mit vielen Emotionen besetzte Thema ruft insbesondere Kritiker auf den Plan. Befürchtet werden die Umgehung der IT-Sicherheitstechnik mit den Folgen unerlaubten Informationsaustausches, aber auch die unerwünschten Zugänge zu Datenmaterial aus dem Sexual- und Gewaltbereich.
1. Nicht mehr wegzudenken
Andererseits stellen die Praktiker aus dem Jugendvollzug fest, dass die Beschulung oder Berufsausbildung der Jugendstrafgefangenen ohne Internetzugänge nicht mehr den aktuellen Erfordernissen entspricht, im beruflichen Bereich teilweise sogar unmöglich gemacht wird. Zudem hat sich außerhalb des Vollzuges die Kommunikationskultur massiv geändert, wenn man z.B. an den heutigen Standard des E-Mail-Verkehrs denkt. Die Nutzung von E-Mails als Kommunikationsmittel ist aus der heutigen Kommunikationskultur nicht mehr wegzudenken. In der Vollzugspraxis muss daher leidenschaftslos diskutiert werden, welchen Sinn der Zugang von Jugendstrafgefangenen zum Internet hat, unter welchen Einschränkungen ein solcher Zugang ermöglicht werden sollte, welche Sicherheitsrisiken mit einem solchen Schritt eingegangen würden und wie man diesen Sicherheitsbedenken erfolgreich begegnen kann.
2. Computergestütztes Lehren und Lernen
Die gesetzlichen Regelungen aller Bundesländer zum Vollzug der Jugendstrafe enthalten den Auftrag an den Jugendstrafvollzug, mit seiner Arbeit auf ein künftiges Legalverhalten der Inhaftierten und auf deren (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft nach Vollzugsende einzuwirken. Die Vollzugsgestaltung soll zukunftsorientiert sein, schädigende Einflüsse des Vollzuges auf die jungen Inhaftierten sind soweit wie möglich zu vermeiden. Dabei ist der Jugendstrafvollzug so zu gestalten, dass die jungen Gefangenen in ihrer persönlichen Entwicklung gefördert werden. Zugleich muss sich der Jugendstrafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anpassen. Diese gesetzlichen Regelungen sind auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 (2BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04) zurückzuführen.
Auch die Forderung des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber, für die Fortentwicklung des Jugendstrafvollzugs Sorge zu tragen, ist in alle gesetzliche Regelungen der Bundesländer übernommen worden. Die digitale Entwicklung und Nutzung des Internets hat in den letzten Jahren rasant zugenommen. Die Nutzung des Internets in Schule, Beruf und Freizeit ist inzwischen eine absolute Selbstverständlichkeit geworden. In den Schulen außerhalb des Vollzuges wird die Nutzung von Computern zunehmend verlangt. So sind in den Lehrplänen sämtlicher Unterrichtsfächer der allgemeinbildenden Schulen Unterrichtseinheiten mit Computern vorgesehen. Im Jugendstrafvollzug gibt es inzwischen auch die Möglichkeit von „E-Learning“, so z.B. mit der E-Learning-Plattform „eLiS“ (elektronisches Lernen im Strafvollzug).
Computergestütztes Lehren und Lernen ist also im Jugendstrafvollzug kein unbekanntes Thema mehr, befindet sich allerdings immer noch in den Anfängen der Entwicklungsmöglichkeiten. Außerhalb des Vollzuges ist das auch pädagogisch eingeforderte selbständige Recherchieren zu Unterrichtsthemen absolut selbstverständlich, im Vollzug dagegen allenfalls unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich. In der beruflichen Ausbildung ist in Jugendanstalten die Nutzung eines Internetzugangs für Jugendstrafgefangene erforderlich und wird unter unmittelbarer Aufsicht von Bediensteten teilweise ermöglicht. So ist z.B. in der KFZ-Mechatronikerausbildung für die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ein Internetzugang zu den Autoherstellern unumgänglich. Für Elektroniker der Energie- und Gebäudetechnik ist für die Abschlussprüfung die Einrichtung eines Heimnetzwerks mit Smarthome-Anbindung über einen Rooter Gegenstand der Abschlussprüfung – ohne Internetzugang kann diese abschlussrelevante Thematik schwer unterrichtet werden.
Für viele weitere Handwerksberufe gibt es Beispiele für Digitalisierung, die in der beruflichen Ausbildung zunehmend Fuß fasst. Die Digitalisierung in der Arbeitswelt erfordert eine sichere Handhabung und ein entsprechendes Grundverständnis digitaler Methoden und Instrumente. Diese entscheiden über die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Die Ermöglichung eines Zugangs von Jugendstrafgefangenen zum Internet im schulischen und beruflichen Bereich ist bei Wahrung des Angleichungsgrundsatzes aus fachlicher Sicht unumgänglich.
Medienkompetenz erwerben
Die von den Gesetzgebern geforderten Prinzipien bei der Gestaltung der Arbeit im Jugendstrafvollzug, nämlich des Förderns und Forderns, bedingen nach Auffassung der BAG auch über den schulischen und beruflichen Teil hinausgehend den weiteren grundsätzlichen Einstieg in die Möglichkeit für Jugendstrafgefangene, einen Internetzugang nutzen zu können. Ohne den Internetzugang kann ein vernünftiger Umgang mit diesem neuen technischen Medium weder gefordert noch gefördert und erst recht nicht gelenkt werden. Die digitale Entwicklung in diesem gesellschaftlich relevanten Bereich ist rasant. Erforderlich ist für alle das Erlernen der Fähigkeit, sachgerecht und vernünftig mit dem Medium Internet umzugehen. Diesem Erfordernis darf sich der Jugendvollzug nicht entziehen. Gefragt ist das Erlernen von Kompetenzen in der digitalen Welt. Dazu gehört, sicher in der digitalen Umgebung agieren zu können. Die Nutzer müssen kennen, erkennen, reflektieren und damit sinnvoll umzugehen lernen.
Die Nutzer müssen Fähigkeiten erlernen, Strategien zum eigenen Schutz zu entwickeln und anzuwenden. Diese Medienkompetenz bereitet schon Nutzerinnen und Nutzern des Internets außerhalb des Vollzuges zumindest teilweise Schwierigkeiten, wie sollen sich denn Jugendstrafgefangene auf diese Alltagsprobleme, die nach der Haftentlassung mit absoluter Sicherheit auf sie zukommen, vorbereiten? Auch die Jugendstrafgefangenen müssen lernen, mit persönlichen Daten adäquat umzugehen, um die Privatsphäre schützen zu können. Datensicherheit und Datenmissbrauch müssen bekannte Bereiche sein. Es bedarf einer Sensibilisierung, inwieweit Eingriffe in die Privatsphäre möglich sein können. Verbraucherschutzmaßnahmen müssen erlernt werden.
Der Jugendstrafvollzug muss mit der Entwicklung in der Gesellschaft Schritt halten, um die Wiedereingliederung der Gefangenen nach ihrer Entlassung nicht zu gefährden. Nur über die praktische Einbindung der Jugendstrafgefangenen in das Medium Internet wird der Jugendstrafvollzug nicht von der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung abgehängt. Mit der Ermöglichung eines Zugangs zum Internet ist das pädagogisch wertvolle Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ gut geeignet, Entlassungsvorbereitungen intensiv zu gestalten. Eigene Recherchen zu Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnungsmarkt geben den Gefangenen ein realistisches Bild über ihre Entlassungssituation und führen, weil selbst erarbeitet, zu einer deutlich höheren Akzeptanz. Bei den Anforderungen vieler Arbeitgeber, ihnen Bewerbungen auf digitalem Wege zukommen zu lassen, werden mit einem Internetzugang den Inhaftierten mit der Entlassung überhaupt, zumindest aber bessere Einstiegsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt geboten.
Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte und gesetzlich normierte Angleichungsgrundsatz bezieht sich auch auf die Kommunikation mit Menschen in Freiheit. Diese Kommunikation ist ein wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Inhaftierten. Die üblichen Außenkontakte der Inhaftierten beschränken sich bislang auf das Schreiben von Briefen und gegebenenfalls die Nutzung von Telefonie. Gesellschaftlich ist hingegen insbesondere das Kommunizieren per E-Mail oder die Nutzung anderer Nachrichtendienste Standard geworden.
Die elektronische Kommunikation ist nicht nur im beruflichen Bereich inzwischen die Regelform. Sie hat auch in der Familie und im weiteren sozialen Umfeld eine hohe Bedeutung. Die gezielte Zulassung des Zugangs zum Internet macht die Inhaftierten also nicht nur medienkompetenter und mindert die Gefahr künftiger Schäden, sie erleichtert auch die (kontrollierte) Kontaktaufnahme zu Angehörigen. Kontakte zu ehrenamtlichen Kräften, die für die Wiedereingliederungsfähigkeit im Jugendstrafvollzug unerlässlich sind, können ebenfalls mit dem E-Mail-Verkehr erleichtert werden; die Kontaktaufnahme dürfte einfacher und vor allem intensiver gestaltet werden können.
3. Schutzmaßnahmen und Sicherheit
Die BAG ist sich bewusst, dass eine freie Nutzung des Internets im Jugendstrafvollzug ohne entsprechende Schutzmaßnahmen mit Sicherheitsrisiken verbunden ist. Ein freier Zugang zum Internet innerhalb des Vollzugs kann zum Begehen von Straftaten ausgenutzt werden. Illegales Handeltreiben und betrügerische Handlungen sind genauso denkbar wie der Versuch, Einfluss auf Zeugen zu nehmen oder Fluchtvorbereitungen anzubahnen. Auch birgt ein freier Zugang zum Internet die Gefahr, dass im Vollzugsplan vorgesehene Behandlungsarbeit torpediert wird, wenn Gewalt- oder Sexualstraftäter ihre Neigungen durch unerwünschte Nutzung von Medien aus dem Internet ausleben können. Grundsätzlich lassen sich jedoch diese Risiken des Begehens von Straftaten aus dem Vollzug heraus oder das Torpedieren von Behandlungsmaßnahmen nach dem heutigen Stand der IT-Sicherheitstechnik verhindern. Auch mit diesem Thema hat sich die BAG auf ihrer diesjährigen Tagung in der Jugendanstalt Rockenberg in Hessen befasst.
Als Experte hinzugezogen wurde der Leiter der IT-Dienste und Support IBI – Institut für Bildung in der Informationsgesellschaft gGMBH, Berlin, Herr Arndt Martens-Großmann. Dieser stellte zunächst dar, dass ab dem Jahr 2004 das E-Learningverfahren eLiS mit inzwischen 1459 Lernplätzen in 125 Justizvollzugsanstalten in 13 Bundesländern und Österreich eingeführt wurde. ELiS bietet auch einen Zugang ins Internet bei entsprechenden Beschränkungen und klarer Verteilung von Rollen und Rechten. Das Angebot der vielfältigen Lernprogramme und Materialien wird ständig überprüft und im Zusammenhang mit den Nutzern über das IBI als Vertreiber der Lernplattform aktualisiert. Außer klassischen Lernprogrammen sind auf der eLiS-Plattform auch Nachschlagewerke zu finden. Das wichtigste technische Grundprinzip der Lernplattform eLiS ist die Beschränkung der Kommunikation über das Internet auf einen sogenannten VPN-Tunnel (virtuelles privates Netzwerk).
Das bedeutet, dass alle ein- und ausgehenden Daten ver- und entschlüsselt werden. Eine Kommunikation ist nur im Rahmen dieses VPN-Tunnels möglich. Der normale Internetverkehr wird quasi „ausgesperrt“ und es werden nur die konkret zugelassenen Web-Aufrufe möglich. Die Verschlüsselung der Kommunikation über den VPN-Tunnel bewirkt, dass ein Übergang in das öffentliche Internet ebenso wenig möglich ist, wie das Eindringen in den über den VPN-Tunnel gesicherten Netzwerkverkehr. Den ausgehenden Verkehr sichert ein Proxi-Server mit Whitelisting, d.h., der Vollzug kann bestimmen, welche Zugänge im Internet zugelassen werden.
4. Praxisbeispiel aus der JVA Heidering
Die Digitalisierung im Justizvollzug bis in den Haftraum hat durch das Projekt ReSoDigi (Resozialisierung durch Digitalisierung) in der JVA Heidering bei Berlin bereits Eingang gefunden. Hierbei handelt es sich um ein Kooperationsprojekt mit dem Fraunhofer-Institut. Mit dem Aufbau einer sicheren IT-Infrastruktur im Haftbereich werden digitale Angebote in Form von Bildungs- und Freizeitangeboten in den Alltag des Vollzuges mit eingebunden. Versuchsweise sind in einem Hafthaus der Teilanstalt I ein Kiosksystem und 50 Tablets eingeführt worden. Über das geschaffene Portal können Gefangene in das Kalendarium Einsicht nehmen, erhalten Informationen über ein „schwarzes Brett“, das Antragswesen wird über dieses System abgewickelt, es gibt Informationen zur Arbeit in der Justizvollzugsanstalt sowie über Beratungsangebote. Die Einsichtnahme in Nachschlagewerke ist ebenso vorgesehen wie in Bildungsangebote und es gibt einen kaum eingeschränkten E-Mail-Zugang, so dass Gefangenen mit Angehörigen frei kommunizieren können.
Die E-Mail-Kommunikation ist mit der Maßgabe möglich, dass den E-Mails keine Anhänge beigefügt werden können, es keine Mails zu anderen Inhaftierten gibt und auch Mails zu bestimmten Domains nicht zugelassen werden. Die technische Infrastruktur von ReSoDigi wird durch einen Berliner IT-Dienstleister (ITDEZ, der zentrale Dienstleister des Senats, eine Anstalt des öffentlichen Rechts) sowie das Fraunhofer-Institut und das IBI abgedeckt. Alle elektronischen Netzwerkbewegungen erfolgen über den VPN-Tunnel, der zwischen der ReSoDigi-Plattform und der Justizvollzugsanstalt eingerichtet ist. Beide Systeme sind hier mit ähnlicher VPN-Technologie ausgestattet. In die Zukunft gesehen ist es technisch möglich und auch praktisch umsetzbar, die eLiS-Plattform in gleicher Weise mit einer Vielzahl von Justizvollzugsanstalten zu verbinden und jeweils individuell die Internetzugänge freizuschalten.
Dabei kann jeweils auch individuell geklärt werden, ob die Freischaltung für Webseiten auf Antrag durch die Justizvollzugsanstalt und Prüfung durch IBI erfolgen oder Antrag und Prüfung durch die Justizvollzugsanstalt geregelt wird. Die Sicherheit wird über ein abgeschottetes Intranet und individuelle Internetfreigaben auf dem Proxy-Server geleistet. Eine Kommunikation der Gefangenen zwischen den Haftanstalten findet nicht statt, die Filterung des Datenverkehrs erfolgt lokal und zentral und es gibt die Freischaltung mit „white-listing“. Die Zuverlässigkeit des Systems wird durch einen zentralen VPN-Server und lokale Sicherheitsserver gewährleistet, stabile Verbindungen des VPN-Tunnels und die Beschränkung des Netzverkehrs auf Firefox-Webbrowser und Internetexplorer. Die Gerätesicherheit schließlich wird einmal durch die individuelle lokale Ausgestaltung der Sicherheit der Geräte gewährleistet, eine Standardisierung bei Fernwartung sowie eine physische Sicherung der Geräte am Gehäuse einschließlich Siegelaufkleber und einer regelmäßigen Überwachung der Geräte. Kamera-, Mikrofon- und USB-Zugänge können deaktiviert werden, gewünschte Software installiert oder deinstalliert werden. Das Wlan, wie es in ReSoDigi in der JVA Heidering und z.B. in eLIS in der JVA Rockenberg eingesetzt ist, authentisiert über Zertifikate, das Funknetzwerk verschlüsselt und es findet eine Verschlüsselung zwischen Server und Browser statt.
Die Einführung solcher Systeme bietet den Inhaftierten nicht nur Möglichkeiten, sich in Schul- und Berufsbildungsangelegenheiten eigenständig um Lernfortschritte zu kümmern. Bei der Berufsorientierung und Jobsuche, beim Bewerbungstraining, im Bereich von Alphabetisierung und Deutschkursen werden Bildungsangebote eigenverantwortlich nutzbar und die Gefangenen erhalten Gelegenheit, Nachrichten aus der Welt in gleicher Weise so aktuell zu erhalten, wie dieses außerhalb des Vollzuges jedem Bürger möglich ist. Damit wird gesellschaftliche Teilhabe geboten, die Wiedereingliederung wird gefördert, indem die Gefangenen fit für den Beruf und für den Alltag gemacht werden. Sie erlernen dringend notwendige Medienkompetenz. Zugleich werden die Gefangenen nicht von Kommunikationsmöglichkeiten, die außerhalb des Vollzuges gesellschaftlicher Standard sind, ausgeschlossen.
Auf dem Markt angebotene Haftraummediensysteme bieten derzeit keine uneingeschränkt nachvollziehbare Sicherheit, da die Sicherungssysteme aktuell mangels entsprechender Offenheit der Anbieter nicht hinreichend überprüfbar sind. Über die eLiS-Plattform werden die Sicherungssysteme transparent gemacht, damit sind die Sicherheitsaspekte auch für die Anwender nachvollziehbar gegeben. Risiken sind erkennbar und damit gibt es die Möglichkeit, Chancen sicher zu nutzen. Auf Nachfrage stellte Herr Martens-Großmann allerdings auch klar, dass es eine absolute Sicherheit nicht geben würde, relativierte das allerdings mit dem nachvollziehbaren Hinweis, dass es die in anderen Bereichen des Justizvollzuges auch nicht gebe. Aus Sicht der BAG erhält man von einer Umgehung der Sicherheitsvorgaben durch die Protokollierung der Internetaktivitäten immer Kenntnis und kann darauf reagieren. Von Verstößen gegen Vorgaben bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erhält der Vollzug demgegenüber nur dann Kenntnis, wenn von Dritten darüber berichtet wird. Im Ergebnis sind Erkenntnisse über regelwidriges Verhalten bei der Nutzung des Internets durch Gefangene schneller und sicherer zu erhalten als bei der Gewährung der allgemein anerkannten vollzugsöffnenden Maßnahmen.
5. Mögliche konkrete Wege
Nach Veröffentlichung des Positionspapiers der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendanstaltsleiterinnen und -leiter sowie der Besonderen Vollstreckungsleiterinnen und -leiter² zum Internetzugang für Jugendstrafgefangene hat das Justizministerium NRW den Auftrag erteilt, Möglichkeiten eines Internetzugangs für Jugendstrafgefangene in nordrhein-westfälischen Jugendstrafanstalten zu prüfen. Das Fachreferat hat hierzu eine positive Bewertung abgegeben und eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit diesem Thema befassen wird. Mit dem Prüfauftrag wurde auch Bezug genommen auf einen länderübergreifenden Erfahrungsaustausch im Strafvollzugsausschuss der Länder zu dem Thema Digitalisierung im Justizvollzug. Angesichts der in allen Bereichen zunehmenden Digitalisierung ergibt sich einerseits aus dem Angleichungsgrundsatz sowie aus dem sich aus § 39 Abs. 3 Satz 2 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen ergebenden Teilhabeanspruch an der Digitalisierung sowie andererseits aus dem bestehenden Auftrag, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu gefährden, ein Zielkonflikt.
Aus Sicht des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erscheint es nun notwendig, diesen zu lösen. Die Arbeitsgruppe soll die Frage zu klären, welche Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer erweiterten Internetnutzung über die sich im Rahmen von eLiS bisher bietenden Möglichkeiten hinaus bestehen. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es zudem, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu klären, insbesondere zu erarbeiten, auf welche Weise letztlich der Internetzugang zur Verfügung gestellt werden sollte. Dabei kommen – soweit räumlich überhaupt möglich – die Einrichtung weiterer PC-Räume ebenso in Betracht wie öffentliche Internet-PC´s in Haftabteilungen oder sogar (künftig) die Vernetzung der Hafträume. Zu klären wäre schließlich auch die Kostenfrage. Angedacht ist, je nach Ergebnis der Arbeitsgruppe in ein oder zwei besonderen und mit besonders gutem Personalschlüssel ausgestatteten Wohngruppen im Jugendstrafvollzug die Ergebnisse zu erproben. In Betracht kommen damit insbesondere die sozialtherapeutischen Abteilungen der Jugendanstalten in Nordrhein-Westfalen.
6. Die Wiedereingliederungsarbeit
In die Diskussion, ob im Jugendstrafvollzug den Jugendstrafgefangenen der Zugang zum Internet ermöglicht werden sollte, ist doch Bewegung geraten. Allein der Hinweis auf ein vorhandenes Sicherheitsrisiko scheint inzwischen – Gott sei Dank – nicht mehr das so stark überwiegende Argument zu sein, mit dem weitergehende Überlegungen schlicht und einfach ausbremst werden. Fakt ist, dass mit der zunehmenden Digitalisierung gerade die Jugendstrafgefangenen beim aktuellen Umgang mit der Frage des Internetzugangs immer mehr von der Lebenswirklichkeit abgeschottet und ausgeschlossen werden. Der Angleichungsgrundsatz wird insoweit zunehmend ad absurdum geführt.
Ohne Vernachlässigung des Sicherheitsrisikos ist und bleibt es Aufgabe aller am Justizvollzug Beteiligten, Lösungen unter Beibehaltung des hohen Sicherheitsstandards zu finden, die weiterhin auf hohem Niveau eine optimale Wiedereingliederungsarbeit ermöglichen. Ohne Zweifel ist dabei – gerade im Hinblick auf die Digitalisierung – ein tiefgreifender Umdenkungsprozess erforderlich. Dieser ist aber vonnöten, um bei der rasanten Entwicklung im Bereich der Digitalisierung weiterhin den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Was keinesfalls passieren darf, ist ein starres „Weiter so“.
¹ Zur Thematik siehe Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 27. Juni 2019, Az. 64-IV-18.
² Forum Strafvollzug, 2018, S. 378 ff.
Leitender Regierungsdirektor Friedrich Waldmann | JVA Herford
Aus: Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), Heft 3/19