Im Herbst 2021 trafen sich im thüringischen Meiningen Vertreterinnen und Vertreter der Vorstände der Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug e.V. (bvaj), der Konferenz der Evangelischen Gefängnisseelsorge in Deutschland und der Katholischen Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. In einem gemeinsamen und jeweils auch internen Gesprächsprozess, der bis zum Frühjahr 2022 andauerte, wurden Gedanken entwickelt. Daraus ist ein Thesenpapier zur gegenseitigen Zusammenarbeit entstanden.
Es ist eine Art Selbstvergewisserung-Prozess dreier Akteure im Justizvollzug mit dem Ziel, das gemeinsame Ziel der Resozialisierung auf deren unterschiedlichen Ebenen zu verwirklichen. Die vor Ort zugrundelegten Dienstordnungen in den Ländern sind der Rahmen für den Dienst der christlichen Gefängnisseelsorge in den verschiedenen Vollzugsarten der Justizvollzugsanstalten (JVA), Justizvollzugskrankenhäusern (JVK) und dem Jugendarrest (JAA).
- Anstaltsleitungen und christliche Gefängnisseelsorge handeln in Partnerschaft bei der Verfolgung des Ziels der Resozialisierung. Dabei pflegen beide Akteure regelmäßigen Kontakt im Sinne eines vertrauensvollen Dialogs.
- Beide Akteure verstehen die seelsorgliche Arbeit im Justizvollzug so, dass christliche Gefängnisseelsorge im gesamten System Gefängnis arbeitet. Sie ermöglicht die und dient der Seelsorge an Gefangenen, deren Angehörigen und an Bediensteten. Die christliche Gefängnisseelsorge ist insbesondere ein Ansprechpartner in sensiblen Fragen um Leben und Tod.
- Die christliche Gefängnisseelsorge steht für das Grundrecht auf freie Religionsausübung auch in Haft ein. Die Anstaltsleitungen schützen entsprechend ihrem Auftrag dieses Grundrecht aller religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse.
- Die christliche Gefängnisseelsorge bringt ihre theologische und ethische Kompetenz bei der Auseinandersetzung mit ethischen Fragen im Vollzug ein.
- Anstaltsleitungen tragen Sorge dafür, dass die christliche Gefängnisseelsorge von allen Beteiligten des Vollzuges unter guten Rahmenbedingungen wahrgenommen werden kann.
- Beide Akteure anerkennen gegenseitig die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Aufträge im Justizvollzug.
- Sie akzeptieren die jeweiligen Kompetenzen des anderen Akteurs und schätzen diese als sich ergänzenden Wert.
Wittenberg, im April 2022