Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind ca. 13 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Folgen betroffen. Sie sind dabei in ihren Grund- und Menschenrechten zu schützen, wobei die Frage der Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu überprüfen und neu zu bewerten ist. Dies betrifft im Besonderen auch Situationen in denen ein regelmäßiger, persönlicher Kontakt nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist. Betroffen sind im Bereich des Justizvollzuges bundesweit über 100.000 Kinder und Jugendliche.
Seit einem Jahr sind in den meisten Justizvollzugsanstalten der Bundesländer die Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten für Angehörige sehr stark eingeschränkt oder für Kinder überhaupt nicht mehr möglich. Die Besuche, die stattfinden können, werden unter strengen Berühr- und Kontaktverboten mit Plexiglasscheibe zwischen den Besucher*innen und den inhaftierten Frauen und Männern und mit der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes durchgeführt. Die Zahl der BesucherInnen, die unter den o.g. Bedingungen zugelassen sind, variiert von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Landkreis zu Landkreis, wenn dort spezielle Ausgangs- oder Kontaktverbote ausgesprochen wurden. Zusätzlich sind alle Familien- oder Langzeitbesuche seit März 2020 ausgesetzt. Dies widerspricht dem Grundrecht (Artikel 6 GG) auf den Schutz von Ehe und Familie.
Telefonischer Kontakt ermöglicht
Positiv anzumerken ist, dass in vielen Justizvollzugsanstalten verlängerte Telefonzeiten für Inhaftierte eingerichtet wurden, das Land Hamburg hat im 1. Lockdown Mobiltelefone mit gespeicherten und genehmigten Telefonnummern an die Inhaftierten ausgegeben, so dass diese zu jeder Zeit Kontakt zu ihren Angehörigen aufnehmen konnten. Ferner wird den Inhaftierten durch neuinstallierte oder bereits vorhandenen Skype-Angebote, die dem Kontingent der sonst üblichen Besuchspraxis angepasst sind, die Möglichkeit gegeben Kontakt zu den Familien aufzunehmen. Dies erleichtert die Kontaktaufnahme, ist aber kein Ersatz für familien- und kindgerechte Besuche.
Für kleinere Kinder ist Skype kein adäquater Ersatz für Besuchskontakte, da diese nicht länger vor dem Laptop, Smartphone oder anderen technischen Geräten sitzen bleiben können. Auch nehmen sie in diesem Entwicklungsstadium Vater oder Mutter nicht als solche auf dem Bildschirm wahr. Körperlicher Kontakt, wie beispielsweise in den Arm nehmen, zu Beginn oder zum Abschied einen Kuss geben, beim inhaftierten Elternteil auf dem Schoß sitzen oder auch nur „Händchen zu halten“ ist für die Inhaftierten und ihre Frauen, Lebensgefährtinnen und für die Kinder nicht mehr möglich. Das Fehlen von taktilem Empfinden und körperlichem Kontakt zum Vater oder zur Mutter kann bei Kindern dazu führen, dass sie sich zurückgesetzt, nicht gewollt, fühlen und zu psychischen Auffälligkeiten neigen.
Das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern wie auch das pflichtgebundene Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind hat auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene einen hohen Stellenwert. Der Kontakt zu ihren Eltern ist ein Grund- und Menschenrecht der Kinder, auch dann, wenn sich ihre Eltern in Haft befinden.
Dies hat der für die Überwachung der Umsetzung der UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK ) zuständige UN-Ausschuss in Genf ausdrücklich betont.
Aus: Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern. Einblicke in den deutschen Justizvollzug. Judith Feige Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention.
Gleiche Rechte wie für alle anderen Kinder
Anhaltende Kontaktbeschränkungen haben langfristige negative Folgen für die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Die Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland fordert deshalb die Verantwortlichen auf, die besonderen Lebenssituationen von Kindern Inhaftierter zu berücksichtigen und nichttechnische Maßnahmen zu ergreifen, die alternative Kontaktmöglichkeiten sicherstellen.
Tagesaktuelle negative Schnelltests aus einem Testzentrum könnten dazu beitragen, dass wieder Besuche unter „normalen Bedingungen“ stattfinden können. Die Schnelltests könnten auch direkt im Beisein des Personals der JVA durchgeführt werden. Auch sind die Inhaftierten bereit, nach einem Besuch ohne Plexiglasscheibe und ohne Berührverbot sich anschließend in Quarantäne zu begeben. Diese und weitere Möglichkeiten sollten im Justizvollzug geprüft und möglichst schnell zum Wohle der Kinder und der Angehörigen umgesetzt werden. Zudem kann nicht abgewartet werden bis die Pandemie vorüber ist oder alle BesucherInnen und Inhaftierte geimpft sind, da heute noch nicht abzusehen ist, wann dies soweit sein wird. Somit ist neben der Schaffung alternativer Kontaktmöglichkeiten die Herausforderung anzunehmen, die anstehenden Zeiten des Übergangs in eine Nach-Corona-Zeit mit erforderlichen Maßnahmen zu gestalten. Bund, Länder und Kommunen müssen gemäß Artikel 4 UN-KRK alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen umfassend zu verwirklichen und zu schützen; dazu gehört auch die Sorge um die psychische Gesundheit.
Arbeitsgemeinschaft Angehörige | Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland | April 2021