In der Zeitschrift für Sexualforschung ist der Beitrag mit dem Titel „Zwischen Sicherheit, Moral und Geschlecht: Institutionelle Regulierung von Sexualität im Umgang mit trans* Personen im Strafvollzug“ erschienen. Es geht es darum, wie Mitarbeitende im Strafvollzug die Sexualität von trans* Personen wahrnehmen und welche Konsequenzen dies für Unterbringung, Beziehungen und Kontrolle hat.
Sexualität im Strafvollzug ist stark reguliert und wird durch Sicherheitsvorgaben, geschlechtergetrennte Unterbringung sowie den Schutz von Intim- und Persönlichkeitsrechten strukturiert. Während es bereits einige Studien zu Erfahrungen trans* Inhaftierter gibt, ist die Sicht der Mitarbeitenden bislang kaum erforscht. Die Autorinnen Helena Schüttler, Christiane Borger, Robert Küster und Merten Neumann stützen sich auf 16 qualitative Interviews mit Beschäftigten im Justizvollzug, die im Rahmen eines Projekts mit trans Inhaftierten, Anstaltsleitungen und Mitarbeitenden geführt wurden.
trans* Personen
Im Vergleich zu ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung sind trans* Personen im Gefängnis überrepräsentiert. Dies wird auf vielfältige strukturelle Benachteiligungen zurückgeführt, darunter erlebte Marginalisierung und Stigmatisierung, Barrieren beim Zugang zu Arbeits- und Wohnraum, familiäre Konflikte, psychische Belastungen, Substanzkonsum sowie die Ausübung von Sexarbeit. Darüber hinaus sind trans* Personen im Strafvollzug mit spezifischen, über die allgemeinen Haftbelastungen hinausgehenden Herausforderungen konfrontiert. In der qualitativen Forschungsliteratur wird im Zusammenhang mit den besonderen Herausforderungen häufig auf das Streben nach Authentizität verwiesen, da viele Betroffene berichten, dass ihre Transidentität von Seiten der Mitarbeitenden infrage gestellt werde. Insgesamt erleben trans* Personen im Strafvollzug vielfältige Formen von Diskriminierung, die sich in Ausgrenzung, sozialer Isolation sowie im eingeschränkten Zugang zu geschlechtsaffirmierenden Hilfsmitteln, medizinischer und psychologischer Gesundheitsversorgung, Hormonen oder geschlechtsangleichenden Operationen äußern.
Die Interviews zeigen, dass Sexualität von trans* Personen im Vollzug häufig als potenzielles Risiko betrachtet wird und eng mit Vorstellungen von „biologischem Geschlecht“ und körperlicher Eindeutigkeit verknüpft ist. Diese Deutungsmuster beeinflussen Unterbringungsentscheidungen, den Umgang mit intimen Beziehungen sowie Maßnahmen der sozialen Kontrolle bis hin zu Isolation. Der Beitrag macht deutlich, dass Sexualität im Strafvollzug nur begrenzt als legitimer Gestaltungsbereich anerkannt ist und vor allem unter Sicherheits- und Moraldiskursen verhandelt wird. Dabei verdichten sich Machtverhältnisse, Geschlechternormen und Sicherheitslogiken, was für eine menschenrechtsorientierte Praxis im Umgang mit trans* Personen im Vollzug erhebliche Herausforderungen bedeutet.
Trennungsgrundsatz
Die Trennung von Inhaftierten nach Geschlecht ist in allen Bundesländern in Anlehnung an § 140 Abs. 2 StVollzG in die jeweiligen Landesgesetze übernommen worden. Dieser Trennungsgrundsatz wird rechtlich vor allem mit dem grundrechtlichen Schutz der Intim- und Sexualsphäre aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Die erzwungene Nähe im geschlossenen Vollzug sei mit diesem Schutzanspruch nicht vereinbar. Es stellt sich jedoch zwangsläufig die Frage, ob ein solcher Schutz nicht ebenso gegenüber Personen desselben Geschlechts bestehen müsste. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher sexueller Orientierungen und legt nahe, dass der Schutz der Intimsphäre konsequenterweise auch innerhalb einzelner Anstalten und Abteilungen gewährleistet werden müsste. Das ausschließliche Zusammenleben mit Personen desselben Geschlechts weicht zudem erheblich von den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Strafvollzugs ab.
Naheliegend ist, dass der Trennungsgrundsatz primär dem Schutz weiblicher Inhaftierter vor Übergriffen männlicher Gefangener dienen soll. Bei einer gemeinsamen Unterbringung wird ein erhöhtes Risiko sexueller Übergriffe, Unterdrückung, Zwangsprostitution und gewaltförmiger Konkurrenz unter Männern befürchtet. Darüber hinaus weist Endres darauf hin, dass die Geschlechtertrennung möglicherweise auch dem Schutz vor männlichen Bediensteten diene und vermutet zusätzlich disziplinarische und repressive Motive, da selbst heterosexuelle Ehepaare nicht gemeinsam untergebracht würden. Vor diesem Hintergrund wird der binäre Trennungsgrundsatz zunehmend kritisch bewertet. Die pauschale Differenzierung aller Gefangenen in „männlich“ und „weiblich“ stehe im Widerspruch zur personenstandsrechtlichen Anerkennung nichtbinärer Personen sowie zur Möglichkeit eines offenen oder divers geführten Geschlechtseintrags.






