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Beschluss Oberlandesgericht: Gebetskerze im Haftraum

27. März 2021

Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ist in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) inhaftiert, wo er mehrere Haftstrafen wegen Wohnungseinbruch und Diebstahl verbüßt. Im Februar 2020 beantragte er die Gestattung der Überlassung eine Gebetskerze zur Nutzung im eigenen Haftraum, die er über den Anstaltspfarrer beziehen wollte. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) lehnte dies unter Verweis auf die Dienstanweisung des Ministeriums der Justiz vom 29. November 2018, die die Überlassung von Gebetskerzen untersagt, mit Entscheidung vom 10. Februar 2020 ab.

Nach dieser Dienstanweisung wird mit Blick auf eine bestehende Brandgefahr und in Reaktion auf mehrere Brandereignisse in rheinland-pfälzischen Vollzugseinrichtungen die Überlassung von Kerzen in Hafträumen der Gefangenen untersagt. Zur Auslegung des § 4 Abs. 3 JVollzG RP im Lichte des Art. 4 GG bei der Weigerung, einem Strafgefangenen eine Gebetskerze zum Gebrauch innerhalb der Zelle dauerhaft zu überlassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im April 2020 mit seinem Antrag nach § 109 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit der Begründung, er benötige die Gebetskerze zum persönlichen Gebet im Haftraum. Er sei es gewohnt, sein Gebet mit dem Anzünden einer Kerze zu verbinden.

Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wies den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2020 zurück. Zum einen habe der Antragsteller erst mit Schreiben vom 20. April 2020 gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 10. Februar 2020 eingelegt und damit die 14-tägige Antragsfrist nicht eingehalten, was den Antrag unzulässig mache. Zum anderen sei der Antrag auch unbegründet. Zwar könne sich der Antragsteller auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG berufen. Dieses Grundrecht finde seine Grenze aber in den Grundrechten Dritter, nämlich der körperlichen Unversehrtheit der anderen Gefangenen und des Vollzugspersonals, der die angeführten Brandschutzvorschriften dienten. Letztere überwögen bei einer Abwägung angesichts der hohen abstrakten Gefahr, die von einer Dauerbrennstelle in einem notwendig verschlossenen Haftraum ausgehe. Insbesondere könnten sich die Gefangenen einem evtl. Brand nur schlecht entziehen. Sie verfügten auch nur über begrenzte Löschmöglichkeiten. Ein Zugang durch die Feuerwehr in eine Justizvollzugsanstalt sei aufgrund der Umstände nur verzögert möglich. Angesichts der zu erwartenden Intensität eines Brandes unter den Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt, seien auch in der Abwägung mit der Religionsfreiheit des Beschwerdeführers an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Da mit LED-Kerzen eine von der Leitung der Justizvollzugsanstalt angebotene Alternative für das Gebet zur Verfügung stehe, sei die Untersagung von Wachskerzen auch verhältnismäßig. Eine dauerhafte Fremdüberwachung der Kerze könne nicht gewährleistet werden. […]



Zur Auslegung des § 4 Abs. 3 JVollzG RP im Lichte des Art. 4 GG bei der Weigerung, einem Strafgefangenen eine Gebetskerze zum Gebrauch innerhalb der Zelle dauerhaft zu überlassen.

  1. Das Verfahren wird gemäß § 33 a StPO von Amts wegen in die Lage vor dem Senatsbeschluss vom 27. August 2020, der damit gegenstandslos wird, zurückversetzt.
  2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Kleine Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO).
  4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,– € (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
  5. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts geführte Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg und führt zu Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

Aktenzeichen: 1 Ws 191 + 291/19 (Vollz), 1 Ws 191/19 (Vollz), 1 Ws 291/19 (Vollz)
Beschluss 6. Oktober 2020


Dass die Justizvollzugsanstalt vortrage, der Antragsteller, halte seinen Haftraum nicht in Ordnung und führe hygienisch bedenkliche Zustände herbei, sei angesichts der ausgeführten generellen Abwägung nicht von entscheidender Bedeutung, könne aber für den nicht zu entscheidenden Fall der zeitweisen, kontrollierten Überlassung einer Gebetskerze, z.B. zu Feiertagen, Bedeutung erlangen. Das Ministerium der Justiz hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung genommen und beantragt die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz, Beschluss vom 17. April 2019 – 7 c StVK 150/19, nicht veröffentlicht, als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittel eingelegt

Sie ist zunächst nicht schon wegen eines durch den Antragsteller unterzeichneten Rechtsmittelverzichts unzulässig. Der Antragsteller unterzeichnete zwar am 2. Juni 2020 ein Dokument „Mitteilung und Niederschrift anlässlich einer persönlichen Zustellung an Gefangene“. Dieses Dokument wurde dem Gefangenen im Zusammenhang mit der Aushändigung des Beschlusses des Landgerichts vom 29. Mai 2020 vorgelegt. Dort ist mit der direkt darunter folgenden Unterschrift des Antragstellers und dem Vermerk „vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“ unter „D. Gefangene erklärte Rechtsmittelverzicht Ja/Nein“ Ja angekreuzt. Der Senat hat aber aufgrund nachgeholter Anhörung des Antragstellers (§ 33 a StPO) freibeweislich nicht sicher feststellen können, dass er mit dieser Erklärung tatsächlich auf Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) verzichten wollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 28. September 2020 mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass die Frage lautete, ob er Rechtsmittel einlegen wolle, weswegen er „Ja“ angekreuzt habe. Der Vollzugsbeamte, der ihm das Dokument vorgelegt habe, sei in Eile gewesen, er selbst sei nach der Arbeit müde und hungrig gewesen, weshalb er sich überfordert gefühlt habe. Das erste, formlos übersandte, Anhörungsschreiben des Senats vom 28. Juli 2020 habe er – was nicht zu widerlegen ist – nicht erhalten.

Dieser Einlassung schenkt der Senat im Lichte des gesamten Verfahrensablaufs Glauben. Es erscheint angesichts des Engagements des Antragstellers für seine Sache und der Begleitung des Verfahrens durch den Anstaltsseelsorger unplausibel, dass der Antragsteller ohne weitere Rücksprache tatsächlich auf Rechtsmittel verzichten wollte. Diese Diskrepanz veranlasste den Senat erst zu der mit dem Schreiben vom 28. Juli 2020 erfolgten erneuten Anhörung zur Frage des Rechtsmittelverzichts. Der Antragsteller gibt nunmehr auch eine in sich nachvollziehbare Erklärung für das Zustandekommen des augenscheinlichen Rechtsmittelverzichts ab, die einen ursprünglichen Verzichtswillen in Bezug auf ein Rechtsmittel zweifelhaft erscheinen lässt. Der Erforschung des wahren Erklärungswillens (vgl. § 133 BGB) kommt in der vorliegenden prozessualen Situation eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. Dahs, Die Revision im Strafprozess, 9. Aufl. 2017, Teil 4 Rn. 42 f.). Das gilt insbesondere im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntmachung einer nachteiligen Entscheidung, etwa nach der Verkündung eines Urteils in der Hauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 302 Rn. 11). Dieser Situation vergleichbar ist die unmittelbare Zustellungssituation einer im schriftlichen Verfahren ergangenen Entscheidung im Strafvollzug. Im Zweifel – wie hier – ist nicht von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht auszugehen. […]

Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz garantiert die ungestörte Religionsausübung. Wie alle Grundrechte gilt auch dieses während der Inhaftierung, soweit es nicht zwingend dem Wesen des Justizvollzugs entgegensteht.

Zugleich ist die Rechtsbeschwerde auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil im Geltungsbereich des LJVollzG Rheinland-Pfalz bislang obergerichtlich nicht geklärt ist, inwieweit das in § 58 Satz 1 LJVollzG gewährleistete Recht der Gefangenen Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu besitzen im Licht des Art. 4 GG durch Vorschriften des LJVollzG oder andere Eingriffsnormen begrenzt oder ausgeschlossen werden kann. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 Ws 397/19 Vollz. (nicht veröffentlicht) nicht in der Sache entschieden, sondern lediglich die zeitliche Erledigung der in der Vorinstanz vom Landgericht Koblenz (Diez) mit Beschluss vom 17. April 2019 – 7 c StVK 150/19 entschiedenen Sache, auf die sich das Ministerium der Justiz in seiner Stellungnahme bezieht, festgestellt.

Freiheit der Religionsausübung

Die angefochtene Entscheidung beruht, soweit das Landgericht meint, der Antrag des Gefangenen sei von der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt worden, auf einer Verkennung der Reichweite des Grundrechts auf Freiheit der Religionsausübung aus Art. 4 GG. Die Antragsgegnerin konnte dem Antragsteller die dauerhafte Überlassung einer Gebetskerze nicht mit dem bloßen Verweis auf die ihrem Inhalt nach nicht festgestellte Dienstanweisung vom 29. November 2018 verweigern. Die von der Strafvollstreckungskammer nachgeholte und erforderliche Abwägung der beteiligten Grundrechtspositionen ist indes nicht frei von Rechtsfehlern, weil sie die grundrechtlich geschützte Religionsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 4 GG unverhältnismäßig beschränkt und sich angesichts des Vorbehalts des Gesetzes nicht dazu verhält, auf welcher einfachgesetzlichen Grundlage die Justizvollzugsanstalt entscheiden kann.

Die Strafvollstreckungskammer geht zunächst zutreffend davon aus, dass es sich bei der beantragten Gebetskerze „unzweifelhaft“ um einen Gegenstand des religiösen Bedarfs im Sinne des § 58 Satz 1 LJVollzG handelt, auf deren Besitz der Antragsteller in angemessenem Umfang einen Anspruch hat. Dabei geht sie – wie sich aus dem Zusammenhang ergibt – von einer Gebetskerze in ihrer Form als brennende Wachs- oder Paraffinkerze aus und nicht (ausschließlich) von einer strombetriebenen LED-Kerze. Damit befindet sie sich im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Müller-Moning, in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, § 69 LandesR Seelsorge, Rn. 15; Laubenthal Rn. 625; SBJL-Schäfer, StVollzG, 7. Auflage 2020, 8. Religionsausübung Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juli 1986 – 3 Ws 1078/85 (StVollz), BeckRS 2016, 3466; LG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2011 – 607 Vollz 74/11, LG Zweibrücken, NStZ 1985, 142). Dabei wird auch erkannt, dass es sich bei § 58 Satz 1 LJVollzG um eine Norm zur Konkretisierung der aus Art. 4 GG folgenden Religionsfreiheit für den Bereich des Strafvollzugs handelt. […]

Ein Rückgriff auf § 58 Satz 2 LJVollzG scheidet vorliegend als gesetzliche Grundlage für die Versagung einer Gebetskerze aus, weil diese Vorschrift zum einen nur ein nachträgliches Entziehen eines Gegenstandes gestattet und dies zudem an einen groben Missbrauch, etwa die Nutzung einer Kerze als Brenn- oder Kochstelle, durch den Gefangenen knüpft, für den hier nichts festgestellt ist (BeckOK Strafvollzug RhPf/Hettenbach, 14. Ed. 1.8.2020, LJVollzG § 58, Rn. 17, 18). […] Die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Abwägung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 4 GG mit den Grundrechten der Gefangenen und des Vollzugspersonals aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem auch als Schutzpflicht ausgestalteten Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (vgl. statt vieler Sachs/Murswiek/Rixen, 8. Aufl. 2018, GG Art. 2 Rn. 24 f.), wahrt im Ergebnis nicht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn und führt zu einer übermäßigen Beschränkung des betroffenen Grundrechts des Antragstellers aus Art. 4 GG, indem sie jegliche dauerhafte Überlassung von traditionellen Gebetskerzen aus Brandschutzgründen untersagt.

Kerzen seien ein Kulturgut mit vielfältigen Nutzungsarten und Erscheinungen, die weit über die Religion hin­ausgehen würden. Für das Gedenken an Verstorbene gebe es inzwischen LED-Kerzen. Doch dies reicht nicht aus.

Eingriff in den Schutzbereich

Das Verbot der dauerhaften Überlassung von Gebetskerzen im Haftraum stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsausübung des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG dar. Das persönliche Gebet und seine Ausgestaltung sind Teil der Religionsausübung. Das Grundrecht sichert nicht nur im Sinne eines Abwehrrechts zu, dass sich der Staat der Einmischung in den höchstpersönlichen Bereich des Einzelnen enthält, sondern es gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (so BVerfG NStZ 1988, 573). Dies gilt unter den Bedingungen des Strafvollzugs jedenfalls für das persönliche Gebet im eigenen Haftraum. Es ist in der christlichen Tradition, der sich der Antragsteller verbunden sieht, gebräuchlich, eine Kerze als Versinnbildlichung der Präsenz Jesu Christi in religiösen Zusammenhängen zu verwenden, etwa zur Fokussierung beim Gebet. Insoweit wird auf die Bibelstellen Joh 8, 12; Mt 5, 14-16 oder Psalm 27, 1 verwiesen, in denen Gott als „Licht der Welt“ bezeichnet ist.

Der traditionellen Kerze wird nach christlichem Verständnis in Abgrenzung zur LED Kerze dabei eine spirituelle Bedeutung beigemessen, die über das Licht hinaus eine Selbstverzehrung und Aufopferung zum Ausdruck bringt, die an das Sichopfern Jesu Christi für die Menschen erinnert (vgl. Beschluss des Petitionsausschusses in der Sitzung des Schleswig-Holsteinisches Landtages zur Sitzung vom 11. Dezember 2018 betreffend die Petition L2123-19/527, wiedergegeben im vierteljährlichen Bericht des Ausschusses, LT-DRs 19/1211 S. 25-30). Hierbei ist indes ohnehin auf die persönlichen Glaubensvorstellungen des Antragstellers abzustellen, weniger auf die Lehrmeinung einer kirchlichen Gemeinschaft oder eine theologisch zwingende Beurteilung. Soweit der Antragsteller eine Kerze zur Verrichtung seines Gebets fordert, ist dieser Wunsch damit nicht nur einfachgesetzlich nach § 58 Satz 1 LJVollzG verbürgt, sondern auch vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 GG umfasst. […]

Brandgefahr und gebotene Umgangsweise

Im Ergebnis können diese Argumente jedoch nicht im Rahmen der nach § 4 Abs. 3 LJVollzG zu treffenden Abwägungsentscheidung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den generellen Vorrang vor der Grundrechtsbetätigung des Antragstellers beanspruchen. Damit wird dem Prinzip der praktischen Konkordanz nicht entsprochen. Zum einen fehlt es an empirisch belegten Tatsachen, die tatsächlich eine durch Kerzen bedingte erhöhte Brandgefahr belegen, im Gegensatz zu durch Zigaretten oder Feuerzeuge bzw. Streichhölzer verursachten Brandereignissen. Insofern bedürfte es eines nicht nur theoretischen Vergleichs, um eine privilegierende Andersbehandlung dieser potentiellen, aber im Justizvollzug erlaubten Brandquellen, deren Besitz und Gebrauch lediglich der Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG dient, zu rechtfertigen. Die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz im Rechtsbeschwerdeverfahren verhält sich hierzu nicht. Weiter bedürfte es zunächst der Erörterung inwiefern durch Auflagen zur Aufstellung, zur Brenndauer oder zur Verwendung brandsicherer Gefäße oder Untergründe sowie zum Zustand des Haftraumes unter dem Gesichtspunkt der Brandlast die Brandgefahr, die von einer traditionellen Kerze ausgeht, weiter minimiert werden kann.

Zentral ist zudem darauf abzustellen, ob sich aus der Person des Antragstellers oder seinem Vollzugsverhalten greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er mit einer überlassenen Gebetskerze nicht in der gebotenen Weise verantwortungsvoll umgehen wird, zumal ein Brand nicht zuletzt seine eigene körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen würde, er also schon ein Eigeninteresse am Brandschutz hat. Insofern erschiene es – um ein naheliegendes Beispiel anzuführen – unbedenklich etwa einem Gefangenen eine Gebetskerze zu verweigern, der mit Brandstiftungsdelikten vorbelastet ist. Zu solchen Aspekten hat die Antragsgegnerin in erster Instanz im Ansatz vorgetragen, die Strafvollstreckungskammer hielt dies indes nicht für entscheidungserheblich.

Gesamtes Urteil

 

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