Das Kommissariat der katholischen Bischöfe und die Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche haben mit der BAG-S eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts erarbeitet. Das Ziel ist, das bestehende Sanktionenrecht im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung an Entwicklungen der Gesellschaft anzupassen, wobei ein Augenmerk auf der Resozialisierung, der Prävention und dem Schutz vor Diskriminierung liegen soll.
In dem Entwurf sind vier gesetzliche Änderungen enthalten: Neben Modifizierungen für Auflagen und Weisungen (§ 56c StGB-E, § 59a StGB-E und § 153a StPO-E) und für das Maßregelrecht (§ 64 StGB-E und § 463 Abs. 6 S. 3 StPO-E) schlägt der Entwurf vor, bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB-E in Zukunft auch „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive für menschenverachtende Beweggründe und Ziele zu berücksichtigen. Außerdem wird der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 S. 2 StGB-E) angepasst.
Ersatzfreiheitsstrafe
Für die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB sieht der Gesetzesentwurf mit Hinweis auf den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe („Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“) eine Modifizierung der Norm vor. Zwei Tagessätze der Geldstrafe sollen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Darüber hinaus soll es zu einer klarstellenden Anpassung kommen. Zur sprachlichen Hervorhebung des Unterschieds zwischen Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wird in § 43 StGB-E nun ausschließlich der Begriff Ersatzfreiheitsstrafe verwendet. Zudem enthält der Entwurf in § 459e StPO-E jetzt die Verpflichtung, vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die verurteilte Person auf die Möglichkeit der Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 459a StPO) und auf die Möglichkeit der Ableistung von freier Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe hinzuweisen. In Fällen, in denen Anlass zur Annahme besteht, dass die verurteilte Person die deutsche Sprache nicht beherrscht, soll der Hinweis in einer für die verurteilte Person verständlichen Sprache erfolgen. Schließlich legt § 463d StPO-E die Möglichkeit für die Vollstreckungsbehörden nahe, im Ermessenswege die Gerichtshilfe vor Entscheidung der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe einzuschalten.
Reformbedürftigkeit
Die Reformbedürftigkeit ergibt sich hierbei aus der steigenden Zahl der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen, der nur geringen Möglichkeit der Resozialisierung im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen und der notwendigen stärkeren Orientierung des mit Vollstreckung verbundenen Strafübels an der ursprünglich verhängten Geldstrafe. Bei der Begründung für die gewählten Lösungsansätze nimmt der Referentenentwurf in weiten Teilen Bezug auf die Ergebnisse des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2019. Erkenntnisse und mögliche Auswirkungen wegen der teilweisen Aussetzung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe in vielen Bundesländern aufgrund der Covid-19-Pandemie konnten in dem Bericht noch nicht ausgewertet werden. Das System der Ersatzfreiheitsstrafe pausierte aber innerhalb kürzester Zeit. So hatten zum Beispiel die Länder Berlin und Hamburg mittels Sammelgnadenerlass unter gewissen Voraussetzungen Ersatzfreiheitsstrafen erlassen. Es wäre vor einer grundlegenden Reform der Ersatzfreiheitsstrafe sicherlich erkenntnisreich, diese Erfahrungen aus der Pandemiezeit genauer zu analysieren.