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Gefangene in Rentenversicherung einbeziehen

6. April 2019

Derzeit unterliegen lediglich diejenigen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten der Rentenversicherungspflicht, die einer Beschäftigung oder Berufsbildungsmaßnahme außerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) nachgehen. Diejenigen, die in der JVA einer Tätigkeit nachgehen, haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern und müssen die Beiträge hierfür selbst tragen, obwohl sie nach § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der Regel zur Arbeit verpflichtet sind.

Da während der Zeit der Strafhaft keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden und diese Zeit auch nicht als Berücksichtigungs-, Anrechnungs-, oder Zurechnungszeit gilt, führt die Haft trotz Arbeit dazu, dass Teile der Lebensarbeitszeit für die Altersvorsorge entfallen. Die Zuständigkeit für die Einführung der Rentenversicherungspflicht liegt beim Bund. Um die berufliche Integration von Strafgefangenen zu fördern und ihnen die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu ermöglichen, war mit der Strafvollzugsreform von 1976 eine bessere Vergütung und eine umfassende Einbeziehung arbeitender Häftlinge in die Sozialversicherung vorgesehen (§§ 190 – 193 StVollzG). Diese Kernstücke des damaligen Reformkonzepts sind nach Kenntnis der Bundesregierung allerdings bis heute nicht umgesetzt.

Die Vorschriften sollten durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden (§ 198 Absatz 3 StVollzG), was aber mit Verweis auf die Belastung der Länderhaushalte nie geschehen ist. Seit Juni 2018 gibt es eine neue Dynamik. Auf der 89. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (JuMiKo) haben sich diese mit der Einbeziehung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung befasst und sie für sinnvoll erachtet. Infolgedessen wurde die Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz in einem Beschluss (TOP II.26, 6./7. Juni 2018) aufgefordert, sich bei dem Bundesminister für Arbeit und Soziales für eine entsprechende Änderung des SGB VI einzusetzen, die im Hinblick auf die zu erwarteten Einsparungen für den Bundeshaushalt bei der Grundsicherung im Alter keine zusätzliche Belastung der Länderhaushalte verursacht.

Auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK)begrüßte den Vorstoß der JuMiKo, Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die ASMK sprach sich in ihrem Beschluss (TOP 5.14, 5./6. Dezember 2018) jedoch gleichzeitig gegen eine für die Länderhaushalte kostenneutrale Änderung des SGB VI aus, „wenn diese mangels Beitragszahlungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen würde“.

 

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