parallax background

Vor 30 Jahren: Ein Kölner Gefängnispfarrer entlassen

28. November 2020

Historie: Vor 30 Jahren führen GefängnisseelsorgerInnen –  wie es zu ihrem Dienst gehört – Gespräche mit Inhaftierten der terroristischen Vereinigung Rote Armee Fraktion (RAF) in der JVA Köln-Ossendorf und Stuttgart-Stammheim. Einem Kölner Gefängnisseelsorger wird dies zum Verhängnis. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geistlichen wurde durch den Generalbundesanwalt eröffnete. Der Pfarrer soll die terroristische Vereinigung unterstützt haben. Nachfolgend als Geschichtsdokumentation die Darstellung aus den „Mitteilungen“ der Katholischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1992.

Die Kölner Justizvollzugsanstalt, dem Klingelpütz, nicht weit vom Dom, ist 1969 in den Stadtteil Ossendorf verlegt worden. Es entstand ein moderner Neubau für 1100 Inhaftierte. Karl E. hat als Gefängnispfarrer das Vertrauen der Häftlinge und des Aufsichtspersonals und genoss allgemeinen Respekt. Im Juli 1991 ist er fristlos aus dem Dienst entlassen worden. Auch wenn andere Gründe schließlich vorgeschoben wurden. Die Justizverwaltung kam mit seiner menschlichen Nähe zu den Gefangenen nicht zurecht.

Der katholische Gefängnispfarrer Karl E. (62) sagt das so: „Es darf nicht nur um Sicherheit und Ordnung gehen, sondern um Hilfen, sich mit der Tat auseinanderzusetzen, um auf diesem Weg zur Versöhnung zu kommen. Auf diesem Weg  war ich in Köln-Ossendorf ein Begleiter, der zunächst Kontakt und Vertrauen herstellen musste. Meine seelsorgliche Haltung bezog sich auf alle Inhaftierten, also unabhängig von den Strafen des einzelnen. Deshalb wollte und will ich zum Beispiel keinen Menschen nur unter dem Stigma Terrorist sehen. Ich will unter dem Aspekt von Veränderung die Möglichkeit von Umkehr und Versöhnung nicht ausschließen.“

Karl E. ließ sich offensichtlich nicht gleichschalten. Fünf Jahre war er Seelsorger für die Gefangenen in Ossendorf, unter anderem für die ehemalige RAF-Terroristin Adelheid S. Das Düsseldorfer Justizministerium warf Karl E. schwere Pflichtverletzung im Dienst vor, der Generalbundesanwalt eröffnete sofort ein Ermittlungsverfahren. Karl E. soll die terroristische Vereinigung unterstützt haben. Was hat er tatsächlich getan? Er hat nachmittags im Dienst mit Adelheid S. gesprochen; abends hat er mit ihrer Mutter telefoniert. Das war´s schon. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Die Rechtsgrundlage gegen Karl E. ist der berühmt-berüchtigte Gummiparagraph 129 a StGB aus dem Jahr 1976, den die Wochenzeitung DIE ZEIT schon damals „einen Anschlag auf den Rechtsstaat“ nannte, er sei ,,rechtsstaatswidrig“, weil dieser Paragraph Menschen mit schweren Strafen bedroht, die „die Begehung künftiger Straftaten ins Auge gefasst haben“; das sei Vorfeldbeobachtung, bei der die bloße Mutmaßung einer vielleicht erwarteten Tat zum Beweis eines bevorstehenden Verbrechens werde.

Das Verfahren wurde eingestellt

Zum ersten Mal in der Rechtsgeschichte wurde der von vielen Rechtskundigen heftig kritisierte 129a hier gegen einen katholischen Pfarrer angewandt. Aber das ist noch nicht der ganze Skandal, er kam erst am 9.3.1992. Acht Monate (!) nach der fristlosen Kündigung bekam Pfarrer E. ein Schreiben der Bundesanwaltschaft, das (außer Briefkopf, Aktenzeichen, Datum, Adresse und Unterschrift) nur aus einem einzigen Satz bestand: „Das vorbezeichnete Verfahren wurde eingestellt.“ Das heißt also: nichts bewiesen. „Karl E., Sie sind unschuldig. Vergessen wir die Sache.“ Der Generalbundesanwalt gibt zu, dass er sich geirrt hat. Eingeweihte wissen wiederum, dass das deutsche Fernsehen (ARD mit der Sendung  Kontraste) dabei war, über Ossendorf und die RAF, über Pfarrer Karl E. und Adelheid S. einen Film zu drehen. Schnell blies der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahrens ab, er hatte kalte Füße bekommen. Da der Generalbundesanwalt zurückzog, zog dann auch der WDR zurück; für einen Fall, dem der Konflikt fehlt, interessiert sich kein Reporter. Denn aktuelles Fernsehen geht ohne Skandal nicht. Aber natürlich dauert der Skandal fort.

Karl E.  ist unehrenhaft entlassen und nicht wieder eingestellt worden. Seine fristlose Kündigung, sozusagen unter Schimpf und Schande, ging durch die ganze Presse; nichts ist zurückgenommen, richtiggestellt, wiedergutgemacht worden. Niemand hat sich bei ihm entschuldigt. Es hat ihn noch nicht einmal jemand verhört, immerhin dauerte das Verfahren gegen ihn acht Monate lang, niemals hat einer seiner Ankläger mit ihm gesprochen. Es hat niemand nach seiner verletzten Ehre gefragt. Offensichtlich darf der Strafverfolger Schaden anrichten und unbehelligt Menschen beschädigen, niemand zieht den Generalbundesanwalt und die nordrhein-westfälische Justiz zur Rechenschaft. Sie haben freies Schussfeld. Da es nicht nur um Karl E., sondern um die Gefangenenseelsorge und um ihr schwieriges Spannungsverhältnis zu Justiz und Strafverfolgung geht, um die Freiheit der Seelsorge, um die Gratwanderung der SeelsorgerInnen zwischen Justizinteressen und Solidarität mit Schuldiggewordenen und Leidenden, um die Inhaftierten und ihre schwierige Begleitung zu einem menschenwürdigen Leben… Nahm der zuständige Bischof seinen Priester in Schutz? Hat er die Anstalt in Ossendorf aus diesem Anlass besucht? Hat er Grund gesehen, mit Pfarrer E. zusammen ins Fernsehen, in die Zeitung oder wenigstens der eigenen Presse zu gehen, um die Stimme der Gefangenenseelsorge zu stärken? Hat er den Konflikt mit den verantwortlichen Politikern und Justizbeamten gesucht, hat er widersprochen, protestiert? Nichts von alledem.

Worüber hat der Pfarrer gesprochen?

Karl E. wurde beschuldigt, er habe, als er am 10. 7.1991 mit der Mutter von Adelheid S. telefonierte, gegen ausdrückliche Weisung des Justizvollzugs gehandelt. Denn an diesem Tag waren die Zellen von Adelheid S. und anderen durchsucht; allen Inhaftierten war (wegen angeblicher RAF-Fluchtpläne) telefonieren verboten worden. Dass auch dem Pfarrer das Telefonieren mit Angehörigen der Inhaftierten ausdrücklich verboten war, wurde zwar vom Anstaltsleiter behauptet, von Karl E. aber nachdrücklich bestritten. Eine direkte Zeugin, eine Beamtin im Vollzug, hat gegenüber dem BKA ausgesagt und damit E. Aussage bestätigt, lediglich die folgende Information sei an ihn gegangen: die Frauen der RAF dürften an diesem 10. 7.1991 nicht telefonieren. Karl E. hatte sich auch nicht die geringste Mühe gemacht, aus dem Telefonat mit der Mutter ein Geheimnis zu machen: er telefonierte über den Dienstapparat aus der Anstalt heraus, obwohl er wusste, dass alle angewählten Rufnummern registriert werden. Worüber hat Karl E. mit der Mutter am Telefon gesprochen?

Die BILD-Zeitung wusste es ganz genau. Sie schrieb am 24.7.1991. „Nach einer Zellendurchsuchung fanden JVA-Beamte bei Adelheid S. konkrete Pläne für einen Ausbruch… Hat davon der Anstaltsgeistliche gewusst? Denn Karl E. rief sofort die Mutter von Adelheid S. an, verriet den Plan. Die Mutter der Terroristin gab die Information an Freunde weiter. Ein hoher Beamter des Justizministeriums zu BILD: ,,Durch die Schuld des Pfarrers waren die Sympathisanten gewarnt, wir kamen zu spät“. as ist eine groteske Falschdarstellung, kein Wort davon ist wahr. Wahr ist, dass an diesem 10.7.1991 Adelheid S. eigentlich hätte telefonieren dürfen, wie in jedem Monat zweimal. Diese Erlaubnis war widerrufen worden; Karl E. teilte das der Mutier telefonisch mit.

Pfarrer Karl E. prozessiere gegen seine Dienstentlassung gegen das Land vor dem Kölner Arbeitsgericht. Er wehrte sich heftig gegen den Vorwurf „einer bewussten oder auch nur fahrlässigen Förderung terroristischer Umtriebe. Die Beklagten, das Land NRW, der Leiter der JVA, versuchen durch umfangreiches Beiwerk eine der Tagesroutine entsprechende seelsorgerische Handlung des Klägers nachträglich zur Rechtfertigung einer offensichtlich übereilt ausgesprochenen Kündigung heranzuziehen. Es kann nicht angehen, den Kläger in die Ecke der berühmt-berüchtigten ,,Sympathisantenszene“ zu drängen. Er ist ob der Brutalität terroristischer Gewalttaten gerade in der jüngsten Zeit nicht minder betroffen als jeder ordentliche Staatsbürger auch. Wenn die Gegenseite das Gegenteil glauben machen will, negiert und verniedlicht sie bewusst das Spannungsverhältnis, in dem sich die seelsorgerische Tätigkeit des Klägers gezwungenermaßen bewegen muss.

Weil er die Mühen des Prozessierens nicht länger ertragen konnte, ließ sich Karl E. sich schließlich auf einen Vergleich ein; demnach beendeten der Gefängnispfarrer und das Land Nordrhein-Westfalen ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.1991. Karl E. musste gehen, der Skandal ist geblieben. Nachsatz: Die nordrheinwestfälische Landesregierung hat später angezeigt, dass sie sich um die Rehabilitierung von Karl E. ernst bemüht und den Schaden wiedergutmachen will. Die Justiz will Pfarrer Karl E. wieder übernehmen.

Aus: Mitteilungen, Nr. I 1992, Konferenz katholischer Seelsorger bei den Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland
lmprimatur, 25. Jahrgang, Nr. 4, 4.6.1992

Pfarrer Karl E. lebt noch und erfreut sich, dem Alter entsprechend, einer akzeptablen Gesundheit! Adelheid S. aus Lörrach wurde 1985 unter anderem wegen der Morde am Vorstandssprecher der Dresdner Bank Jürgen Ponto und dem Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer Schleyer zu dreimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 2002 wurde sie begnadigt. 2017 wurde der § 129 Artikel 1 des Strafgesetzbuches geändert. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2006 – StB 15/06 – und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar 2007 – 2 BvR – 26/07 – hat die Rechtskommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands  einen Leitfaden entwickelt, damit SeelsorgerInnen den rechtlichen Rahmen kennen, in dem sie ihre Aufgaben im Justizvollzug erfüllen können.

Zeugnisverweigerungsrechte ergeben sich aus der Stellung als Geistlicher (§ 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO) sowie aus der Stellung des Berufshelfers eines Geistlichen (§ 53a Absatz 1 Satz 1 StPO). Eine Schweigepflicht besteht für öffentlich (kirchlich) Bedienstete (§ 54 Absatz 1 StPO). Voraussetzung ist, dass die betreffenden Personen einer Religionsgemeinschaft angehören, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Vor anderen Gerichten (u. a. Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten) gibt es gleichfalls Zeugnisverweigerungsrechte, die aber in der Praxis von weitaus geringerer Bedeutung sind. Als Grundnorm gilt hier § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO.

 

Feedback 💬

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert