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Die Strafe als Herrschaftsmechanismus

18. Januar 2022

Zum GefÀngnis als Ort der Reproduktion gesellschaftlicher MachtverhÀltnisse.

Das GefĂ€ngnis hat sich in der Moderne als die vorherrschende Form staatlicher Sanktionierung von GesetzesbrĂŒchen herausgebildet. Die Verurteilten werden durch die Inhaftierung in GefĂ€ngnissen einerseits aus der Gesellschaft ausgeschlossen und andererseits in ein „delinquentes Milieu“ eingeschlossen. Das Strafmaß ist die Zeit geworden, die ein Mensch in Haft zu verbringen hat. Ansonsten sollen die Lebensbedingungen innerhalb des GefĂ€ngnisses den Lebensbedingungen außerhalb der GefĂ€ngnismauern möglichst angeglichen werden.

Das vorrangige Ziel der Inhaftierung besteht in der Resozialisierung der verurteilen TĂ€ter. Erkenntnisse aus der Verhaltenstherapie, der Psychoanalyse und der Lerntheorie legten in den 1960er Jahren nahe, dass Faktoren, die stark mit der Sozialisation der TĂ€ter in Verbindung stehen, straffĂ€lliges Verhalten begĂŒnstigen. In den 1970er Jahren avancierte die Idee der Resozialisierung zum zentralen Paradigma des Strafvollzugs. Im Strafgefangenen-Urteil aus dem Jahr 1973 definierte das Bundesverfassungsgericht Resozialisierung als „Wiedereingliederung des StraftĂ€ters in die Gesellschaft“ und erklĂ€rte sie zum „herausragenden Ziel“ des Strafvollzugs. Die inhaftierte Person hat seither einen Anspruch auf Maßnahmen der Resozialisierung, die ihm oder ihr ermöglichen sollen, ein Leben in „sozialer Verantwortung“ und „ohne Straftaten“ zu fĂŒhren. Das Resozialisierungsgebot folgte dem wohlfahrtsstaatlichen Paradigma, demzufolge die Ursachen fĂŒr KriminalitĂ€t nicht allein im TĂ€ter, sondern auch in der Verfasstheit der Gesamtgesellschaft zu suchen sind. Daher umfasst der Begriff der Resozialisierung Maßnahmen, die sich außerhalb des Vollzugs abspielen und darauf abzielen, weitere Straftaten durch Sozialarbeit und die Betreuung ehemaliger Inhaftierter zu verhindern.

Der „TĂ€ter“ wird dieser Sichtweise zufolge als NormbrĂŒchiger verstanden, dem eine mangelnde „Sozialisation“ beziehungsweise Integration in die Mehrheitsgesellschaft unterstellt wird. Der darin fortlebende Besserungsgedanke wurde bereits von Denkern der AufklĂ€rung kritisch hinterfragt, die ihn fĂŒr moralisierend erachteten, daher die MenschenwĂŒrde in Gefahr sahen und die Reduktion der Strafe auf die Vergeltung der Tat forderten.

Eine andere Wendung nahm diese Kritik bei Michel Foucault, der ResozialisierungsbemĂŒhungen im Sinne der „Besserung“ als Formen der Normierung und Regulierung beschrieb, die bis in die Seele des Inhaftierten vordringen und damit eine noch umfassendere und tiefgreifendere Form des Eingriffs darstellen als körperliche Strafen. Insofern ist heute auch fast unumstritten, dass Resozialisierungsmaßnahmen niemandem aufgezwungen werden dĂŒrfen, sondern einen freiwilligen Charakter haben mĂŒssen. Derzeit gerĂ€t das Resozialisierungsparadigma durch den Aufschwung des Sicherheitsgedankens (PrĂ€vention) immer stĂ€rker in BedrĂ€ngnis. Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, eine Reintegration in die Gesellschaft vorzubereiten – beispielsweise im Rahmen von Haftlockerungen und FreigĂ€ngen –, stehen zuweilen in einem Zielkonflikt mit dem Bestreben, zukĂŒnftige Straftaten durch ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und Überwachung prĂ€ventiv zu verhindern.

Ohnehin dauert die gesellschaftliche Sanktionierung gegenĂŒber ehemaligen Inhaftierten auch nach der durch den Freiheitsentzug abgegoltenen Strafe an und erschwert damit, ein Leben ohne Straftaten integriert inmitten der Gesellschaft zu fĂŒhren. Dies lĂ€sst sich an diversen Schwierigkeiten festmachen, mit denen sich ehemalige Inhaftierte konfrontiert sehen, beispielsweise nach der Entlassung eine eigene Wohnung zu finden, eine Arbeit aufzunehmen oder das soziale Netz aus der Zeit vor der Haft zu reaktivieren. Hinzu kommen geringe RentenansprĂŒche und kein oder wenig Anspruch auf Arbeitslosengeld als Folge langjĂ€hriger Inhaftierung. Dieser Überschuss der Strafe ĂŒber ein klar definiertes Strafmaß hinaus betrifft nicht nur den oder die Inhaftierte selbst, sondern auch deren Angehörige. Die Vorstellung einer exakt berechenbaren, humanen und gerecht zu verteilenden Strafe, wie Reformer des 18. Jahrhunderts das moderne GefĂ€ngnis als Zukunftsvision zeichneten, erweist sich aus heutiger Sicht als ein Trugbild, das ĂŒber das tatsĂ€chliche Ausmaß der Effekte von Inhaftierung hinwegtĂ€uscht.

Ein weiteres Trugbild ĂŒber das GefĂ€ngnis besteht in der weit verbreiteten Annahme, die Strafmaßnahme der Inhaftierung betreffe alle BĂŒrger gleich. Vielmehr findet sich in den Haftanstalten ein spezifisches Segment der Gesellschaft, welches nicht die Gesamtbevölkerung, sondern den unteren Teil ihrer vertikalen Stratifikation spiegelt. HierfĂŒr lassen sich verschiedene theoretische ErklĂ€rungsansĂ€tze der Kritischen Kriminologie heranziehen. Aus einer konflikttheoretischen Perspektive heraus dient das Strafrecht dazu, bestehende soziale VerhĂ€ltnisse durch eine selektive Anwendung des Rechts zu verfestigen. Ihr zufolge haben unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen einen unterschiedlichen Zugang zum Recht. Auf einer ĂŒbergeordneten Ebene stellt sich zudem die Frage, welche Handlungen ĂŒberhaupt als kriminell eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden. GemĂ€ĂŸ der Etikettierungsperspektive lassen sich keine Handlungen identifizieren, die an sich verbrecherisch sind. Vielmehr werden gewisse Handlungen als „kriminell“ etikettiert und erst durch diesen Prozess der Zuschreibung als solche konstruiert. Auf einer formalen Ebene, so argumentieren Vertreter der Critical Legal Studies, behandelt das Recht die Menschen als Gleiche. Jedoch sei der Gesetzestext stets offen fĂŒr unterschiedliche Deutungen. So lasse sich die Sprache des Rechts leicht manipulieren und basiere letztlich auf kontingenten Entscheidungen der Richter*innen. Dies fĂŒhre regelmĂ€ĂŸig zur Benachteiligung von marginalisierten Gruppen wie Homosexuellen, Schwarzen, Frauen und Mitgliedern der Arbeiterklasse.

Diese kritischen AnsĂ€tze des Strafrechts analysieren „Verbrechen“ daher nicht vorrangig als autonome Handlungen eines freien Individuums, sondern als Produkte von sozialen Machtbeziehungen. Und zwar in zweierlei Hinsicht: erstens in Bezug auf dasjenige, was ĂŒberhaupt als krimineller Akt zĂ€hlt und verfolgt wird, und zweitens in Bezug darauf, wie Strafrecht angewendet wird. KriminalitĂ€t als „Unrecht“ ist demnach keine metaphysisch zu bestimmende Kategorie. Vielmehr ist der Prozess der Kriminalisierung einer der diskursiven Zuschreibung. In diesem Sinne ist die Kriminalisierung von Sachverhalten auch stets ein Prozess der Verschleierung von gesellschaftlichen Interessenskonflikten im Gewand des formalisierten Rechts. Die Annahme der rechtlichen Gleichheit ist jedoch eine zentrale legitimatorische Grundlage des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats, der auch fĂŒr dessen emanzipatorischen Gehalt unumgĂ€nglich erscheint. Eine kritische Perspektive auf das GefĂ€ngnis sollte daher die Arten und Weisen in den Blick nehmen, wie sich strafrechtliche Institutionen zu den herrschaftsförmigen Beziehungen innerhalb einer Gesellschaft verhalten und ob sie dazu dienen, diese abzusichern oder gar zu verschĂ€rfen. Ignoriert das Strafrecht diesen Zusammenhang, dann agiert es auf eine falsche Weise differenzblind – und zwar blind fĂŒr die eigenen Differenzierungen, die es im sozialen GefĂŒge selbst verursacht.

In einem ersten Schritt wird dieser Artikel daher kursorisch die Genese und Spezifika von GefÀngnissen im spÀtmodernen, neoliberalen Kapitalismus skizzieren. In einem zweiten Schritt folgt auf der Basis bestehender empirischer Sozialforschung eine intersektionale Analyse, wie und auf welche Weise der Strafvollzug in Deutschland vorhandene soziale Schichtungen reproduziert.

Vision von humanen, effizienten und rentablen Strafinstitutionen und die Neuerfindung des Strafens in der SpÀtmoderne

Bereits im 18. Jahrhunderts, zur Zeit der Industrialisierung, bemĂŒhten sich Reformer wie Cesare Beccaria und Jeremy Bentham um eine Neugestaltung des Strafvollzugs. Benthams Schriften zur Rechtfertigung und zu den Zielen des Strafens wurden bis auf seine Briefe ĂŒber das Panoptikon, die insbesondere durch die Rezeption seitens Foucaults weitere Bekanntheit erfuhren, in der Straftheorie nur wenig rezipiert, obgleich sie viele Elemente unseres neuzeitlichen Umgangs mit staatlichen Strafen vorwegnehmen, insbesondere im Rahmen einer neoliberalen Überformung des Strafvollzugs. Bentham setzt sich von den klassischen Rechtfertigungsstrategien der Strafe in der AufklĂ€rung ab, die sich auf das Talionsrecht beziehen und Strafe als Vergeltung fĂŒr vergangenes Unrecht bestimmen.

Er schreibt der Strafe dagegen eine zukunftsbezogene, nutzenorientierte Funktion zu: Strafen sollen Verbrechen, und damit „Übel“, verhindern und dadurch die GlĂŒckseligkeit der Menschen maximieren. Die Anwendung von Strafen soll danach ausgerichtet werden, wie sie Lust und Schmerz beim Menschen evozieren und dadurch auf dessen Willen einwirken. Bentham geht von einem strikt rational handelnden Individuum aus, das sich bewusst fĂŒr seine Taten entscheidet. Das durch die antizipierte Strafe verursachte Leiden muss demnach die Lust ĂŒberwiegen, die durch den Gesetzesbruch erzeugt wird.

Bentham entwickelt ein architektonisches und zugleich ökonomisches Modell, mithilfe dessen er seine Straftheorie umgesetzt sehen möchte. In seinen Briefen ĂŒber das Panoptikon spezifiziert Bentham, wie er sich seine neuartigen, privat gefĂŒhrten GefĂ€ngnisse vorstellt: Mithilfe einer intelligent ausgeklĂŒgelten Architektur sollen dem Inhaftierten und GefĂ€ngnispersonal das permanente GefĂŒhl der Kontrolle vermittelt werden. Durch die gute Übersichtlichkeit eines eigens dafĂŒr entwickelten konzentrischen GefĂ€ngnisbaus und kurzer Wege möchte Bentham Personal einsparen und die Ausbruchsgefahr der Inhaftierten verringern. GefĂŒhrt werden sollen Haftanstalten zukĂŒnftig als profitorientierte Unternehmen. Das GefĂ€ngnis funktioniert in Benthams Vision nĂ€mlich per Vertrag zwischen Staat und Vertragsnehmer auf privatwirtschaftlicher Basis. Die jeweilige GeschĂ€ftsfĂŒhrung dieser Institution soll der Öffentlichkeit regelmĂ€ĂŸig Rechenschaft abgeben.

Um die Wirtschaftlichkeit dieser GefĂ€ngnisse zu gewĂ€hrleisten, muss jeder GefĂ€ngnisinsasse wĂ€hrend seiner Haftzeit arbeiten. Der Unternehmer zielt wiederum auf Profit und bedarf daher einer optimalen Nutzbarmachung der Kauf- und Arbeitskraft der Inhaftierten und einer kosteneffizienten und personalsparenden FĂŒhrung. Seinen geringen Lohn kann und soll der Inhaftierte wiederum innerhalb der GefĂ€ngnismauern bei einem GeschĂ€ft, welches ĂŒber das Monopol aller angebotenen Waren verfĂŒgt, in die GefĂ€ngnisökonomie rĂŒckfĂŒhren. Damit antizipiert Bentham den Versuch in neoliberal orientierten Staaten, den GefĂ€ngnissektor im 20. Jahrhundert zu privatisieren und dadurch einen eigenen Industriezweig zu schaffen.

Foucault, der sich intensiv mit Benthams Schriften befasst hat, untersucht die Genese der modernen Strafinstitutionen. Seiner Analyse zufolge setzt sich das GefĂ€ngnis in der Wende vom spĂ€ten 18. zum 19. Jahrhundert im Rahmen der Entwicklung der bĂŒrgerlichkapitalistischen Gesellschaft als dominante Strafgewalt durch. In dieser Zeit entsteht eine „Ökonomie der Strafgewalt“, deren Ziel es ist, ganz im Sinne Benthams, die Strafe effizienter einzusetzen und systematisch zukĂŒnftige Straftaten zu verhindern.

Der in den Haftanstalten praktizierte Arbeitszwang soll dazu dienen, aus den Internierten pflichtbewusste und arbeitswillige BĂŒrger zu formen. Jedoch scheiterte Foucault zufolge das GefĂ€ngnis an seinem Anspruch der Besserung und Erziehung der Internierten. Vielmehr entwickelte es sich zu einem Ort, an dem systematisch Delinquenz hervorgebracht wird: Durch die Unterwerfung unter ZwĂ€nge, Machtmissbrauch durch schlecht geschultes Personal und die Einschließung in kriminelle Milieus und die durch sie verursachten Hierarchien. Damit widerspricht er Benthams optimistischer Vision des GefĂ€ngnisses als eines Ortes der Reue und Besserung. Aus Gelegenheitsverbrechern wĂŒrden hier vielmehr Gewohnheitsdelinquenten, die im Verbrechen geschult sind.

Doch wie lĂ€sst sich erklĂ€ren, dass das GefĂ€ngnis trotz hoher RĂŒckfallquoten mit seinem resozialisierungsfeindlichen Klima seit dem 18. Jahrhundert ĂŒberlebt? Foucaults Pointe liegt darin zu behaupten, dass die eigentliche Funktion des GefĂ€ngnisses gar nicht in der Besserung der TĂ€ter oder in der PrĂ€vention zukĂŒnftiger Straftaten liege, sondern vielmehr in der Regulierung und Nutzbarmachung von Delinquenz zu suchen sei. So ließen sich wĂ€hrend und nach der Haft Gewinne abschöpfen, beispielsweise in stark prekarisierten und illegalen Milieus, wie der Prostitution, dem Waffen- und dem Drogenhandel, die der besitzenden Schicht zugute kĂ€men. Zudem entwickelt sich mit dem GefĂ€ngnis eine „Normalisierungsanlage“ der Disziplinierung von Menschen, die sich auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen anwenden ließe. Das Prinzip der bestĂ€ndigen Überwachung und der Unterwerfung in regulierte TagesablĂ€ufe fĂŒhre zu Formen der permanenten Selbstdisziplinierung, welche eine besonders effiziente Form darstelle, Menschen zu kontrollieren und zu formen. Das GefĂ€ngnis wird damit zu einem emblematischen Ort der Moderne, nach dem sich Bildungs- und Sozialeinrichtungen, Medizin und Psychatrie ausrichten.

Der US-amerikanische Rechtssoziologe David Garland untersucht in seiner an Foucaults Erkenntnissen angelehnten Studie „Kultur der Kontrolle“ (2001) die Strafpolitik der SpĂ€tmoderne in den USA und Großbritannien, wobei er vermutet, dass sich diese Ergebnisse auch auf andere westliche LĂ€nder ĂŒbertragen lassen. Ihm zufolge kam es in den letzten Jahrzehnten zu einem ZurĂŒckdrĂ€ngen des wohlfahrtsstaatlichen Paradigmas der sozialen FĂŒrsorge und der Resozialisierung. Einher ging diese Trendwende mit der starken Betonung der Eigenverantwortlichkeit von Individuen und einem Ruf nach verschĂ€rfter Bestrafung von sozialer Devianz seitens der Bevölkerung. Unter diesen Rahmenbedingungen fungiert die Strafpolitik als neue Form der Regierungstechnik, um auf Ordnungsprobleme zu reagieren, die angesichts verschĂ€rfter sozialer Ungleichheiten entstehen: „Man braucht ein ,zivilisiertes’ und ,verfassungsmĂ€ĂŸiges’ Mittel, um die problematischen Bevölkerungsschichten, die im Zuge der heutigen wirtschaftlichen und sozialen VerhĂ€ltnisse entstehen, abzusondern.“ Das GefĂ€ngnis versammelt Garland zufolge Menschen, die im stark wettbewerbsorientierten kapitalistischen System westlicher LĂ€nder keinen Platz finden, denen die soziale FĂŒrsorge versagt wird und die so fĂŒr die Gesellschaft nicht gefĂ€hrlich werden können. Diese „punitive Segregation“ Ă€ußert sich in langen Haftstrafen und Formen der Überwachung, die selbst nach dem GefĂ€ngnisaufenthalt fortdauern.

Die Haftanstalt bewegt sich der PunitivitĂ€tsthese folgend weg von einer Institution, die auf die Wiedereingliederung der Gefangenen ausgerichtet ist. Sie mutiert zu einem Ort der bloßen Verwahrung, einer Art „Reservat, einem QuarantĂ€nebereich“, der den VergeltungsbedĂŒrfnissen einer breiten Schicht der Gesellschaft gegenĂŒber ihren Außenseitern offen entspricht. FĂŒr diese Diagnose gibt es verschiedene ErklĂ€rungsansĂ€tze: Eine Ursache hierfĂŒr sieht David Garland in den hohen KriminalitĂ€tsraten der 1960er und 1970er Jahren in LĂ€ndern wie den USA und Großbritannien, die zu Ängsten der sonst liberal eingestellten Mittelschicht und zu einem Ruf nach einer schĂ€rferen Verbrechenskontrolle gefĂŒhrt habe. LoĂŻc Wacquant identifiziert die Ursache hierfĂŒr dagegen in der neoliberalen Restrukturierung von ArbeitsverhĂ€ltnissen und der damit einhergehenden Verunsicherung der Mittelschicht, die ein punitives Klima begĂŒnstige. Das GefĂ€ngnis wird diesen soziologischen Beschreibungen zufolge einerseits zu einem Mittel, diejenigen Bevölkerungsgruppen, die den Anforderungen einer auf Selbstoptimierung ausgerichteten Leistungsgesellschaft nicht mehr entsprechen, abzusondern und kontrollierbar zu machen. Andererseits dient es dazu, der Mittelschicht das GefĂŒhl zu geben, hart auf jegliche Formen der Devianz zu reagieren und die bestehende Ordnung zu schĂŒtzen. Das GefĂ€ngnis wird demnach zu einem Ort der „pönologischen Verbannung“.

Intersektionale Analysen der GefÀngnispopulation in Deutschland

Doch wie verhalten sich diese Analysen zu der Strafrechtspflege in Deutschland, die sich weiterhin dem Paradigma der Resozialisierung und der sozialstaatlichen Orientierung verschreibt? Die Fragen, inwieweit Garlands gegenwartsdiagnostische Thesen zutreffen und ob sie auf andere nationale Kontexte ĂŒbertragbar sind, haben eine breite und kontroverse Debatte auch in Deutschland ausgelöst. Im Folgenden beschrĂ€nkt sich der Artikel auf die ÜberprĂŒfung der These, inwiefern Haftstrafen tatsĂ€chlich zu einer punitiven Segregation von Menschen fĂŒhren, die ohnehin benachteiligten Schichten angehören, und damit bestehende Machtbeziehungen fortschreiben. Dabei bewegt sich die Analyse entlang der Faktoren Klasse, Raceund Geschlecht. Diese intersektionale Analyse zielt darauf ab, die VerschrĂ€nkungen zu markieren, die sich aus der jeweiligen klassen-, race- und geschlechterspezifischen Positionierung heraus ergeben und das Ineinanderwirken verschiedener strafrechtlicher Mechanismen auf allen diesen drei Achsen zu skizzieren.

Klassenspezifische SelektivitÀt des Strafrechts

In Deutschland gehören neun von zehn Inhaftierten der Unterschicht an. Menschen aus der Unterschicht werden hĂ€ufiger verdĂ€chtigt, angezeigt, beschuldigt und verurteilt als Mitglieder der Oberschicht: „Auf jeder Stufe ist der Strafverfolgungsprozess gegen Mitglieder unterer Schichten etwas intensiver und bietet ihnen weniger Schlupflöcher als Mitgliedern höherer Schichten […] Obendrein begehen die Mitglieder unterer Schichten typischerweise andere Straftaten als höher Gestellte. Diebstahl, Raub, Körperverletzung wird meist von Menschen aus unteren Schichten begangen. Betrug, Steuerflucht und WirtschaftskriminalitĂ€t sind eher die Sache der oberen Schichten. Damit einhergeht, dass typische Unterschichtsdelikte oft relativ klar definiert und leichter aufzuklĂ€ren sind.“

Zudem lĂ€sst sich in Deutschland in den 1990er Jahren ein statistischer Zusammenhang zwischen erhöhter sozialer Ungleichheit, – steigenden Arbeitslosenzahlen und wachsender Armut – mit zunehmender, als solcher registrierter KriminalitĂ€t feststellen. Die soziale Spaltung innerhalb einer Gesellschaft geht einher mit verstĂ€rkter Kriminalisierung, unter anderem durch die erhöhte Anzeigebereitschaft von BĂŒrgern in sozialen KonfliktfĂ€llen, und dem Anwachsen zusĂ€tzlicher Formen der sozialen Kontrolle. Der Prozess der Inhaftierung bedeutet fĂŒr sozial schwĂ€cher gestellte Menschen hĂ€ufig eine weitere ökonomische AbwĂ€rtsspirale. Viele Menschen finden nach ihrer Entlassung keine Arbeit (rund 45% nach Angaben der Bundesagentur fĂŒr Arbeit), keine Wohnung oder haben ihr soziales Netzwerk verloren. Die Begleitforschung zum „Projekt Chance“ zur Betreuung von entlassenen StraftĂ€tern ergab, dass von 251 der betreuten Gefangenen nur 34 nach ihrer Entlassung eine eigene Wohnung gefunden haben, wĂ€hren 31 auf der Straße gelandet sind. Jede dritte entlassene Person wird laut Statistiken in den ersten drei Jahren rĂŒckfĂ€llig. FĂŒr viele Langzeitinhaftierte folgt aufgrund einer fehlenden Erwerbsbiographie zudem die Altersarmut mit geringer Rente und fehlenden Ersparnissen. Staatliches Strafen verschĂ€rft somit die sozial prekĂ€re Lage vieler Inhaftierter und tut dies im Rahmen eines zunehmend wettbewerbsorientierten, auf individuelle Leistung hin orientierten gesellschaftlichen Klimas.

Race und strafrechtliche Verfolgung

Der Strafvollzug ĂŒbernimmt in Bezug auf die Faktoren Race und Staatszugehörigkeit ebenfalls eine stratifizierende Funktion. Diese ĂŒberschneidet sich hĂ€ufig mit der jeweiligen Zugehörigkeit von Menschen zu einem ökonomisch schlechter gestellten Milieu. Menschen, die ĂŒber keine deutsche Staatsangehörigkeit verfĂŒgen, sind in der Haft, insbesondere in Untersuchungshaft, ĂŒberreprĂ€sentiert: Insgesamt machen sie einen Anteil von 24,2% der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in Deutschland aus. Entscheidend hierfĂŒr sind unterschiedliche Faktoren, unter anderem die ethnospezifische SelektivitĂ€t der strafrechtlichen Kontrolle. Dazu gehören „racial profiling“ im Rahmen von Polizeikontrollen gegenĂŒber Menschen, die nicht den phĂ€notypischen Merkmalen entsprechen, die der deutschen Mehrheitsgesellschaft zugesprochen werden, sowie die erhöhte Anzeigepraxis gegenĂŒber auslĂ€ndischen TĂ€tern. Hinzukommt die Existenz von Delikten, die ĂŒberhaupt nur von AuslĂ€ndern – im rechtlichen Sinne verstanden als Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit – verĂŒbt werden können, beispielsweise die unerlaubte Einreise nach Deutschland. Ein weiterer Faktor könnte in der verschĂ€rften gerichtlichen Verurteilungspraxis gegenĂŒber Nicht-Deutschen bestehen, die einige Studien nahelegen. So haben Untersuchungen von Ludwig-Mayerhofer und Niemann bei Jugendgerichtsverfahren eine signifikant erhöhte SanktionshĂ€rte gegen Jugendliche aus der TĂŒrkei als gegenĂŒber Deutschen festgestellt. Eine Untersuchung zur polizeilichen Verfolgung von LadendiebstĂ€hlen zeigte, dass Menschen mit tĂŒrkischem oder ex-jugoslawischem Migrationshintergrund einer höheren Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, infolge eines Ladendiebstahls mit der Polizei konfrontiert zu werden. GrĂŒnde hierfĂŒr liegen nebst anderen Faktoren im „selektiven Verdachtschöpfen von Ladendetektiven und Verkaufspersonal“ bei Menschen, die fĂŒr AuslĂ€nder gehalten werden.

Andererseits habenStudien aus den 1990er ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verfahren eingestellt wird, bei nicht-deutschen Angeklagten höher als bei Deutschen ist. Dies wird unter anderem dadurch erklĂ€rt, dass die Staatsanwaltschaft, die um die erhöhte Anzeigebereitschaft gegenĂŒber AuslĂ€ndern (selbst bei Bagatelldelikten) weiß, dies dadurch auszugleichen versucht, dass sie Verfahren wegen GeringfĂŒgigkeit oder Mangel an Tatverdacht einstellt. Nichtsdestotrotz ist die Wahrscheinlichkeit, als in Deutschland lebender marokkanischer Mensch inhaftiert zu werden, acht Mal so hoch wie fĂŒr Deutsche; als Person mit tĂŒrkischer Staatsangehörigkeit ist diese Chance vier Mal so hoch, und als Roma oder Sinti potenziert sich diese Chance um den Faktor 20. Überproportioniert ist auch der Anteil der Muslime in deutschen GefĂ€ngnissen, die hĂ€ufig mit der Zugehörigkeit zu einer nicht-deutschen Staatsangehörigkeit einhergehen. ZusĂ€tzlich sind AuslĂ€nder auch anderen Sanktionen ausgesetzt als es Deutschen gegenĂŒber möglich ist: So lĂ€sst sich ein Ineinandergreifen von strafrechtlicher und migrationspolitischer Kontrolle verzeichnen, das in vielen FĂ€llen auf eine „doppelte“ Bestrafung von Menschen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit hinauslĂ€uft. Beispielsweise können strafrechtliche Verfahren zusĂ€tzlich zum Freiheitsentzug zu einem Verlust des Aufenthaltstitels und einer Einreisesperre nach Deutschland und damit zu einer Ausreisepflicht des Angeklagten fĂŒhren.

Das GefÀngnis als vergeschlechtlichte Institution

Strafrechtliche Sanktionierung durch GefĂ€ngnisse lĂ€sst sich auch geschlechtsspezifisch analysieren. Der Strafvollzug ist einerseits durch geschlechtsspezifische Vorstellungen geprĂ€gt und ist andererseits daran beteiligt, Konstruktionen von „MĂ€nnlichkeit“ und „Weiblichkeit“ hervorzubringen. Historisch betrachtet, sind Frauen ein marginales PhĂ€nomen im Strafvollzug. Sie wurden im 18. und 19. Jahrhundert noch vorrangig als Bewahrerinnen der Moral, der HĂ€uslichkeit und als Erzieherinnen innerhalb der Familie konstruiert. Aufgrund dieser Eigenschaften schienen sie weniger dafĂŒr geeignet, in GefĂ€ngnisse interniert zu werden. Verurteilte delinquente Frauen galten daher auch als „mĂ€nnlich“. Ganz in diesem Sinne attestierte der Gerichtsmediziner Cesare Lombroso weiblichen GefĂ€ngnisinsassen mĂ€nnliche ZĂŒge. Frauen, die gesellschaftliche Normen ĂŒbertraten oder die ihnen zugeschriebenen Rollenbilder nicht erfĂŒllten, wurden in dieser Zeit eher als „wahnsinnig“ stigmatisiert und in psychiatrischen Anstalten interniert statt in den Strafvollzugsanstalten, die mit mĂ€nnlicher Delinquenz und Gewalt in Verbindung gebracht wurden.

Noch heute sind die meisten GefĂ€ngnisse stark „mĂ€nnlich“ geprĂ€gt, obwohl die Zahl der inhaftierten Frauen international insgesamt ansteigt. Der Großteil der Insassen weltweit wie auch in Deutschland sind weiterhin MĂ€nner (rund 95%). Im Jahr 2016 befanden sich in Deutschland 3.769 Frauen in Haft (gegenĂŒber 60.629 MĂ€nnern). Entscheidend fĂŒr die Zuordnung in den MĂ€nner- oder Frauenvollzug ist das biologische Geschlecht. Transsexuelle Inhaftierte, die noch keine umfassende Geschlechtsumwandlung im rechtlichen Sinne vollzogen haben, werden gemĂ€ĂŸ ihres „biologischen Geschlechts bei Geburt“ inhaftiert und in „MĂ€nner“ und „Frauen“ eingeteilt. Insgesamt ist die Zahl von Frauen in deutschen Haftanstalten zwischen 1993 und 2007 um 5,5% angestiegen. Dies korreliert jedoch nicht mit einer Zunahme an kriminellen Delikten durch Frauen, sondern wird der Tatsache zugeschrieben, dass Inhaftierung zunehmend auch fĂŒr Frauen als zumutbar empfunden wird.

Frauen werden weniger als MĂ€nner fĂŒr Gewaltdelikte zu einer GefĂ€ngnisstrafe verurteilt, sondern stĂ€rker aufgrund von armutsbedingten Eigentumsdelikten, BeschaffungskriminalitĂ€t und VerstĂ¶ĂŸen gegen das BetĂ€ubungsmittelgesetz. Es lassen sich Korrelationen zwischen Armut, dem Status als Alleinerziehender, niedrigem Bildungsniveau und Inhaftierung nachzeichnen. Besonders betroffen sind von diesem punitiven Trend Frauen aus marginalisierten Gesellschaftsschichten, was erneut auf einen Zusammenhang der Faktoren Schichtenzugehörigkeit, Race und Geschlecht verweist. Aufgrund kurzer Haftzeiten und der hĂ€ufigen Unterbringung innerhalb von Sonderabteilungen des MĂ€nnervollzugs haben Frauen seltener die Möglichkeit, eine Ausbildung wĂ€hrend der Haftzeit abzuschließen oder zu arbeiten. Die bestehenden Ausbildungsangebote befinden sich im Niedriglohnsektor. Sie umfassen klassisch weiblich kodierte Berufe wie Friseurin, ModenĂ€herin und Textilreinigerin oder neuerdings auch Call Center Agentin.Die Maßnahmen verweisen auf das persistente Bild der Frau als Zuverdienerin in gering entlohnten Berufen.

Eine Möglichkeit des offenen Vollzugs besteht in vielen BundeslĂ€ndern im sogenannten „Hausfrauenfreigang“, in dem sich Frauen um die Versorgung ihrer Kinder kĂŒmmern können, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Diese Option, die ursprĂŒnglich fĂŒr Frauen geschaffen wurde, gilt neuerdings (mit EinschrĂ€nkungen) auch fĂŒr MĂ€nner. ZusĂ€tzlich können Frauen mit nicht-schulpflichtigen Kindern in gesonderten Mutter-Kind Einrichtungen untergebracht werden. GefĂ€ngnisse sind stark hierarchisch strukturierte Institutionen mit klaren AutoritĂ€tsstrukturen. In solchen „totalen Institutionen“ – die sich dadurch kennzeichnen, dass der Kontakt mit der Außenwelt beschrĂ€nkt ist und sich das Lebensumfeld der Insassen auf einen einzigen sozialen Raum beschrĂ€nkt – lassen sich gewaltförmige Beziehungen zwischen den Insassen sowie Missbrauch durch das Personal nicht effektiv verhindern (was Personen aller Geschlechter betrifft). Gerade jedoch Schutz vor Übergriffen, gewaltfreie Milieus und ein weniger autoritĂ€res Setting wĂ€ren aus der Sicht der feministischen Kriminologie von zentraler Bedeutung, um Frauen, deren bisheriges Leben hĂ€ufig durch Gewalterfahrungen geprĂ€gt war, eine effektive Resozialisierungschance zu geben.

Die emanzipatorische Sprache der Gleichstellung ist demnach durch den punitiven Diskurs ĂŒbernommen worden, insofern Frauen ebenso wie MĂ€nner als fĂŒr Haftanstalten tauglich eingestuft und vermehrt interniert werden. Dies hat zu einer Integration von Frauen in mĂ€nnlich geprĂ€gte Haftanstalten gefĂŒhrt, ohne diese wesentlich zu verĂ€ndern und an die spezifischen Problemlagen von Frauen und Transsexuellen anzupassen.Ein weiterer Kontext der Konstruktion von GeschlechtsidentitĂ€ten, die durch den Strafvollzug mitgeprĂ€gt werden, ist das soziale Umfeld der inhaftierten Person. Durch Inhaftierung sind auch die Angehörigen, sowohl Partner oder Partnerinnen als auch Kinder betroffen. Etwa zwei Drittel der mĂ€nnlichen Inhaftierten in Deutschland haben Kinder, die Gesamtzahl betrĂ€gt etwa 100.000. Die negativen Effekte des Strafvollzugs auf Partner und Kindern ist bisher nur randstĂ€ndig erforscht worden. Jedoch ist dieses PhĂ€nomen aus einer strafrechtskritischen Perspektive ein prekĂ€rer Zustand: Wie lĂ€sst es sich rechtfertigen, dass die Angehörigen eines TĂ€ters durch eine Strafe ebenfalls negativ betroffen sind, darf doch die Strafe allein retrospektiv dem TĂ€ter aufgrund von der von ihm oder ihr verĂŒbten Tat gelten?

In einzelnen FĂ€llen mag die Inhaftierung (beispielsweise infolge missbrĂ€uchlichen Verhaltens) als Entlastung fĂŒr den Partner oder die Partnerin und als Chance zur neuen Lebensgestaltung erfahren werden. In den meisten FĂ€llen, so lĂ€sst sich Aussagen von Seelsorge-Beauftragten deutscher Haftanstalten und der bisherigen Forschung entnehmen, bedeutet sie jedoch vor allem eine immense Belastung fĂŒr die ĂŒbrigen Familienmitglieder. Der Inhaftierung des (zumeist mĂ€nnlichen) Partners folgt regelmĂ€ĂŸig die Diskriminierung der gesamten Familie durch das soziale Umfeld, die hĂ€ufig zum Wegzug aus der bisherigen Nachbarschaft fĂŒhrt. Die Kinder von Inhaftierten reagieren auf das Erlebte nicht selten mit sozialem RĂŒckzug, AngstzustĂ€nden, aggressivem Verhalten und SchulschwĂ€nzen. Finanziell erleben die Familien meistens starke Belastungen, die der andere Elternteil durch Erwerbsarbeit und alleinige Betreuung der Kinder ausgleichen muss. Diese Doppelbelastung von Partnern, die von informellen Formen des Ausschlusses begleitet wird, fĂŒhrt fĂŒr gewöhnlich auch zu einer verĂ€nderten Rollenkonstellation innerhalb der Partnerschaft. Nach der Entlassung sind beide Beziehungspartner mit großen Herausforderungen konfrontiert, die hĂ€ufig zum Bruch der Beziehung fĂŒhren. Das Dispositiv Haft wirkt sich demnach auch auf die Geschlechterbeziehungen gegenĂŒber Partnern außerhalb der Haftanstalt aus. Die Haftstrafe trifft also nicht nur TĂ€ter oder TĂ€terin, sondern auch die Angehörigen, von denen sie oft als große Belastung erfahren wird. Das stellt den BegrĂŒndungszusammenhang staatlichen Strafens als alleinige Sanktion gegenĂŒber dem oder der Schuldigen grundsĂ€tzlich in Frage.

Ausblick

Das GefĂ€ngnis erweist sich als ein Ort des Ausschließens durch Einschließen: Einerseits befindet er sich am Rande der Gesellschaft und ist bereits geografisch durch Lage und Bau vom Rest der Bevölkerung abgesondert. Andererseits verdichten sich dort gesellschaftliche MachtverhĂ€ltnisse, und die soziale Deklassierung verschĂ€rft sich im Laufe der Inhaftierung und im Leben nach der Haft. Dieser Artikel versuchte zu verdeutlichen, wie durch die Inhaftierung gesellschaftliche VerhĂ€ltnisse der Benachteiligung auf unterschiedlichen Achsen der UnterdrĂŒckung reproduziert und teilweise noch verhĂ€rtet werden. Diese Effekte des Dispositivs Haft widersprechen dem emanzipatorischen Versprechen des Rechts, alle BĂŒrger als Gleiche zu behandeln. Sie widersprechen zudem auch dem Resozialisierungsauftrag des GefĂ€ngnisses, ĂŒber den es weiterhin verfĂŒgt. In einer radikaleren Deutung stellen diese Erkenntnisse die Haftstrafe jedoch grundsĂ€tzlich infrage, da diese nicht dazu geeignet scheint, gesamtgesellschaftlichen Frieden und Gerechtigkeit nachhaltig herzustellen.

Prof`in Franziska DĂŒbgen, UniversitĂ€t MĂŒnster | Mit freundlicher Genehmigung: Kritische Justiz, Nomos-Verlag 

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