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Bücher öffnen Welten für Menschen hinter den Gittern

27. März 2026

Bibliotheksarbeit im Justizvollzug in Deutschland: Von örtlichen Best-Praxis-Beispielen über regionale Erfahrungen in Nordrhein-Westfalen bis zu wachsender Internationalität. Der Beitrag von Gerhard Peschers gibt Einblick in die sonst verschlossene Welt von Bibliotheken in Gefängnissen. So gilt das Motto „Bücher öffnen Welten“ nicht nur für Gefangene, sondern für alle, die kein Gefängnis von innen kennen als Einblick in diese ihnen bisher fremde Welt.

Aus Sicht der Menschen in Haft oder Arrest gilt das Motto „Bücher öffnen Welten“ in besonderer Weise. Sie können durch Bücher sowie audiovisuelle und digitale Medien mit der Welt jenseits des Gefängnisses in Beziehung bleiben und neue Seiten entdecken, die ihnen helfen mögen, die Zeit in Haft sinnvoll zu nutzen und sich nach der Entlassung besser wieder in die Gesellschaft einzufinden.

Geschichte der Gefangenenbüchereien als Zeitzeugen

Die Geschichte der Gefangenenbüchereien in Deutschland ist untrennbar verbunden mit der Geschichte des Justizvollzugs und des Bibliothekswesens. Dabei repräsentieren die Gefangenenbüchereien wie Zeitzeugen den jeweiligen Zeitgeist. Im 19. Jahrhundert haben die Seelsorger die Gefangenenbüchereien betreut, wobei die Buchbestände konfessionell getrennt angeboten wurden. Kriminalliteratur war damals verboten. Das Lesen wurde gezielt gefördert und über die Lektüre gesprochen. Es bestand eine hohe Sensibilität für die Wirkung des Gelesenen auf den Leser. Bereits 1835 bemerkte der Inspektor des Zentralgefängnisses zu Kaiserslautern – Georg Michael Obermaier – in seiner Anleitung zur vollkommenen Besserung der Verbrecher in den Strafanstalten: „Jede Besserungsanstalt soll mit einer Bibliothek versehen sein. Die Bücher sollen nicht blos religiösen Inhalts, sie sollen vielmehr mitunter unterrichtend, belehrend, bildend, und dem zukünftigen Leben des Büßers, so wie seinem Zustand entsprechend sein“.

Seit dem 20. Jahrhundert betreuen i. d. R. Lehrer die Gefangenenbüchereien. So heißt es 1903 in der „Hausordnung für die Zuchthaus-Gefangenen in der Königlichen Strafanstalt zu Münster in Westfalen“ im Kapitel über die Bibliothek: „Aus der Bibliothek wird dem Gefangenen in der Regel einmal wöchentlich durch den Lehrer ein Buch verabreicht“. Im Zusammenhang mit der Leseförderung ist der Beitrag der Lehrer zur Alphabetisierung besonders bemerkenswert. Gelegentlich hat die bibliothekarische Fachöffentlichkeit von außen Einfluss auf das Gefangenenbüchereiwesen genommen. Aber erst seitdem Bibliothekare im Justizvollzug selber angestellt sind, konnte das Gefangenenbüchereiwesen innerhalb des Justizvollzuges fachlich konsequent weiterentwickelt und eigenständig in der Fachöffentlichkeit vertreten werden. In den meisten Bundesländern wird die Bibliotheksarbeit im Justizvollzug ohne bibliothekarisches Fachpersonal durchgeführt, so dass ein bibliothekarischer Erfahrungsaustausch kaum möglich ist und nur vereinzelt Informationen zur Bibliotheksarbeit im Justizvollzug in den anderen Bundesländern vorliegen. Es gibt in Deutschland insgesamt nur in drei von 16 Bundesländern hauptamtlich tätige Bibliotheksfachkräfte für Gefangenenbüchereien: in Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Beiträge aus der Fachöffentlichkeit zu diesem Bereich sind selten.

Die Bediensteten, die in den Anstalten die Gefangenenbüchereien betreuen, sind oft weitgehend auf sich allein gestellt. Eine regionale bibliothekarische Steuerung fehlt in der Regel. Gelegentlich wird fachliche Beratung von einer Büchereifachstelle oder Stadtbücherei angeboten bzw. vollzuglicherseits in Anspruch genommen. Das Büchereiangebot für die Gefangenen bietet eine Chance zu sinnvoller Freizeitgestaltung. Die Gefangenenbüchereien dienen drei Zwecken: der Unterhaltung, der Weiterbildung und der Selbsterfahrung der Gefangenen. Das Lesen von Büchern oder Nutzen anderer Medien erlaubt es dem Gefangenen, sich von seinem Freiheitsentzug abzulenken und eigenen Gedanken oder Gefühlen Raum zu geben. Die Mediennutzung bietet dem Gefangenen eine Chance, sich zu informieren, in speziellen Sachgebieten weiterzubilden, seine Sprachkenntnis zu erweitern und bei bewusstem Umgang mit Medien seine Selbsterfahrung zu vertiefen. So bietet ein benutzerorientiertes Medienangebot Menschen hinter Gittern einen kulturellen Freiraum, der zugleich ein geringes Maß an Intimsphäre gewährt.

Gesetzlich verankertes Recht zur Büchereibenutzung für Inhaftierte

Der Strafvollzug in Deutschland liegt seit der Föderalismusreform 2006 in der Verantwortung der einzelnen 16 Bundesländer, die den Vollzug der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges, des Jugendvollzuges und des Jugendarrestes nach je eigenen Gesetzen6 gestalten. An dieser Stelle sei nur kurz Grundsätzliches angemerkt. Nach dem 1977 in Kraft getretenen bundesweiten Strafvollzugsgesetz soll der Gefangene durch die Freiheitsstrafe befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt werden (StVollzG § 2). Während seiner Haftzeit hat jeder Inhaftierte das Recht, im Rahmen seiner Freizeit eine Bücherei zu benutzen (StVollzG § 67). Daher gibt es in der Regel in jeder Justizvollzugsanstalt und Jugendarrestanstalt in Deutschland eine Bibliothek. Deren Ausgestaltung und Qualität ist im Gesetz kaum beschrieben.

In den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Artikel 28) wird etwas genauer empfohlen: „Jede Anstalt hat eine angemessen ausgestattete Bibliothek einzurichten, die allen Gefangenen zur Verfügung steht. Sie soll über eine Vielfalt von Büchern und sonstigen Medien verfügen, die sowohl für Unterhaltungs- als auch für Bildungszwecke geeignet sind (Art. 28.5). Die Anstaltsbibliothek soll wenn immer möglich in Zusammenarbeit mit öffentlichen Bibliotheken geführt werden (Art. 28.6).“ Um der Sache willen für die betroffenen Menschen wäre es konstruktiv, dass einerseits die Landesverbände der Bibliotheken diese Entwicklung mit aktivem Interesse verfolgen und sich für angemessene Medienangebote für Menschen in Haft und Arrest in den jeweiligen Kommunen engagieren und andererseits die Justizverwaltungen der Länder ihrer Verantwortung hierfür gerecht werden und eine Kooperationsbasis mit der örtlichen Bibliothek aufbauen. Diese beiderseitige Verantwortung für Medienangebote für Menschen in Haft bringt sowohl das 2022 neu erschienene IFLA-UNESCO Manifest für öffentliche Bibliotheken10 als auch die 2023 neu publizierten IFLA-Richtlinien für Gefängnisbibliotheken zum Ausdruck.

Zielgruppenorientierte soziale Bibliotheksarbeit für Menschen in Haft und Arrest

Die Soziale Bibliotheksarbeit richtet sich an Menschen in besonderen Lebenssituationen und an gesellschaftliche Gruppen, die besonderer Hilfe bedürfen. Dazu zählen neben alten Menschen, Krankenhauspatienten, sehbehinderten Menschen auch Menschen in Haft oder Arrest. Soziale Bibliotheksarbeit versteht sich als Aufgabe der Öffentlichen Bibliotheken, deren Auftrag es ist, allen Bürgern den Zugang zu Informationen und Medien zu gewährleisten und zu sichern. Die UNESCO fasst die Aufgabe der Sozialen Bibliotheksarbeit in einer Empfehlung „über die Teilnahme und Mitwirkung aller Bevölkerungsschichten am kulturellen Leben“ zusammen. Allen sozialen Gruppen muss die angemessene Möglichkeit zur Entfaltung und Realisierung ihrer kulturellen Bedürfnisse gewährleistet werden. Daraus ergibt sich die außerordentlich wichtige kulturpolitische Aufgabe der Sozialen Bibliotheksarbeit.

Nur durch spezielle Formen Öffentlicher Bibliotheken für besondere Benutzergruppen wie u. a. Blinden-, Gefangenen- und Patientenbibliotheken kann der Auftrag des Öffentlichen Bibliothekswesens erfüllt werden, allen Menschen der Gesellschaft Zugang zu Medien und Informationen zu gewährleisten. Die menschen-und sachgerechte Bearbeitung dieses Auftrags bleibt eine dauernde Herausforderung und Verantwortung gemäß den wechselnden Zeichen der Zeit. Zu deren Erfüllung bedarf es qualifizierter Fachkräfte, gesellschaftlicher Mitverantwortung und politischer wie wirtschaftlicher Unterstützung. Grundsätzlich ist ernüchternd festzustellen, dass zur Bibliotheksarbeit im Justizvollzug nur in Ausnahmefällen eine solide finanzielle und personelle Basis existiert, in der Regel jedoch kaum Etat für die materielle Ausstattung der Bibliotheken in den Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten bereitgestellt wird und das zuständige Personal zeitlich, strukturell und kollegial wenig Unterstützung erfährt.

Diesbezüglich besteht nach wie vor erheblicher Entwicklungsbedarf. Welch beachtliche Bedeutung eine Bibliothek im Strafvollzug gleichwohl hat, spiegelt die rege Benutzerquote von benutzerorientiert gestalteten Gefangenenbibliotheken wider. So belegt eine Leserumfrage in der JVA Münster, dass über 80 bis 90 Prozent der Inhaftierten das Bibliotheksangebot der 2007 ausgezeichneten Bibliothek bis zu deren Auslagerung 2016 regelmäßig genutzt haben. Im Jugendarrest nutzen nahezu alle Arrestanten das Büchereiangebot! Mit einer Benutzerquote von nahezu 100 Prozent gehören die unscheinbaren, kleinen Bibliotheken in den Jugendarrestanstalten zu den meinst genutzten Bibliotheken überhaupt. Sie erreichen eine Zielgruppe, die bislang den Weg zur kommunalen Bibliothek nicht gefunden hat. Die hier geleistete Leseförderung ist bemerkenswert. Sowohl die Justizeinrichtungen als auch die örtlichen Bibliotheken sollten erfinderisch werden, um bei diesen jungen Menschen Interesse zu wecken, künftig die Angebote der Stadtbibliotheken zu nutzen.

Seit der Schließung des Deutschen Bibliotheksinstituts und damit der Auflösung der Kommission für besondere Benutzergruppen 1999 ist die soziale Bibliotheksarbeit viele Jahre kaum noch Thema in der bibliothekarischen Fachöffentlichkeit und weitgehend wenigen engagierten Einzelkämpfern überlassen gewesen. Außerdem zwingen die Ressourcenknappheiten Stadtbibliotheken zunehmend zum Kampf um die nötigsten eigenen Mittel, so dass deren Potential zur Kooperation mit speziellen Benutzergruppen immer mehr eingeschränkt worden ist. Unter diesen Zeitzeichen ist jede Einrichtung bereits froh um die Erhaltung des Status Quo. Bei den starken Flüchtlingsbewegungen wie 2015 waren die Bibliotheken wichtige Anlaufstellen; dadurch wurde die Bibliotheksarbeit für besondere Benutzergruppen wieder stärker wahrgenommen und bewusster entwickelt. Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) sagt in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2019: „Bibliotheken sind Orte gelebter Demokratie: Die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bildet die verfassungsrechtliche Grundlage bibliothekarischer Praxis. Indem sie die informationelle Grundversorgung aller Bürger*innen mit ihrem überparteilichen und qualitätsgeprüften Medien-und Informationsangebot fördern, übernehmen Bibliotheken als besucherstärkste Bildungs- und Kultureinrichtungen eine zentrale demokratische und gesellschaftspolitische Funktion.“ Sie fördern die Teilhabe an unserer demokratischen Gesellschaft außerdem durch Vermittlung von Lese- und Medienkompetenz gegen „Fake News“, als „nichtkommerzielle Orte für alle BürgerInnen“, als „Garanten für Informationsfreiheit“. Bibliotheken sind auch Orte der Begegnung und begleiten den digitalen Wandel der Gesellschaft. Diesen Herausforderungen stellen sich auch die Bibliotheken für besondere Benutzergruppen.

Die Sektion 8 des Deutschen Bibliotheksverbandes vertritt Einrichtungen spezieller Benutzergruppen wie Gefangenenbibliotheken sowie Blindenhörbüchereien, Patientenbibliotheken und Bibliotheken in Seniorenheimen. Beim Internationalen Bibliotheksverband (IFLA) engagiert sich die Sektion Library Services to People with Special Needs (LSN) für diese Zielgruppen. Das IFLA-UNESCO Manifest für öffentliche Bibliotheken bringt deren Mitverantwortung für Medienangebote für Menschen in Haft zum Ausdruck. Darin heißt es: „Die Dienstleistungen der öffentlichen Bibliothek basieren auf der Grundlage des gleichberechtigten Zugangs für alle, unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Religion, Nationalität, Sprache, sozialem Status oder sonstigen Merkmalen. Für NutzerInnen, die aus irgendeinem Grund die regulären Dienstleistungen und Medien nicht nutzen können, müssen diese bedarfsgerecht bereitgestellt werden, zum Beispiel für Menschen im Gefängnis.“

Gerhard Peschers

 

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