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Eine „Grundversorgung“ im Jugendstrafvollzug?

9. Dezember 2020

Was bedeutet und beinhaltet der Begriff „Grundversorgung“ im Jugendstrafvollzug?

Auf den ersten Blick werden mit der Frage nach der Grundversorgung Begriffe wie Unterbringung, Ernährung, Kleidung und Ausstattung des Haftraums verbunden. Auf den zweiten Blick wird aber auffallen, dass die Grundversorgung im Jugendstrafvollzug mit dem „Abhaken“ dieser Begriffe allein nicht geregelt sein kann. Denn wir müssen zugleich beachten, mit welcher Klientel und mit welchem gesetzlichen Auftrag wir im Jugendstrafvollzug arbeiten. Einen großen Teil der im Jugendstrafvollzug untergebrachten jungen Menschen erscheinen uns als bereits im jungen Alter aus den verschiedensten Gründen gescheiterte Existenzen.

Bei ihnen waren in der Regel alle bis zur Inhaftierung eingeleiteten Jugendhilfemaßnahmen zu 100% erfolglos, anderenfalls wäre ihre Unterbringung im Strafvollzug nicht angeordnet worden. Nach den Jugendstrafvollzugsgesetzen aller Bundesländer ist es die Aufgabe des Jugendstrafvollzuges, darauf hinzuwirken, genau diesen jungen Menschen Möglichkeiten zu vermitteln, künftig ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung führen zu können. Bei diesen Vorgaben bedarf es keiner besonderen Argumentation, dass wir unsere Arbeit nicht einfach dadurch erledigen können, indem die jungen Gefangenen in einem Gefängnis trocken und warm untergebracht sind. Es reicht nicht, dass sie satt zu essen bekommen und mit Arbeit beschäftigt werden. Es genügt auch nicht, wenn ihnen erlaubt wird, den Haftraum mit privaten Bildern auszustatten und in der Freizeit einen Fernseher nutzen zu dürfen. Schließlich führt es nicht weiter, diesen Gefangenen zu gestatten, Besuch von ihren Angehörigen zu erhalten und diese im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen besuchen zu dürfen. Um bei der besonderen Problematik dieser Klientel unserem gesetzlichen Auftrag in geeigneter Weise nachkommen zu können, bedarf es weitergehender Grundlagen, damit auch nur im Ansatz erfolgreich im Sinne einer gelungenen Wiedereingliederung gearbeitet werden kann.

Bauliche Aspekte

Aus baulicher Sicht muss eine Jugendanstalt sicher sein. Zur Grundversorgung gehört aber auch die Einzelunterbringung der Gefangenen. Die Abteilungen müssen zudem baulich so gestaltet sein, dass ein nach wissenschaftlichen Maßstäben akzeptabler Wohngruppenvollzug ermöglicht wird und die durch Bauweise und Farbgestaltung vorgegebene Atmosphäre muss behandlungsfördernd gestaltet sein.

Personal

Zur Grundausstattung im Jugendstrafvollzug gehört die Einstellung von Personal, das für die Arbeit mit jungen Menschen besonders geeignet ist. Dazu gehört ein Achten auf das Werteverständnis aller Bediensteten. Die persönlichen Einstellungen eines Bediensteten müssen zu den Aufgaben im Jugendstrafvollzug passen. Jeder, der zu Hause Kinder hat, weiß, dass es bei der Erziehung nicht nur schöne Momente gibt, sondern auch schwierige.


Im Jugendstrafvollzug haben wir es mit jungen Menschen zu tun, die in negativer Hinsicht und teilweise bereits über lange Zeiträume viele Erziehungserfahrungen gemacht haben, sich letztlich vielleicht auch als Folge daraus im Jugendstrafvollzug befinden. Das bedeutet im Ergebnis aber auch, dass sich häufig erzieherisch orientierte Arbeit zunächst einmal als schwierig erweisen wird, weil die Vollzugsbediensteten sich das für die Erziehungsarbeit notwendige Vertrauen erst einmal erarbeiten müssen. Dessen muss man sich bei der Arbeit im Jugendstrafvollzug bewusst sein. Zu der Berufsauffassung der Bediensteten und damit letztlich auch zur notwendigen Grundversorgung muss es gehören, eine Vorbildfunktion wahrnehmen zu wollen und zu können und darüber hinaus bereit zu sein, nach anerkannten erzieherischen Grundsätzen auf die jungen Gefangenen individuell einzugehen. Das Personal muss somit in besonderer Weise pädagogisch motiviert und belastbar sein. Es muss entsprechend ausgebildet sein.

Ohne eine fundierte Ausbildung, die zu einem wesentlichen Anteil Grundlagen von Erziehungswissenschaft, Entwicklungspsychologie und dem förderlichen Umgang mit verhaltensproblematischen jungen Menschen vermittelt, ist ein qualifizierter Einsatz der Bediensteten im Jugendstrafvollzug wenig zielführend. Auf die regelmäßige Diskussion über das Vorhalten quantitativ ausreichenden Personals soll vor dem Hintergrund der regelmäßigen Diskussionen zu diesem Thema gar nicht erst eingegangen werden. Die meisten Straftaten der Jugendstrafgefangenen stehen im Zusammenhang mit ihrem früheren Verhalten in der Schule und ihrer Freizeit. Deshalb gilt es, beiden Bereichen im Jugendstrafvollzug besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Das Personal – und nicht nur einzelne Bedienstete – muss in der Lage und bereit sein, auch in diesem Arbeitsfeld junge Inhaftierte zu motivieren mit dem Ziel, diese zur erfolgreichen Teilnahme an Bildungsangeboten und einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuhalten.

Förder-, Behandlungs- und Beschäftigungsprogramme

Förder-, Behandlungs- und Beschäftigungsprogramme müssen im Jugendstrafvollzug insbesondere berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der im Jugendstrafvollzug untergebrachten jungen Menschen massive schulische und berufliche Defizite aufweist. Damit diese sich Grundlagen für eine hinreichende Existenzsicherung nach der Entlassung erarbeiten können, müssen im Rahmen der Grundversorgung grundlegende und möglichst breit aufgestellte schulische und berufliche Ausbildungsangebote vorgehalten werden. Darüber hinaus müssen Behandlungsprogramme zur Verfügung stehen, die persönlichkeits- und straftatenbezogen ausgelegt sind. Dabei gehört es nicht zur Grundversorgung, dass alle Behandlungsangebote in jeder Jugendanstalt vorgehalten werden müssen. Denkbar ist durchaus, dass entsprechende Angebote in einer von mehreren Anstalten eines Bundeslandes oder sogar bundeslandübergreifend angeboten werden. Spezielle Behandlungsangebote könnten auch durch Einbindung externer Anbieter vorgehalten werden. Wichtig ist, dass durch breit gefächerte Angebote auf möglichst viele Förderbedarfe eingegangen werden kann.

Medizinische Versorgung

In medizinischer Hinsicht gehört zur Grundversorgung im Jugendstrafvollzug das Schaffen von Möglichkeiten, gesundheitlich so „saniert“ zu werden, dass die Jugendstrafgefangenen mit ihrer Entlassung eine reelle Chance haben, sich möglichst belastungsfrei wieder um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft kümmern zu können.

Daher gehört es auch zur Grundversorgung im medizinischen Bereich, wenn angesichts des Umstandes, dass viele junge Inhaftierte zeitweise keinen festen Wohnsitz hatten, aus Lebensverhältnissen kamen, die ihnen keine gesunde Lebensweise vermittelten oder die auf der Straße lebten, den inhaftierten jungen Menschen die Grundlagen von Körperpflege und gesunder Lebensweise vermittelt und diese tagtäglich auch erprobt und geübt werden.

Kontakte, Entlassung, Seelsorge

Schließlich ist nicht nur allen im Jugendstrafvollzug Arbeitenden geläufig, dass die Jugendstrafgefangenen nur zeitlich befristet im Strafvollzug untergebracht sind. Das bedeutet, dass im Rahmen der Grundversorgung den Bereichen Kontaktförderung und Entlassungsvorbereitung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Um dieses zu gewährleisten, bedarf es nicht nur einer entsprechenden Aufmerksamkeit beim Personal – auch die Bereitschaft, geeignete Besuchsmöglichkeiten einschließlich Langzeitbesuch vorzuhalten, aber auch die Notwendigkeit der Gewährung geeigneter vollzugsöffnender Maßnahmen  einschließlich einer Unterbringung im offenen Vollzug muss verinnerlicht sein. Die seelsorgerische Betreuung muss neben christlichen Angeboten auch die Versorgung muslimischer Gefangener im Blick behalten.


Um Missverständnisse zu vermeiden: Die dargestellten Bereiche sehe ich als absolute Grundpflichten und unverzichtbare Bestandteile einer Grundversorgung im Bereich des Jugendvollzuges. Wenn zugleich unsere Bemühungen auch nachhaltig positiv wirken sollen, hat nur so das Arbeiten mit den inhaftierten jungen Menschen auch Sinn. Bei der Versorgung der jungen Gefangenen ist die Kür nach oben absolut offen und alles, was sich an Angeboten dazwischen bewegt, ist sinnvoll bis wünschenswert.

Friedrich Waldmann, Leiter der Justizvollzugsanstalt Herford | In: Forum Strafvollzug 5/2020

Die Zeitschrift Forum Strafvollzug

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