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Maßregel der Besserung und Sicherung: SV

5. April 2019

Bei bestimmten Straftätern ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sie ist eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen.

Kennzeichnend für die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Straftäter ist, dass bei ihnen der Hang besteht, erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten zu begehen. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird regelmäßig von einem Gericht (der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht) geprüft. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 die früheren Regelungen zur Sicherungsverwahrung für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Aus diesem Grunde hat der Bundestag das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung beschlossen. Das Gesetz regelt die Leitlinien der Sicherungsverwahrung neu, es ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Das geltende Strafrecht bietet zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten (§ 66a StGB).

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung schließt sich an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe an. Sein Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten sowie die Minderung der von den Untergebrachten ausgehenden Gefahren. Nach dem sogenannten „Abstandsgebot“ muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. So ist den Untergebrachten eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

Sicherungsverwahrung muss von Strafhaft räumlich getrennt vollzogen werden, entweder in einer eigenen Anstalt oder in separaten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt. Im Rahmen der Reformierung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung hat das Land einen Neubau für den Vollzug der Maßregel bei der Justizvollzugsanstalt Werl erstellt. Dieses Gebäude ist ausschließlich für Untergebrachte vorgesehen. Darüber hinaus sind aus Behandlungsgründen Sicherungsverwahrte auch in Sozialtherapeutischen Einrichtungen untergebracht.

 

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