parallax background

Rentner mit Pflegegrad 5 drohten 28 Tage Haftstrafe

17. Dezember 2020

Hilfsbereite Mitmenschen haben sich für einen Iffezheimer Rentner eingesetzt. Seine Strafe ist bezahlt, die Inhaftierung damit abgewendet.

Die Badische Neueste Nachrichten (BNN) veröffentlichten einen ungewöhnlichen Bericht über einen „Straftäter“, dem geholfen wurde. Grund: Er konnte seine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro nicht zahlen. Zudem ist er ein fast 70 Jahre alter Rentner mit Pflegegradstufe 5. Die Mitteilung löst in der Advents- und Weihnachtszeit eine Hilfsbereitschaft aus, die erfreulich ist. Doch leider ist dies eine absolute Ausnahme und ein Einzelfall. Nachwievor gibt es Ersatzfreiheitsstrafen, die vollstreckt werden. Da ändert Corona wenig.

In diesem Fall hat wohl die Medienwirksamkeit geholfen. Wer eine Geldstrafe fürs Schwarzfahren oder einen Diebstahl nicht begleichen kann oder will, der hat die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Passiert dies aber nicht, droht das Gefängnis. Die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) ist sehr umstritten. Nicht immer wollen oder können Verurteilte die Beträge nicht bezahlen. Nach § 43 StGB kann für den Fall, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe treten. Ein zunächst nur zur Zahlung eines Betrages Verurteilter muss solch eine Strafe im Justizvollzug ableisten.

Die Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Zahl der Tagessätze und der Tagessatzsatzhöhe. Letztere ergibt sich aus dem jeweiligen Nettoeinkommen des Beschuldigten. Die Anzahl selbst hingegen richtet sich nach der Schwere des Vergehens und wird individuell vom Gericht festgelegt. Nach § 40 Absatz 1 StGB ist bei der Anzahl der Tagessätze ein Rahmen von mindestens fünf, maximal jedoch 360 vorgegeben. „Es kann doch nicht sein, dass man den schwerbehinderten Mann wegen 280 Euro ins Gefängnis steckt“, sagt eine Leserin erbost.

Eine solche Solidarisierung passiert ansonsten selten. Eher wird gesagt, dass „so jemand doch selbst daran schuld“ sei. Der Rentner war 2015 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 650 Euro verurteilt worden. Er sollte sie zu einem Tagessatz von 5 Euro monatlich zurückzahlen. Ein Rechtspfleger hat aber den Tagessatz erhöht. Der Rentner zahlte aufgrund seines Harz IV-Satzes weiterhin seine 5 Euro monatlich zurück. Daraufhin sollte er inhaftiert werden. Die Prüfung, ob der Rentner überhaupt haftfähig ist, schleppte sich hin. In Berlin ist die Ersatzfreiheitsstrafe längst abgeschafft worden. Zu Corona-Zeiten haben einige Bundesländer die Ersatzfreiheitsstrafen ausgesetzt. Wer sein Geldbetrag nicht zahlen kann, wird daher bis auf Weiteres nicht inhaftiert. Doch diese Strafart wird weiter praktiziert.

Davon betroffen sind überwiegend Menschen, die arbeits- und mittellos sind und in multiplen Problemlagen leben. Armut wirkt sich in ihrer Situation strafverschärfend aus. Mehrere Lösungsansätze können dazu beitragen Ersatzfreiheitsstrafen bei Bagatelldelikten zu vermeiden. „Zunächst ist die Höhe der Geldstrafe so zu bemessen, dass der/die Verurteilte in der Lage ist, sie zu bezahlen, ohne dass das Existenzminimum dadurch beeinträchtigt ist. Deshalb sollte der Tagessatz drei Euro nicht übersteigen“, so die Argumentation in einer Stellungnahme des Caritasverbandes im Jahr 2018.

Michael King

 

Feedback 💬

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert