Sicherungsverwahrung zum Thema Gut-Achten
Montag, 30. Juni 2025 - Mittwoch, 2. Juli 2025
Die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland und der Katholischen Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V. treffen einmal jährlich am Ort einer Einrichtung der Sicherungsverwahrung (SV), um die Häuser und Konzepte der verschiedenen Bundesländer kennenzulernen sowie sich gegenseitig auszutauschen.
Vor über 10 Jahren war die Gesetzesreform der SV im Jahr 2013. Niedersachsen war das erste Bundesland, das bereits 2018 eine zweite SV-Einrichtung eröffnet hat und damit auf die seit Jahren steigenden Belegungszahlen in den SV-Einrichtungen zu reagieren schien. Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die SV einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an und hat damit Präventivfunktion. Die Gefährlichkeit des Straftäters muss im Wege einer Prognose festgestellt werden. § 2 Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HmbSVVollzG) definiert das Ziel der Sicherungsverwahrung:
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. (2) Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Die SV soll freiheitsorientiert und therapiegerichtet ausgestaltet sein. Beim Treffen in Hamburg 2025 wollen die GefängnisseelsorgerInnen die Gut-Achten in den Blick nehmen, die ausschlaggebend sind, ob jemand aus der SV entlassen werden kann.