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Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre senken?

29. Juli 2019

Eine junge Frau wird vergewaltigt – und unter den Tatverdächtigen sind Kinder. Sollte für sie bereits das Strafrecht gelten? Aus Anlass dieser gewaltigen Vorkommnisse in Mülheim an der Ruhr wird die Forderung nach Senkung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren auf 12 Jahre erhoben. Diese Forderung ist in den vergangenen 30 Jahren gelegentlich erhoben worden, in den letzten Jahren allerdings nur noch aus dem eindeutig rechten Spektrum.

Es schien, als habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die geltende Grenze von 14 Jahren richtig und bewährt ist, weshalb die nun erneut aufgekommene Diskussion um das Thema überraschend ist. Die Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze auf 14 Jahre war eine zentrale Errungenschaft des nun bald 100-jährigen Jugendgerichtsgesetz (JGG) aus dem Jahr 1923. Die nationalsozialistische Strafrechtspolitik weichte diese Grenzziehung 1943 wieder auf, was nach dem 2. Weltkrieg umgehend wieder korrigiert worden ist. Es gibt nach wie vor nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass eine Senkung der Strafmündigkeitsgrenze zu einem verbesserten Schutz vor Straftaten führen würde. Die Entwicklungen der Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik liefern ebenfalls keinerlei Anlass, grundsätzliche Änderungen zu fordern.

Wenn behauptet wird, dass es einer Senkung der Strafmündigkeitsgrenze bedürfe, damit die Jugendämter sich um solche Fälle kümmern können, zeugt dies von grotesker Unkenntnis der Rechtslage. Die Jugendhilfe hat – völlig unabhängig von der strafrechtlichen Lage – den Auftrag, sich um Kinder und Jugendliche zu kümmern, die in Schwierigkeiten sind. Für den Fall gravierender Probleme sind hier im Zusammenspiel mit den Familiengerichten auch Maßnahmen gegen den Willen von Sorgeberechtigten möglich. Bei akuten Gefährdungslagen hat die Polizei ebenfalls unabhängig vom Strafrecht polizeiliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Es gibt viele Bereiche, in denen über Verbesserungen bei der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zum Zweck der Verhinderung von Straftaten gesprochen werden kann und sollte. Die Strafmündigkeitsgrenze ist hier kein sinnvoller Ansatzpunkt. Stellungnahme…

Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. DVJJ

 

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